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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Eilanträge eines Nagel-, eines Kosmetik- sowie eines Massage-Studios, die sich gegen das coronabedingte Verbot des Erbringens körpernaher Dienstleistungen wendeten, wurden am 6. November 2020 durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.

Die Pressemitteilung des Gerichtes dazu informiert, dass die Beschlüsse unanfechtbar sind.
Beschl. v. 05.11.2020 – OVG 11 S 99/20 (Massagestudio)
Beschl. v. 06.11.2020 – OVG 11 S 98/20 (Kosmetikstudio) und OVG 11 S 100/20 (Nagelstudio)

Enthalten sind auch Begründungen, dass kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu anderen Wirtschaftsbereichen vorliege, wie z. B. zu Dienstleistungen im Friseurgewerbe.

Hier der Pressetext zu den Beschlüssen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

Handwerkskammer_geschlossen_Corona (002)

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Angesichts der großen Rolle, die Aerosole bei der Übertragung des Corona-Virus insbesondere
in Innenräumen haben, ist die Raumbelüftung eines der wohl wirksamsten Instrumente zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Daher hat die Bundesregierung ein Förderprogramm über 500 Mio. Euro zur Corona-gerechten Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden aufgelegt. Förderanträge können seit dem 20.10.2020 gestellt werden.

Um bewilligte Fördermittel direkt auszahlen zu können und Verzögerungen zu vermeiden,
sind sofort 10 Mio. Euro der insgesamt 500 Mio. Euro abrufbar. Für das Jahr 2021 wurden gemäß § 38 BHO außerplanmäßig umgehend 40 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Damit kann das 500 Mio. Euro Förderprogramm unmittelbar Wirkung entfalten.

Was wird gefördert?
Gemäß der Förderrichtlinie: „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“, fallen unter den Begriff der RLT-Anlage „ausschließlich zentrale, das ganze Gebäude oder einzelne Etagen mit Luft versorgende Anlagen einschließlich Klimaanlagen.“[/vc_column_text][vc_column_text]Der Richtlinie nach werden Investitionen in:
• die „Um- oder Aufrüstung bestehender RLT-Anlagen“
• Anlagen „mit konstantem Volumenstrom oder variablem Volumenstrom, sowohl mit als auch ohne Raumkühlsystemen (z. B. Kühldecken, Kühlsegel, Bauteilaktivierung)“
• „Räume, in denen regelmäßig größere Personenansammlungen, d. h. Versammlungen mit entsprechender Belegungsdichte und Nutzungsdauer des Raumes, stattfinden und die bei Antragstellung in geeigneter Weise nachgewiesen werden.“ unterstützt.

In der Richtlinie werden unter Nr. 5 die Investitionsmaßnahmen weiter konkretisiert. Die jeweils zu erfüllenden technischen Mindestanforderungen werden in einem „Technischen Merkblatt“ aufgeführt.

Nachweise
Um eine Förderung beantragen zu können, sind zum einen die Maßnahmen durch ein Fachunternehmen auszuführen. Zum anderen ist die Einhaltung der in Nr. 5.1. aufgeführten Anforderungen mit einem BAFA-Musterformblatt, das noch nicht erhältlich ist, nachzuweisen.

Ziel der Förderung und wer kann Anträge stellen?
Ziel ist, es möglichst kurzfristig 10.000 RLT-Anlagen in „Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern, Kommunen und Trägern“ anzustoßen, um die weitere Ausbreitung der Corona-Pandemie zu bremsen. Während in der Nr. 2 und 6 der Förderrichtlinie klar geregelt ist, dass RLT-Anlagen in Gebäuden, die sich im Eigentum der Länder und Kommunen befinden – unter der Erfüllung der technischen Bestimmungen der Nr. 5 – von der Förderung umfasst sind, ist fraglich, wer als „Träger“ antragsberechtigt ist.

Zumindest legt die Nr. 6 der Förderrichtlinie – wonach neben Ländern und Kommunen, auch Unternehmen die durch eine Beteiligung, oder eine sonstige Weise zu mindestens 50 % durch den Bund, die Länder oder Kommunen finanziert werden – nahe, dass auch Handwerkskammern und deren angeschlossenen Bildungseinrichtungen, als „Träger von öffentlichen Einrichtungen“ Zuwendungen empfangen können.

