Zwischen Liquiditätsengpass und Zahlungsunfähigkeit – Insolvenz muss Covid19-Folge sein | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Zwischen Liquiditätsengpass und Zahlungsunfähigkeit – Insolvenz muss Covid19-Folge sein

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]So vermeiden Sie persönliche Haftung und strafrecht- liche Folgen. Trotz gelockerter Insolvenzpflichten in der Corona-Krise bleiben Risiken. Ein neues Gesetz erlaubt es Unternehmern, bei einer durch die Corona-Krise ausgelösten Zahlungsunfähigkeit vorerst keinen Insolvenzantrag zu stellen und die Zahlungsunfähigkeit bis zum 30. September 2020 zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat das einfach geregelt: Wer am 31. …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]So vermeiden Sie persönliche Haftung und strafrecht- liche Folgen. Trotz gelockerter Insolvenzpflichten in der Corona-Krise bleiben Risiken. Ein neues Gesetz erlaubt es Unternehmern, bei einer durch die Corona-Krise ausgelösten Zahlungsunfähigkeit vorerst keinen Insolvenzantrag zu stellen und die Zahlungsunfähigkeit bis zum 30. September 2020 zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat das einfach geregelt: Wer am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, bei dem wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit durch die Krise ausgelöst wurde. Den Nachweis können Betriebe anhand des Jahresabschlusses 2019 erbringen und dokumentieren.  Falls der noch nicht vorliegt, ist das auch auf der Basis der letzten Betriebswirtschaftlichen Auswertung aus 2019 möglich. Beachten müssen Betroffene zudem, dass sie von anderen Pflichten dadurch nicht befreit sind:
So müssen sie zum Beispiel bei Zahlungsproblemen  für Transparenz gegenüber Lieferanten sorgen. Doch auch das lässt sich regeln, ohne gleich die Angst  vor der Pleite zu schüren.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“koebsch“][/vc_column][/vc_row]