Was Friseure und Kosmetiker ab 8. März beachten müssen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Was Friseure und Kosmetiker ab 8. März beachten müssen

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Friseure und Kosmetiker haben nach der 7. SARS-CoV-2-EindV auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen: die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen, das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, das …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Friseure und Kosmetiker haben nach der 7. SARS-CoV-2-EindV auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
  4. das Erfassen von Personendaten der Kunden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht und Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung (z.B. bei Bartpflege oder Gesichtsbehandlung) das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn die Kunden den Friseur*innen bzw. Kosmetiker*innen ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen. Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses nach Satz 2 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

Fragen und Antworten zu Schnelltests zum Nachweis von SARS-CoV-2 finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest/faq-schnelltests.html?fbclid=IwAR1gB4ycSSjY5Jqhsz4tbb-PsD13ivEty-Wi-KLfRGZNfhoc_q2MgKYgoBY

Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung

In dem Kontaktnachweis sind der Vor-und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Kunden, Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Verantwortlichen haben die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie dürfen den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

Wir empfehlen in den Kontaktnachweis auch einen Vermerk zur Notwendigkeit und Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses aufzunehmen.

Arbeitsschutz, Arbeitsschutzstandards der BGW

Arbeitgeber*innen haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der jeweils geltenden Fassung, die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

BGW-SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk Stand 19.02.2021

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetik-, Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen Stand 26.02.2021

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetik-Fußpflege-Nagelstudios[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“Götze“][/vc_column][/vc_row]