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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Interessenbekundung für Handwerksbetriebe

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und die Stadt Eberswalde veranstalten am 18. und 19. November 2020 erstmalig die Brandenburg MINT-Messe in Eberswalde. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Förderung des Mädchenanteils in MINT-Ausbildungsberufen. MINT-Berufe sprechen die unterschiedlichsten Interessen und Stärken an und bieten hervorragende Ausbildungs- und Karrierechancen sowie gute Verdienstmöglichkeiten. Dennoch sind Mädchen trotz hervorragender schulischer Leistungen nach wie vor viel seltener in MINT-Berufen anzutreffen als Jungs.

Deshalb ist es den Veranstaltern besonders wichtig, dass auf der Messe die MINT-Berufe und die Ausbildungsbetriebe von weiblichen Azubis, Mitarbeiterinnen, Ausbilderinnen und Chefinnen präsentiert werden! Ab sofort können Handwerksbetriebe ihr Interesse mittels einer  vollständig ausgefüllten Interessenbekundung mitteilen.

Diese kann elektronisch ausgefüllt und per Email zurückgesendet an den Arbeitgeberservice der für den Arbeitgeber zuständigen Agentur für Arbeit. Die MitarbeiterInnen klären und beantworten gerne auch Nachfragen der Unternehmen. Wichtig ist das Einverständnis mit der Weitergabe der Interessenbekundung an die (koordinierende) Regionaldirektion der BA sowie an das MWAE. Da zu erwarten ist, dass mehr Interessenbekundungen eingehen als mögliche Standplätze vorhanden sind, erfolgt seitens der Veranstalter (MWAE, Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, Stadt Eberswalde) ggf. eine Auswahl. Alle Interessenten erhalten zeitnah – spätestens im Mai 2020 – eine entsprechende Rückmeldung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_column_text]Infodokument_AGS_Arbeitgeber[/vc_column_text][vc_column_text]Interessenbekundung_Mintmesse_neu[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Absonderung (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach den Regelungen der §§ 56 ff. IfSG beantragen. Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes des Landes Brandenburg zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall. Hinweise und den Online-Antrag finden Sie unter folgendem Link: https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Aber auch erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern können nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, entschädigungsberechtigt sein. Denn werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des § 56 Abs.1a IfSG vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, welche die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs.1 a IfSG. Voraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung haben und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Die Entschädigung wird in Höhe von 67 {6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e} des entstandenen Verdienstausfalls für längstens 10 Wochen gewährt, für Alleinerziehende für längstens 20 Wochen. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2016 € gewährt.

Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde.

Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG müssen innerhalb von 12 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) – Abteilung Gesundheit – entweder postalisch (Wünsdorfer Platz 3, 15806 Zossen OT Wünsdorf) oder per E-Mail (entschaedigung@lavg.brandenburg.de) eingegangen sind; Telefon: 0331 8683-801, Telefax: 0331 8683-809.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen durch behördliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag eines der beigefügten Formulare für Arbeitnehmer oder Selbständige sowie das Formular zum Nachweis von fehlenden Betreuungsmöglichkeiten Ihrer Kinder. Sie könne den Antrag auch online unter folgendem Link stellen: https://ifsg-online.de/antrag-schliessung-schulen-und-betreuungseinrichtungen.html

Weitere Hinweise erhalten Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit unter https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.661750.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1 IfSG Arbeitgeber[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1a IfSG Arbeitgeber[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1 IfSG Selbstständige[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1a IfSG Selbstständige[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Nachweis Betreuungsmöglichkeiten[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

Die europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC haben mit dem Einverständnis all ihrer Mitglieder – darunter DIN (Deutsches Institut für Normung) – und auf Bitte der Europäischen Kommission entschieden, eine Reihe von europäischen Normen für Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, um damit die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Ziel ist es, dem wachsenden Mangel an Schutzmasken, -handschuhen und weiteren Produkten zu begegnen, mit dem viele Länder derzeit zu kämpfen haben. Mit der Bereitstellung der Normen soll Unternehmen geholfen werden, die ihre Produktlinien umstellen wollen, um die so dringend benötigte Ausrüstung kurzfristig herzustellen.

