Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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Im Streit über die Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil entschieden

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Im Streit über die Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.12.2012 – 5 AZR 355/12 entschieden:

 

  1. Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle sind vergütungspflichtige Arbeit.
  2. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden.

 

Unerheblich für das Ob und Wie der Vergütung von Fahrzeiten ist es, dass die so genannten Wegezeiten für die Fahrt vom Betriebssitz zu einer auswärtigen Arbeitsstätte – anders als die Wegezeit von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb – arbeitszeitschutzrechtlich der Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zugerechnet werden. Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss.

Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an die Leistung der versprochenen Dienste an. Dazu zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Gegenseitigkeitsverhältnis verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Zu den im Sinne von § 611 Abs.1 BGB „versprochenen Diensten“ gehört auch das vom Arbeitgeber angeordnete Fahren vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle. Derartige Fahrten sind eine primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dienende Tätigkeit und damit „Arbeit“. Durch das Anordnen der Fahrten macht der Arbeitgeber diese zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung.

Mit der Einordnung der Fahrzeiten als Teil der im Sinne von § 611 Abs.1 BGB „versprochenen Dienste“ ist aber noch nicht geklärt, wie sie zu vergüten sind. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrzeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden.

 

Fazit: Fahrzeiten vom Betriebssitz zu einer auswärtigen Arbeitsstätte sind nicht mit dem normalen Stundenlohn zu vergüten. Es wird empfohlen, diese Fahrzeiten grundsätzlich mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Schliebe“][/vc_column][/vc_row]