Nach Rücksprache mit dem BMWi am 21.10.2020 können die öffentlichen Einrichtungen des Handwerks, d. h. insbesondere die Bildungseinrichtungen, Förderanträge zur Um- und Aufrüstung bestehender RLT-Anlagen beim BAFA stellen. Hierzu müssen die Einrichtungen mit mindestens 50% öffentlicher Mittel erbaut worden sein, was jedoch in der Regel der Fall ist.

Sind Gewerbebetriebe antragsberechtigt?
Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Antragsteller zu mindestens 50% aus öffentlichen Mitteln des Bundes, Landes oder der Kommune finanziert sein muss. Insofern sind die meisten Unternehmen bzw. Gebäude der Privatwirtschaft von der Förderung ausgenommen. Wenn sich jedoch auch hier ein Bedarf zeigen sollte, so ist die Bundesregierung bereit, eine zeitnahe Weiterentwicklung des Förderprogrammes zu erwägen. Für eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten werden wir uns einsetzen. (Quelle: ZDH)[/vc_column_text][vc_column_text]Höhe der Förderung und Fördervoraussetzungen
Es können 40% der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Je RLT-Anlage ist der Förderbetrag auf einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 100.000 Euro begrenzt. Förderfähig sind alle erforderlichen Investitionskosten, sowie Nebenkosten und Begleitmaßnahmen.
Der Mindestinvestitionsbetrag, ab dem Filtermaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils förderfähig sind, beträgt 2.000 Euro. Für Umbauten an der RLT-Anlage gilt eine Investitions-Bagatellgrenze von 15.000 Euro.

Antragstellung und Förderdauer
Die Förderanträge sind ausschließlich über die auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung gestellten Formulare zu stellen. Die Förderung ist bis zum 31.12.2021 beschränkt.

Alle weiteren Informationen zum Förderprogrammen, erhalten Sie auf der diesbezüglich eingerichteten Seite des BAFA.

Quelle: zdh.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“, macht das Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse bei Betrieben bekannt, entwickelt hilfreiche Tools, um den Anerkennungsprozess zu erleichtern und stellt die wichtigsten Infos im Kontext der Fachkräftesicherung bereit. Initiiert wurde das Projekt vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).

https://www.facebook.com/unternehmenberufsanerkennung/

Das Projekt bietet außerdem regelmäßig kostenlose Online-Seminare zu den verschiedenen Themen der Berufsanerkennung an.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen:

Kurzarbeitergeld (Kug) wird wie bisher beantragt, abgerechnet und ausgezahlt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.10.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.

Betriebe, welche die Kurzarbeit im August oder später beendet haben und im November erneut kurzarbeiten müssen:

Wenn Kug mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für November zuerkannt wurde (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.12.2020), ist Kug wie bisher zu beantragen, abzurechnen und auszuzahlen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.08.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden.

Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.07.2020 kurzgearbeitet haben und im November kurzarbeiten müssen:

Die ab 01.11.2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 30.11.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Kug-Anerkennungsbescheid den November umfasste (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. – 31.12.2020).

Keine Erstattung des Weihnachtsgeldes als Kurzarbeitergeld möglich:

Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Erreichbarkeit der Arbeitsagentur Frankfurt (Oder):

Arbeitgeber erreichen die Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 4 5555 20.

Online-Angebot:

Kug-Anzeigen und -Anträge können bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.

Sofern Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen nicht über die KuG-App oder den UPLOAD Service übermitteln können, wird um Übersendung an folgende Adresse gebeten:

Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder)
15220 Frankfurt (Oder)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Hinweise für erneute oder ausgeweitete Kurzarbeit[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, ist untersagt.[/vc_column_text][vc_single_image image=“120873″ img_size=“large“][vc_message]

Weitere Informationen:

[/vc_message][vc_column_text]Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe.