Die Normen richten sich rein an professionelle Anwender. Antworten auf Fragen zur Verwendung und zum Inverkehrbringen von medizinischer Ausrüstung finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter folgendem Link

Bis auf weiteres werden die entsprechenden Normen in der aktuellen Version kostenfrei zur Verfügung gestellt. Diese Normen beschreiben wesentliche Anforderungen an Filtermasken, medizinische Handschuhe und Schutzkleidung. Interessierte Unternehmen und Organisationen können die Normen im Webshop des Beuth Verlags unter diesem Link herunterladen.

Zur Verfügung gestellt werden folgende Normen:

DIN EN 149:2009-08: Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009

DIN EN 166:2002-04: Persönlicher Augenschutz – Anforderungen; Deutsche Fassung EN 166:2001

DIN EN 14126:2004-01: Schutzkleidung – Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzkleidung gegen Infektionserreger; Deutsche Fassung EN 14126:2003

DIN EN 14605:2009-08: Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]); Deutsche Fassung EN 14605:2005+A1:2009

DIN EN 13795-1:2019-06: Operationskleidung und -abdecktücher – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Operationsabdecktücher und -mäntel; Deutsche Fassung EN 13795-1:2019

DIN EN 13795-2:2019-06: Operationskleidung und -abdecktücher – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 2: Rein-Luft-Kleidung; Deutsche Fassung EN 13795-2:2019

DIN EN 455-1:2001-01: Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch – Teil 1: Anforderungen und Prüfung auf Dichtheit; Deutsche Fassung EN 455-1:2000

DIN EN 455-2:2015-07: Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch – Teil 2: Anforderungen und Prüfung der physikalischen Eigenschaften; Deutsche Fassung EN 455-2:2015

DIN EN 455-3:2015-07: Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch – Teil 3: Anforderungen und Prüfung für die biologische Bewertung; Deutsche Fassung EN 455-3:2015

DIN EN 455-4:2009-10: Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch – Teil 4: Anforderungen und Prüfung zur Bestimmung der Mindesthaltbarkeit; Deutsche Fassung EN 455-4:2009

DIN EN 14683:2019-10: Medizinische Gesichtsmasken – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 14683:2019+AC:2019 3

DIN EN 420:2010-03: Schutzhandschuhe – Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren.

Quelle: zdh.de

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Angesichts der Corona-Pandemie besteht ggf. das Bedürfnis bei Unternehmen, kurzfristig und unbürokratisch eigene Arbeitnehmer/innen anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zu überlassen bzw. kurzfristig und unbürokratisch Arbeitnehmer/innen anderer Unternehmen wie eigenes Personal einsetzen zu können. Beispielsweise besteht auf der einen Seite Bedarf an Fahrer/innen für die Auslieferung von Lebensmitteln, auf der anderen Seite gibt es andere Unternehmen, die ihre Fahre/rinnen aktuell nicht einsetzen können. Vergleichbare Konstellationen können sich z.B. auch im Gesundheitsbereich oder in der Landwirtschaft ergeben.

In der aktuellen Krisensituation kann auf die Ausnahmeregelung für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zurückgegriffen werden (§ 1 Absatz 3 Nummer 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Hiernach ist ausnahmsweise keine Erlaubnis oder Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der/die Arbeitnehmer/in nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, es sich also nicht um Leiharbeitnehmer/innen handelt.

Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) liegen die Voraussetzungen der nur gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung in den aktuellen Bedarfsfällen grundsätzlich vor, wenn:

Betriebe bzw. Unternehmen die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen eigenverantwortlich/ selbst einschätzen, ob sie die erweiterten Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG erfüllen.

Entsprechende Ausführungen zu der Regelung sind in der FAQ des BMAS zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html zu finden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]200415_Kurzarbeitergeld-Arbeitnehmerüberlassung[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit zinsgünstigen Krediten flüssig bleiben

 

Wer kann Anträge stellen?

Die KfW-Corona-Hilfe steht kleinen und mittelständischen gewerblichen Unternehmen, Freiberuflern und großen Unternehmen zur Verfügung (jeweils junge und etablierte Unternehmen).

 

Was zeichnet die KfW-Corona-Hilfe aus?

Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Die Risikoübernahme der KfW wurde gesteigert: KfW übernimmt 90 Prozent des Kreditrisikos bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), 80 Prozent bei größeren Unternehmen und in der sogenannten Konsortialfinanzierung. Deckung erfolgt durch Garantie des Bundes. Die erhöhte Haftungsfreistellung bei KMU soll den Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtern.

Das Konstrukt der Haftungsfreistellung verteilt das Kreditrisiko damit zu 10 Prozent auf die Hausbank (antragstellende Bank) und zu 90 Prozent auf die KfW.

 

Wie ist der Zinssatz?

Der Zinssatz beträgt für kleine und mittelgroße Unternehmen je nach Kreditwürdigkeit zwischen 1,0 Prozent und 1,46 Prozent. Bei großen Unternehmen sind es zwischen 2,0 Prozent bis 2,12 Prozent. Die Laufzeit der Kredite liegt zwischen zwei und fünf Jahren.

 

Wie wird der Antrag gestellt?

Anträge werden über die Hausbank gestellt. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt. Erste Zusagen erteilte die KfW bereits am Tag des Programmstarts.

Deutliche Verschlankung der Antragsprozesse: Die KfW hat dazu ein deutlich vereinfachtes Verfahren zur Risikoprüfung eingeführt: Konkret entfällt für Kredite bis zu 3 Mio. EUR pro Unternehmen die Risikoprüfung durch die KfW komplett; die KfW übernimmt sie vollständig vom Finanzierungspartner. Bei Kreditbeträgen über 3 Mio. EUR und bis einschließlich 10 Mio. EUR erfolgt eine deutlich vereinfachte Risikoprüfung in einem angepassten Fast Track-Verfahren. Bei Erfüllung der Fast Track-Kriterien bei Krediten bis zu 10 Mio. EUR beschränkt die KfW die Risikoprüfung auf ein Rating ohne weitere Dokumentation. Bei Krediten über 10 Mio. EUR gilt eine erweitere Risikobewertung (erhöhte Unterlagentiefe).

 

Antragstellende Unternehmen dürfen sich per 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition befunden haben. Was bedeutet das?

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können; d. h. der Hausbank liegen keine Kenntnisse über ungeregelte Zahlungsrückstände von mehr als 30 Tagen vor (siehe Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten  https://www.kfw.de/partner/Dokumente/Archiv/830-2017-  Q4/6000000065_M_Beihilfen_2018_01_schwarz.pdf; Seite 18 Punkt C).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss für das Unternehmen unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation („wie vor der Krise“) eine positive Fortführungsprognose (keine spezifischen Anforderungen durch die KfW) bestehen.

 

Was ist zu tun, wenn noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2019 vorliegt?

Erleichterungen bei einzureichenden Unterlagen vereinbart: Liegt noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2019 vor, ist der 2018er-Abschluss zuzüglich einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung („BWA“) (per 31.12.2019) ausreichend. Die Anforderung der KfW ist damit konsistent zu den Anforderungen der meisten Hausbanken. Bei Kreditbeträgen bis zu 3 Mio. EUR verzichtet die KfW sogar vollständig auf die Einreichung von Unterlagen.

 

Wie kann ich das mögliche Förder-/Finanzierungsvolumen ermitteln?

Es gelten wahlweise folgende Kriterien (das Kriterium mit dem höchsten Wert ist der limitierende Faktor):

Max. 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
die Höhe des aktuellen Finanzierungsbedarfes der kommenden maximal 18 Monate

 

Was sollte der Unternehmer mit zur Hausbank nehmen?

Die KfW macht keine Vorgaben dazu.

Die Hausbank wird – wie bei jeder Kreditvergabe – aktuelle Informationen zur Geschäftsentwicklung, aktuelle Zahlen sowie ggf. weitere Unterlagen einfordern.

Bitte sprechen Sie dazu direkt mit Ihrer Hausbank.

 

Wie schnell bekommt der Unternehmer/Freiberufler seine Förderung?

