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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (i.d.R. über die Handwerker-Rentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Corona_Blog/200327_Selbststaendige.html[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Aktualisiert am 03.05.2020

Ab dem 4. Mai 2020 wird nicht mehr die 14-Tagige Quarantäne für die Personen angeordnet, die wegen den beruflichen, dienstlichen oder erwerbstätigen Gründen in Polen oder in Deutschland die Grenze überqueren. Die neue Regelung betrifft auch Schüler und Studierende, die in Polen oder in Deutschland studieren. Die Befreiung betrifft nicht medizinisches Personal sowie die Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen.

Die offizielle Mitteilung der polnischen Regierung ist hier einsehbar: https://www.gov.pl/web/deutschland/eindmmungsmanahmen-gegen-die-verbreitung-des-coronavirus

Mit Ausnahme der genannten Berufsgruppen endet damit auch die Soforthilfeleistung der Landesregierung für polnische Grenzpendler am 03.05.2020. [/vc_column_text][vc_separator border_width=“3″][vc_column_text]Ab sofort übernimmt die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg die Bearbeitung von Anträgen ihrer Mitgliedsbetriebe, die polnische Berufspendler sv-pflichtig beschäftigen. Dabei können nur Arbeitgebende die Erstattung der Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ihre polnischen Berufspendler beantragen. Gewährt wird die Aufwandsentschädigung rückwirkend ab 27. März 2020.

Für die ab dem 14. April 2020 mögliche Antragstellung benötigen Handwerksbetriebe ihre Gewerbeanmeldung oder den Handelsregisterauszug oder vergleichbare Nachweise (z.B. Betriebsnummer) sowie das Lohnjournal /  die Gehaltsliste für die betroffenen Arbeitnehmer aus Polen. Die Betriebe erhalten dann von ihrer Handwerkskammer eine Eingangsbestätigung und kurz darauf einen Zuwendungsbescheid mit allen erforderlichen Dokumenten für die Mittelanforderungen. Erst dann können Mittelanforderungen im Erstattungsprinzip vorgenommen werden.

Antragstellung

Der vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Antrag ist gemeinsam mit den beizufügenden Dokumenten als PDF-Datei an die  Handwerkskammer zu richten: pendler@hwk-ff.de

Beizufügende Dokumente im Online-Antrag:

Informationen, die für die Beantragung notwendig sind und bereits vorbereitet werden können:

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_column_text]

Ansprechpartner:

Henrik Klohs
Beauftragter für Innovation und Technologie
Telefon: 0335 5619-122
E-Mail: pendler@hwk-ff.de

Hendrik Krell
Beauftragter für Innovation und Technologie
Telefon: 0335 5554-212
E-Mail: pendler@hwk-ff.de[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]

Downloads

Antrag auf Gewährung der Soforthilfeleistungen – Pendler

Dokumentierte Kalkulation[/vc_column_text][vc_separator border_width=“3″][vc_column_text]

Muster

Antrag MUSTERBEISPIEL

Dokumentierte Kalkulation – MUSTERBEISPIEL[/vc_column_text][vc_separator border_width=“3″][vc_column_text]

FAQ

FAQ für Unternehmen zum Pendlerprogramm[/vc_column_text][/vc_column][vc_column][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Da für Azubis auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, haben sie auch im Grundsatz Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Allerdings ist die tatsächliche Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für Azubis deutlich schwerer als für regulär sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, denn Ausbildungsverhältnisse gelten als Vertragsverhältnisse besonderer Art. So ist ein Betrieb verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung der Azubis weiterhin durchzuführen. Er sollte z.B. die Azubis in andere Abteilungen versetzen, Lehrpläne umstrukturieren und andere Inhalte vorziehen, ihn möglichweise in eine Lehrwerkstatt schicken etc. Dies ist naturgemäß in den kleinen Betrieben des Handwerks nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.

Sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft oder ist – wie aktuell – eine komplette Schließung aller betrieblichen Aktivitäten behördlich vorgegeben, dann kann auch für den Azubi Kurzarbeit angeordnet werden. Dann gilt allerdings zunächst die Pflicht zur Fortzahlung der kompletten Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Tarifverträge oder auch Ausbildungsverträge gehen teilweise sogar über die sechs Wochen hinaus. Dies ist also im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Der ZDH setzt sich mit Nachdruck für Erleichterungen beim Zugang von Azubis zum Kurzarbeitergeld ein.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Interessenbekundung für Handwerksbetriebe

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und die Stadt Eberswalde veranstalten am 18. und 19. November 2020 erstmalig die Brandenburg MINT-Messe in Eberswalde. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Förderung des Mädchenanteils in MINT-Ausbildungsberufen. MINT-Berufe sprechen die unterschiedlichsten Interessen und Stärken an und bieten hervorragende Ausbildungs- und Karrierechancen sowie gute Verdienstmöglichkeiten. Dennoch sind Mädchen trotz hervorragender schulischer Leistungen nach wie vor viel seltener in MINT-Berufen anzutreffen als Jungs.