Das Verbot gilt nicht für:

Erlaubt bleibt die Durchführung „notwendiger Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient“. In Abstimmung mit der Kosmetiker-Innung des Kammerbezirkes Frankfurt (Oder). wird dazu das fachgerechte Kürzen von Nägeln, das Säubern von Nagelrändern, die Prävention von eingewachsenen Nägeln bzw. Nagelecken, die Behandlung von Nageldeformitäten und die Hornhautentfernung, insbesondere zur Prävention von Rhagadenbildung und zur Vermeidung der Entstehung schmerzhafter Verhornungen bzw. Clavi (Hühneraugen) sowie das Erkennen von Nagelmykosen gezählt. Die Durchführung dieser Tätigkeiten bleibt also zulässig.

Für alle körpernahen Dienstleistungsbereiche, die weiter öffnen und arbeiten dürfen, gilt: Sie müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

Die Tragepflicht gilt nicht im Gesundheitsbereich, wenn medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen erbracht werden und die besondere Eigenart der Leistung dies nicht zulässt.[/vc_column_text][vc_row_inner css=“.vc_custom_1613033268298{padding-top: 25px !important;padding-bottom: 25px !important;background-color: #a3c7ec !important;}“][vc_column_inner el_class=“col-teaser“ width=“1/4″][vc_single_image image=“122638″ onclick=“custom_link“ link=“http://dev.hwksystem.de/blog/unser-infoportal-zu-fragen-im-zusammenhang-mit-dem-corona-virus/?pk_campaign=picture&pk_kwd=Klick{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Corona-Portal“][/vc_column_inner][vc_column_inner el_class=“col-teaser“ width=“3/4″][vc_column_text]Nutzen Sie unsere Info-Seite zur Corona-PandemieHier finden Sie aktuelle Informationen zu KurzarbeitQuarantäneregeln oder Überbrückungshilfe sowie unsere Ansprechpartner für Ihre Fragen.[/vc_column_text][vc_message]Zum Corona-Infoportal[/vc_message][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“goetze“][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Nach den gestrigen Beschlüssen der Bundesregierung und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer ist unter anderem vorgesehen, dass Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe ab dem 02.11.2020 geschlossen werden müssen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in diesen Bereichen eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Friseursalons dürfen unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet bleiben.

Die Landesregierung wird voraussichtlich bis Freitagnachmittag (30. Oktober) die derzeit bestehende Corona-Umgangsverordnung in einer Sondersitzung aktualisieren. Damit sollen die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel in Landesrecht umgesetzt werden, wie die Staatskanzlei ankündigte.

Die Untersagung gilt auch für kosmetische Fußpflege. Inwieweit medizinisch notwendige Behandlungen, die Podologen vorbehalten sind, möglich bleiben, sollte gegebenenfalls mit den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern abgestimmt werden.

Gesundheitsamt Frankfurt (Oder)

https://www.frankfurt-oder.de/Bildung-Soziales/Soziales/Gesundheit/index.php?ModID=9&object=tx%7C2616.10&FID=2616.61.1&NavID=2616.1676&La=1

Gesundheitsamt Landkreis Oder Spree

https://www.landkreis-oder-spree.de/Bildung-Soziales/Gesundheit/Amts%C3%A4rztlicher-Dienst/index.php?ModID=9&object=tx%7C2426.1&FID=1273.368.1&NavID=2426.253

Gesundheitsamt Märkisch Oderland

https://www.maerkisch-oderland.de/de/gesundheit.html

Gesundheitsamt Barnim

https://www.barnim.de/verwaltung-politik/aemter-leistungen/amt/gesundheitsamt.html

Gesundheitsamt Uckermark

https://www.uckermark.de/index.phtml?object=tx,1897.13&ModID=10&FID=553.89.1&sNavID=1897.76&La=1

Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Kammermitarbeiter.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“goetze“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Friseurleistungen und notwendige Fußpflegen bleiben erlaubt

Die brandenburgische Landesregierung hat am 30. Oktober 2020 eine neue Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist am 2. November in Kraft getreten. Befristet bis zum 30. November galten auch im Land Brandenburg schärfere Maßnahmen, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Bund und Länder haben am 25. November die Corona-Regeln bis zum 20. Dezember verlängert. Mit Ausnahme von Kosmetikbetrieben ist das Handwerk von Schließungen nicht unmittelbar betroffen.