Die KfW verzichtet bei Krediten bis zu 3 Mio. EUR auf Einreichung zusätzlicher Unterlagen. Durch gute Zusammenarbeit aller Beteiligten wird der Abwicklungsprozess enorm beschleunigt und die Förderung so schnell wie möglich bereitgestellt. Die KfW hat die Hausbanken informiert und steht in kontinuierlichem Kontakt mit ihnen.

 

Was ist mit Konsortialfinanzierungen?

Konsortialfinanzierungen werden ab i.d.R. 25 Mio. EUR angeboten. Individuelle Finanzierungsstrukturen sind möglich. KfW begleitet Partnerbanken pari pass („Gleichrangerklärung“) Risikoprüfungen erfolgen banküblich, aber mit erhöhter Risikotoleranz.

Wo finde ich weitere Informationen?

www.kfw.de
https://corona.kfw.de/
#kfwcoronahilfe[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“plonski“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Bundesrat hat am 27.03.2020 grünes Licht für das Corona-Krisenpaket gegeben. Das Paket umfasst umfangreiche Hilfen unter anderem für Unternehmen und Arbeitnehmer sowie das Gesundheitswesen. Dafür kann der Bund neue Schulden in Höhe von 156 Milliarden Euro aufnehmen. Den entsprechenden Nachtragshaushalt billigte der Bundesrat ebenfalls.

Der Bundesrat beschloss sechs Gesetze, die die Folgen der Corona-Krise für Bürger, Unternehmen, Wirtschaft und Gesellschaft abmildern sollen: Maßnahmen zur sozialen Absicherung und Krankenhausentlastung, Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzgesetz und Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht – flankiert durch den Nachtragshaushalt.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetzespaket bereits unterzeichnet. Das teilte eine Sprecherin des Bundespräsidialamts in Berlin mit. Die Gesetze müssten jetzt nur noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die ersten Gelder sollen noch vor dem 01.04.2020 bei den Betroffenen ankommen.

Corona-Sozialschutz-Paket: Erleichterungen für Selbstständige in der Grundsicherung

Das Corona-Sozialschutz-Paket sieht unter anderem vor, dass von der Krise betroffene Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht: Mieter vor Kündigungen schützen

Weiter hat der Bundesrat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht gebilligt. Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht geschützt. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzverfahren vermeiden

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird für diese Unternehmen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]sozialschutz-paket-zusammenstehen-in-der-krise[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Potsdam. „Die Aufwandsentschädigung für polnische Berufspendler trägt entscheidend dazu bei, das Wirtschaftsleben in Brandenburg aufrecht zu halten. Uns kommt es darauf an, den Unternehmen mit polnischen Grenzpendlern die nötige Unterstützung in einem möglichst unkomplizierten Verfahren zukommen lassen.“ Das erklärte Wirtschafts- und Arbeitsminister Jörg Steinbach. „Ich möchte nochmals an die polnischen Pendler appellieren, in Brandenburg zu bleiben. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren unserer Wirtschaft.“

Nach den gestern abgestimmten Regelungen bekommen Unternehmen, die polnische Grenzpendler beschäftigen ab sofort eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 65 Euro pro Tag. Hinzu kommen 20 Euro täglich für jedes sich im Land Brandenburg aufhaltende Familienmitglied der Beschäftigten. Damit soll der durch den Aufenthalt entstehende Mehraufwand zum Beispiel für Unterbringung in Hotels oder Pensionen, Verpflegung oder sonstige Mehrkosten pauschal ausgeglichen werden. Berufspendler unterliegen ab heute einer 14-tägigen Quarantäne in Polen. Sie könnten dann nicht mehr in Brandenburg arbeiten.

„Die Auszahlung der Unterstützung wird durch die am Betriebssitz zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern an die Unternehmen erfolgen“, erklärte Wirtschafts- und Arbeitsminister Jörg Steinbach. Nicht kammerangehörige Unternehmen wie insbesondere Einrichtungen des Gesundheitswesens und landwirtschaftliche Betriebe erhalten die Unterstützung durch die regional zuständigen Industrie- und Handelskammern. Formulare, mit denen die Unternehmen bei der jeweiligen Kammer ihren Unterstützungsbedarf anzeigen, stehen in Kürze zur Verfügung.

