Wer muss schließen und wer nicht! | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Auszug aus Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 17. März 2020 § 2 Verkaufsstellen des Einzelhandels (1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Andere Dienstleister, Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von dem Verbot des Satzes 1 nicht erfasst. (2) Absatz …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Auszug aus

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)

vom 17. März 2020

§ 2

Verkaufsstellen des Einzelhandels

(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Andere Dienstleister, Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von dem Verbot des Satzes 1 nicht erfasst.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und den Großhandel.

(3) Eine Öffnung der unter Absatz 2 genannten Einrichtungen erfolgt unter der Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen.

(4) Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen können abweichend von § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Laden-öffnungsgesetzes vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158), das zuletzt durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8) geändert worden ist, an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein.

 

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen. Bitte informieren Sie sich auch über die Bekanntmachungen des Landes Brandenburg.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]VO Land Brandenburg vom 17.03.2020[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]