Nach § 9 der neuen Eindämmungsverordnung ist aus dem Bereich Handwerk die „Erbringung körpernaher Dienstleistungen“ untersagt. Das Verbot gilt jedoch nicht für „Friseurinnen und Friseure“ sowie für „Dienstleistende im Gesundheitsbereich …, soweit sie medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich … Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient …“. Diese Dienstleistenden haben jedoch individuelle Hygienekonzepte umzusetzen. In einer Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 30. Oktober wird ergänzend mitgeteilt, dass das Verbot insbesondere „Kosmetik- und Nagelstudios“ betrifft. Klarstellend wird in der Pressemitteilung auch darauf verwiesen, dass „körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel … notwendige Fußpflegen“ weiterhin erlaubt sind.

Angesichts der vorliegenden Informationen geht der Brandenburgische Handwerkskammertag zunächst davon aus, dass der Betrieb von Kosmetikstudios in Brandenburg ab dem 2. November weitgehend untersagt ist. Erlaubt bleibt lediglich die Durchführung „notwendiger Fußpflegen“. In Abstimmung mit der Kosmetiker-Innung des Kammerbezirkes Frankfurt (Oder) wird dazu das fachgerechte Kürzen von Nägeln, das Säubern von Nagelrändern, die Prävention von eingewachsenen Nägeln bzw. Nagelecken, die Behandlung von Nageldeformitäten und die Hornhautentfernung, insbesondere zur Prävention von Rhagadenbildung und zur Vermeidung der Entstehung schmerzhafter Verhornungen bzw. Clavi (Hühneraugen) sowie das Erkennen von Nagelmykosen gezählt. Die Durchführung dieser Tätigkeiten bleibt also zulässig.

Da diese Auffassung bisher leider nicht von allen Gesundheitsämtern der Landkreise im Kammerbezirk der Handwerkskammer geteilt wird, haben wir eine Klarstellung durch das Land Brandenburg als Verordnungsgeber angeregt.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Regeln und Einschränkungen

Seit Anfang November gelten deutschlandweit zusätzliche Corona-Regeln. Bund und Länder haben sie bis zum 20. Dezember verlängert. Wichtigste Maßnahme ist es, alle nicht notwendigen Kontakte zu vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Immer aktuell informiert im Corona-Portal
der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“Götze“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 1. Oktober 2020 ist die Bewerbungsphase für den Deutschen Arbeitsschutzpreis 2021 gestartet. Gesucht werden vorbildhafte technische, strategische, organisatorische und kulturelle Lösungen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beitragen. Bewerben können sich Unternehmen aller Größen und Branchen sowie Einzelpersonen. Insgesamt gibt es Preisgelder im Wert von 50.000 Euro zu gewinnen. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 1. Februar 2021. Ausrichter sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Im Mittelpunkt steht die Botschaft, dass sich gelebte Arbeitssicherheit und gelebter Gesundheitsschutz auszahlen, denn sie tragen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei und schützen die Beschäftigten. Das sichert Arbeitsplätze und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.

Weitere Informationen finden Sie unter

https://deutscher-arbeitsschutzpreis.de/home.html

Quelle: zdh.de

Preisverdächtig oder Nachbesserungsbedarf

Sollten Sie beim Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen noch Nachbesserungsbedarf vermuten, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Ballschmieter“][/vc_column][/vc_row]

Auch im Jahr 2020 wird der vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg im Jahr 2018 eingeführte Meisterbonus weitergeführt. Über 120 erfolgreiche Meister aus Ostbrandenburg erhielten in den vergangenen Jahren den Meisterbonus Brandenburg in Höhe von je 1.500 Euro. Er ist eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meisterprüfung im Land Brandenburg. Ab sofort können Anträge für den Meisterbonus Brandenburg 2020 gestellt werden! Handwerksmeister müssen dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllen und nachweisen.Antragsberechtigt sind Meisterinnen und Meister, die nachweisen können, dass sie:

Die genauen Zuwendungsvoraussetzungen und zu erbringenden Nachweise entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Antragsformular und dem Merkblatt.

Wichtig:

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Nachweisen spätestens bis zum 14. Dezember 2020 bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg eingehen. Bei der Antragsstellung ist Ihnen Ihre Handwerkskammer gern behilflich.Antrag Meisterbonus Brandenburg 2020Vordruck Bescheinigung ArbeitgeberMerkblatt Meisterbonus Brandenburg 2020