 

Zum Procedere: Die Kostenübernahme seitens des Landes erfolgt rückwirkend ab dem heutigen 27. März und so lange, wie die ursächlichen Quarantäne-Maßnahmen der polnischen Seite für die Betroffenen in Kraft sind; längstens aber für (zunächst) drei Monate.

 

Die Erstattung für die Mehraufwendungen für die polnischen Beschäftigten (und ggf. ihrer Familienangehörigen), die ansonsten ihren Wohnsitz in Polen haben und täglich gependelt wären, erfolgt nachträglich. Die Arbeitgeber der Pendler bekommen die Mehraufwendungen dann erstattet.

 

Minister Steinbach appellierte an alle betroffenen Unternehmen: „Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld, wir werden schnellstmöglich informieren, sobald die Anzeige bei den Kammern möglich ist und alle erforderlichen Informationen über unsere Website zugänglich machen.“

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Zur Antragstellung der Soforthilfe finden Sie hier das Antragsformular, Ausfüllhilfen, die Richtlinien und in den FAQs werden Ihnen häufig gestellte Fragen beantwortet. Bei Bedarf unterstützen unsere Betriebsberater bei der Antragstellung.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Antrag

Antrag[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Ausfüllhilfen

Beispielantrag GmbH_inkl_Anlagen_23.03.2020

2020-03-25 Verfahrensablauf Antragstellung[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Richtlinie

24.03.2020_Richtlinie Soforthilfe_Corona[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Erklärung „De-minimis“-Beihilfen

Erklärung_De-minimis[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]FAQ Soforthilfe-Corona


Was mache ich, wenn ich bereits versandte Unterlagen ändern (z. B. falsche Kontonummer oder Schadenshöhe angegeben) oder vergessene Unterlagen (z. B. Kopie Personalausweis) nachsenden möchte?

Bitte geben Sie in der zweiten E-Mail an uns unbedingt in der Betreffzeile folgenden Inhalt an: „Nachtrag zur E-mail vom XX.XX.2020, Uhrzeit YY:YY Uhr, Absenderadresse muster@xy.de“


Wer ist antragsberechtigt?

Gewerbliche Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten, Freiberufler sowie Soloselbstständige ohne Beschäftigte mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Brandenburg sind antragsberechtigt.

Wer ist nicht berechtigt?

 Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten

 Unternehmen, die vor der Krise (11.03.2020) bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren

 Fischerei oder Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates tätig sind

 Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (davon nicht betroffen sind Unternehmen, die in der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind)

 

Was ist ein Schaden?

Der Schadensbegriff ist weitläufig zu definieren. Es kann sich beispielsweise um Umsatzeinbußen, Lohn- oder Mietkostenfortzahlungen sowie Zins- und Tilgungsleistungen handeln.

 

Handelt es sich bei der Abfrage zur Höhe des entstandenen Schadens um eine IST Betrachtung oder können auch zu erwartende Schäden eingetragen werden?

Schäden, die ab dem 11.03.2020 eingetreten sind und ggf. in den kommenden 3 Monaten (bis zum 11.06.2020) erwartet werden, können angegeben werden. Die zu erwartenden Schäden sind plausibel zu schätzen (Planung).


Was ist ein Beschäftigter/ein Vollzeitäquivalent?

Es handelt sich um sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze mit branchenüblicher Wochenarbeitszeit. Teilzeitkräfte werden proportional zu ihrer Arbeitszeit gezählt (z. B. 0,5 Dauerarbeitsplätze bei einer Halbtagskraft). Arbeitnehmer in Elternzeit, Minijobber, Auszubildende sowie Studenten zählen entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls zu den Beschäftigten im Sinne dieser Richtlinie.

 

Zähle ich als Soloselbstständiger oder Freiberufler zu den Beschäftigten (Erwerbstätigen)?
Nein, eine Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (SGB IV §7), insofern muss bei der Abfrage eine 0 eingetragen werden. Die Antragstellung erfolgt als Soloselbstständiger ohne Beschäftigte.

 

Werden bei der Prüfung meiner Beschäftigtenzahlen auch die Beschäftigten von Beteiligungen meines Unternehmens in und außerhalb von Brandenburg addiert (KMU-Prüfung)?

