Zwingende Regeln für Fußpflegeleistungen nach der Eindämmungsverordnung | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Zwingende Regeln für Fußpflegeleistungen nach der Eindämmungsverordnung

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Dienstleistende von Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient, haben gemäß § 9 Eindämmungsverordnung auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen: die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen, das verpflichtende Tragen einer …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Dienstleistende von Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient, haben gemäß § 9 Eindämmungsverordnung auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
  4. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

 

Ein Kontaktnachweis gemäß § 1 Abs.3 muss folgende Anforderungen erfüllen:

In dem Kontaktnachweis sind der Vor-und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

Zwischen den Kunden muss ausreichend Zeit zum Lüften der genutzten Räume sein. Zudem ist die Zeit zwischen den Kunden so zu planen, dass sich Kunden möglichst nicht begegnen. Aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen gilt es, Kontakte zu anderen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolute Minimum zu beschränken. Folglich ist das individuelle Hygienekonzept entsprechend anzupassen.

Die „Fußpflege“ gilt im Sinne der Eindämmungsverordnung als „körpernahe Dienstleistung“ nach § 9 der Eindämmungsverordnung , bei der durch den Dienstleister der Mindestabstand von 1,50 Meter zu der Kundin bzw. dem Kunden nicht eingehalten werden kann. Solche „körpernahen Dienstleistungen“ sind nach § 9 Absatz 1 aktuell grundsätzlich untersagt.

Jedoch gilt dieses Verbot nach § 9 Absatz 2 der Eindämmungsverordnung nicht für „Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient“. Das bedeutet, dass Fußpflegeleistungen, die nur dem Wohlbefinden und der guten Optik dienen als rein kosmetische Dienstleistung weiterhin untersagt sind.

Die Kosmetiker-Innung des Kammerbezirkes Frankfurt (Oder) definiert als – auch aktuell gestattete – notwendige Fußpflegeleistungen,

  • das fachgerechte Kürzen von Nägeln,
  • das Säubern von Nagelrändern,
  • die Prävention von eingewachsenen Nägeln bzw. Nagelecken,
  • die Behandlung von Nageldeformitäten und
  • die Hornhautentfernung, insbesondere zur Prävention von Rhagadenbildung und zur Vermeidung der Entstehung schmerzhafter Verhornungen bzw. Clavi (Hühneraugen) sowie
  • das Erkennen von Nagelmykosen gezählt.

Die Durchführung dieser Tätigkeiten bleibt über die Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 2 der Verordnung – auch ohne ärztliche Verordnung – weiterhin zulässig.

Hinweis: Mit Blick auf die sehr hohen Infektionszahlen wird verstärkt vor Ort kontrolliert, ob die Vorgaben der Eindämmungsverordnung eingehalten werden. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Dies Bußgeldtatbestände mit dem entsprechenden Bußgeld sind bezogen auf § 9 wie folgt:

  1. Erbringung oder Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 vorliegt, = Bußgeld von 250 – 10 000 Euro,
  2. Nichtumsetzung eines Hygienkonzeptes, Bußgeld von 100 – 5 000 Euro,
  3. Unterlassen der Einhaltung der Maßnahmen; Bußgeld von 250 – 10 000 Euro,
  4. Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Absatz 4 vorliegt, Bußgeld von 50 – 250 Euro.

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