Nein, die Prüfung erfolgt Betriebsstätten bezogen auf der Basis eines aktuellen Lohnjournals des antragstellenden Unternehmens. Beteiligungen des Unternehmens finden keine Berücksichtigung.

 

Wenn ich mehrere Betriebsstätten in Brandenburg habe, kann ich dann auch mehrere Anträge stellen?

Ja ich kann für jede Betriebsstätte einen separaten Antrag stellen. Mehrere Betriebsstätten in einer politischen Gemeinde werden jedoch als eine Betriebsstätte betrachtet. Die Summe der möglichen Zuschüsse ist aufgrund der De-minimis-Regelung jedoch unternehmensbezogen zu betrachten und bei 200.000 Euro begrenzt.

 

Kann ich als gemeinnütziger Verein einen Antrag stellen?

Nein, sofern keine wirtschaftliche Tätigkeit (wirtschaftlicher Zweckbetrieb) nachgewiesen werden kann.

 

Kann ich auch als nebenberuflich Selbstständiger einen Antrag stellen?

Ja, sofern eine Gewerbeanmeldung bzw. ein Steuerbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit vorliegt.

 

Was wird im Textfeld „Grund der existenzbedrohlichen Lage“ erwartet?

Eine konkrete Beschreibung der Ursache des Liquiditätsengpasses (z. B. behördliche Anordnung der Schließung, Abhängigkeit von Zulieferern, siehe Musterantrag).

 

Muss ich den erhaltenen Zuschuss versteuern?

Bitte besprechen Sie Ihre individuelle Situation mit einem Steuerberater.

 

Muss/ kann ich nachweisen, dass das Unternehmen zum 11.03.2020 wirtschaftlich stabil war?

Ja, im Rahmen einer subventionserheblichen Eigenerklärung (siehe Antragsformular).

 

Was passiert, wenn ich nicht alle Unterlagen eingereicht habe?

Anträge können nur unter dem Vorbehalt vollständiger Unterlagen bearbeitet werden. Die fehlenden Unterlagen werden durch die ILB nachträglich angefordert. Sollten Sie die angeforderten Unterlagen nachsenden, geben Sie in jedem Fall die von der ILB erteilte Antragsnummer in der Betreffzeile der E-Mail an.

 

Können der Handelsregisterauszug und/oder die Gewerbeanmeldung nachgereicht werden?

Nein, diese sind zwingend notwendig bei der Antragsstellung. Ohne diese Dokumente kann der An-trag nicht bearbeitet werden. Handelsregisterauszüge sollten nicht älter als 6 Monate sein. Ist das doch der Fall, benötigen wir einen Vermerk (handschriftlich), dass die Angaben unverändert gültig sind. Gewerbeanmeldungen und Steuerbescheide können durchaus älter sein.

 

Erhalte ich eine Antragseingangsbestätigung?

Ja, sofern die E-mail an die korrekte Adresse soforthilfe-corona@ilb.de gesandt wurde, erhalten Sie eine automatisierte Eingangsmail. Dieser Prozess kann aufgrund der Vielzahl von Anträgen länger andauern (ca. 3 Stunden). Bitte prüfen Sie zudem unbedingt Ihren Spam-Ordner. Grundsätzlich gilt Ihre E-mail als zugestellt, sofern Sie keine Nachricht erhalten, dass das Versenden fehlgeschlagen ist. Bitte senden Sie die Antragsunterlagen nicht mehrfach an die ILB.

 

Gibt es Beschränkungen im Hinblick auf die Dateigröße oder das Dateiformat?

Es ist darauf zu achten, dass alle Unterlagen (Antrag und erforderliche Anlagen) in einer E-Mail an soforthilfe-corona@ilb.de gesendet werden. Die Dateigröße darf maximal 15 MB pro E-Mail betragen und ZIP-Dateien können nicht bearbeitet werden.

 

Kann ich den Zuschuss mehrmals beantragen?

Nein, es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme je Betriebsstätte möglich.

 

Bin ich als privater Vermieter von Ferienwohnungen berechtigt einen Antrag zu stellen?

Ja, sofern eine Gewerbeanmeldung vorliegt und ein Schaden entstanden ist.

 

Mit welchen Dokumenten kann ich mich legitimieren (Personalausweis, Reisepass etc.)?

Es wird nur der Personalausweis, ein vorläufiger Personalausweis oder der Reisepass in Verbindung mit der Meldebescheinigung als Legitimationsdokument akzeptiert.

 

Wer muss welche Anlage einreichen?

Personalausweis: (Vorder- und Rückseite) immer vom Inhaber / Freiberufler / Soloselbstständigen / Geschäftsführer (wenn mehrere Geschäftsführer und gemeinsam vertretungsberechtigt dann von allen Geschäftsführern), bei GbR/BGB Gesellschaft von beiden Gesellschaftern oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (Adresse)

HR Auszug: AG, GmbH, UG, GmbH & Co KG (2 HR Auszüge 1 von der Komplementär GmbH und einen von der KG), KG, e.K., OHG

Gewerbeanmeldung: Einzelunternehmen (keine Freiberufler), alle übrigen Gesellschaften (siehe oben); GbR (Gewerbeanmeldung von jedem Gesellschafter)

Freiberufler: Steuerbescheid, Erteilung einer Steuernummer

Lohnjournal: dient dem Nachweis der Anzahl der Mitarbeiter (nicht notwendig bei Anträgen weniger 5 MA) andernfalls zwingend erforderlich

 

Was sind De-minimis?

Die Unternehmensförderung durch EU, Bund oder Länder bietet zahlreiche Vorteile. Günstige Kredit-konditionen sowie nicht rückzahlbare Subventionen und Zuschüsse reduzieren die Kosten und ver-bessern die Wettbewerbsposition. Um einer Wettbewerbsverzerrung vorzubeugen, gilt in der EU da-her ein Subventionsverbot. Damit dennoch Beihilfen gewährt werden können, greift bei einigen För-derprogrammen die sog. De-minimis-Regel. Von der De-minimis-Regel sind bestimmte Wirtschaftsbereiche bzw. Förderprogramme ausgenommen. Sie gilt nicht grundsätzlich bei allen Förderprogrammen, sondern nur bei denjenigen, die der De-minimis-Regel unterliegen und bei denen diese in den Richtlinien aufgeführt ist. Staatliche Zuwendungen dürfen den Subventionswert von 200.000 Euro nicht übersteigen. Eine Ausnahme bildet der Straßenverkehrssektor mit einer Obergrenze von 100.000 Euro. Dabei bezieht sich die festgesetzte Obergrenze immer auf drei aufeinanderfolgende Steuerjahre.

 

Kann ich die Soforthilfe mit anderen Fördermitteln kombinieren?

Ja, im Rahmen der De-minimis-Regel ist das möglich, sofern es sich nicht um eine Doppelförderung (Förderung der gleichen Kosten/ des gleichen Schadens) handelt. Darüber hinaus dürfen erhaltene Beihilfen in keinem Fall den entstandenen Schaden übersteigen.

 

Ist es zusätzlich möglich eine Soforthilfe vom Bund zu beantragen?

Nein, da die Bundesmittel in dem Soforthilfeprogramm des Landes Brandenburg bereits enthalten sind.

 

Kann ich das erforderliche Lohnjournal anonymisieren?

Ja, die enthaltenen Namen können geschwärzt werden. Wichtig ist, dass die weiteren Angaben wie Personalnummern und insbesondere die Anzahl der Beschäftigten daraus hervorgehen.

 

Ich kann keine verschlüsselten Daten per E-Mail versenden möchte aber einen Antrag stellen?

Leider können wir Ihnen nicht bei der technischen Lösung helfen, bieten aber wahlweise die Möglichkeit Ihren Antrag postalisch einzureichen.

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) angekündigt, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen. Zwischenzeitlich hat sich auch die Bundesregierung dazu geäußert.

Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr ein erneutes Rundschreiben sowie einen FAQ-Katalog zum Thema Stundung der Sozialversicherungsbeiträge veröffentlicht. Beide Dokumente können Sie auf dieser Seite abrufen.

Erfreulich ist im Rahmen des FAQ-Kataloges die Aussage, dass der Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge formlos gestellt werden kann.

Ebenfalls erfreulich ist im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes die Feststellung im letzten Absatz, dass auch dann, wenn der Beitrag für den Monat März 2020 von den Krankenkassen im Lastschriftverfahren bereits abgebucht wurde, dieser von den Krankenkassen wieder zurücküberwiesen werden kann, wenn der Antrag auf Stundung der Sozialbeiträge rechtzeitig gestellt wurde.

Die Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Dafür werden u.a. folgende Maßnahmen angekündigt, die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehen, um die Stundung von Beiträgen zu erleichtern:

Damit den Betrieben der jeweilige Betrag nicht eingezogen wird, muss der Antrag fristgerecht an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Beschäftigten versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Gerne können Sie dazu das dem Beitrag beigefügte Musterschreiben verwenden.

Vorrangig sollen allerdings die mit dem “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der „Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die Vorrangigkeit anderen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung (wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und Kredite) interpretieren wir so, dass Betriebe, die von der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Gebrauch machen, angehalten sind, solche Hilfsmaßnahmen ebenfalls in Anspruch zu nehmen und diese Mittel dann zu nutzen, um die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge später zu begleichen. Um in den Genuss einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu kommen, scheint es nicht erforderlich, andere Hilfsmaßahmen bereits beantragt zu haben.

Grundsätzlich dürfte die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für viele Handwerksbetriebe hilfreich sein. Der ZDH setzt sich dafür ein, dass die vorgesehene Vorrangigkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bzw. von Fördermitteln/Krediten kein Ausschlusskriterium für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge darstellt.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Antrag auf eine Stundung von Unfallversi-cherungsbeiträgen an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu stellen ist.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Wenn Sozialbeiträge durch die Stundung zunächst nicht erbracht werden, kann allerdings eine Unbedenklichkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht ausgestellt werden. Der GKV-Spitzenverband schlägt mit dem beigefügten Rundschreiben vor, dass die Krankenkassen in diesen Fällen eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen. Damit den Anliegen der Arbeitgeber und Unternehmen Rechnung getragen werden kann, aber auch die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Beitragszahlung dokumentiert werden, sollten die Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf einen früheren Zeitpunkt abstellen und einen entsprechenden Zusatz tragen. Beispielsweise könnte der Zusatz lauten:

„Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt.“[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Informationen des GKV-Spitzenverbandes zur Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_separator][vc_column_text]Downloads[/vc_column_text][vc_column_text]Muster Erstattungsantrag für Sozialabgaben (PDF)[/vc_column_text][vc_column_text]Muster Erstattungsantrag für Sozialabgaben (DOCX)[/vc_column_text][vc_column_text]Rundschreiben 2020/214 vom 26.03.2020[/vc_column_text][vc_column_text]FAQ – Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren[/vc_column_text][vc_column_text]Rundschreiben 2020/248 vom 01.04.2020[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Die Auswirkungen des Coronavirus auf die deutsche Wirtschaft insgesamt und natürlich auch auf die Handwerksbetriebe sind bereits aktuell erheblich. Erwartet werden muss zudem, dass die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Ausbreitung in den kommenden Wochen weiter zunehmen werden. Um ein aktuelles Bild von der Betroffenheit der Betriebe zu erhalten führt der ZDH gemeinsam mit vielen Handwerkskammern und Fachverbänden des Handwerks diese Umfrage durch.

Die Befragung soll in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um die wirtschaftliche Betroffenheit des Handwerks im Zeitverlauf nachverfolgen zu können. Wenn Sie die Möglichkeit sehen, sich demnächst erneut an der Befragung zu beteiligen, bitten wir Sie, beim Ausfüllen der Umfrage Ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Das eröffnet uns die Möglichkeit, Sie bei der nächsten Befragungsrunde direkt auf die Umfrage hinzuweisen.

Die erste Umfrage endete am 25. März mit sehr guter Beteiligung durch Betriebe. Eine zweite Runde ist vom 2. bis 5. April geplant.

Vielen Dank, dass Sie sich in diesen wirtschaftlich herausfordernden Zeiten die Zeit nehmen, an der Befragung teilzunehmen!