Deshalb ist es den Veranstaltern besonders wichtig, dass auf der Messe die MINT-Berufe und die Ausbildungsbetriebe von weiblichen Azubis, Mitarbeiterinnen, Ausbilderinnen und Chefinnen präsentiert werden! Ab sofort können Handwerksbetriebe ihr Interesse mittels einer  vollständig ausgefüllten Interessenbekundung mitteilen.

Diese kann elektronisch ausgefüllt und per Email zurückgesendet an den Arbeitgeberservice der für den Arbeitgeber zuständigen Agentur für Arbeit. Die MitarbeiterInnen klären und beantworten gerne auch Nachfragen der Unternehmen. Wichtig ist das Einverständnis mit der Weitergabe der Interessenbekundung an die (koordinierende) Regionaldirektion der BA sowie an das MWAE. Da zu erwarten ist, dass mehr Interessenbekundungen eingehen als mögliche Standplätze vorhanden sind, erfolgt seitens der Veranstalter (MWAE, Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, Stadt Eberswalde) ggf. eine Auswahl. Alle Interessenten erhalten zeitnah – spätestens im Mai 2020 – eine entsprechende Rückmeldung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_column_text]Infodokument_AGS_Arbeitgeber[/vc_column_text][vc_column_text]Interessenbekundung_Mintmesse_neu[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Die europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC haben mit dem Einverständnis all ihrer Mitglieder – darunter DIN (Deutsches Institut für Normung) – und auf Bitte der Europäischen Kommission entschieden, eine Reihe von europäischen Normen für Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, um damit die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Ziel ist es, dem wachsenden Mangel an Schutzmasken, -handschuhen und weiteren Produkten zu begegnen, mit dem viele Länder derzeit zu kämpfen haben. Mit der Bereitstellung der Normen soll Unternehmen geholfen werden, die ihre Produktlinien umstellen wollen, um die so dringend benötigte Ausrüstung kurzfristig herzustellen.

Die Normen richten sich rein an professionelle Anwender. Antworten auf Fragen zur Verwendung und zum Inverkehrbringen von medizinischer Ausrüstung finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter folgendem Link

Bis auf weiteres werden die entsprechenden Normen in der aktuellen Version kostenfrei zur Verfügung gestellt. Diese Normen beschreiben wesentliche Anforderungen an Filtermasken, medizinische Handschuhe und Schutzkleidung. Interessierte Unternehmen und Organisationen können die Normen im Webshop des Beuth Verlags unter diesem Link herunterladen.

Zur Verfügung gestellt werden folgende Normen:

DIN EN 149:2009-08: Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009

DIN EN 166:2002-04: Persönlicher Augenschutz – Anforderungen; Deutsche Fassung EN 166:2001

DIN EN 14126:2004-01: Schutzkleidung – Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzkleidung gegen Infektionserreger; Deutsche Fassung EN 14126:2003

DIN EN 14605:2009-08: Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]); Deutsche Fassung EN 14605:2005+A1:2009

DIN EN 13795-1:2019-06: Operationskleidung und -abdecktücher – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Operationsabdecktücher und -mäntel; Deutsche Fassung EN 13795-1:2019

DIN EN 13795-2:2019-06: Operationskleidung und -abdecktücher – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 2: Rein-Luft-Kleidung; Deutsche Fassung EN 13795-2:2019

DIN EN 455-1:2001-01: Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch – Teil 1: Anforderungen und Prüfung auf Dichtheit; Deutsche Fassung EN 455-1:2000

DIN EN 455-2:2015-07: Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch – Teil 2: Anforderungen und Prüfung der physikalischen Eigenschaften; Deutsche Fassung EN 455-2:2015

DIN EN 455-3:2015-07: Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch – Teil 3: Anforderungen und Prüfung für die biologische Bewertung; Deutsche Fassung EN 455-3:2015

DIN EN 455-4:2009-10: Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch – Teil 4: Anforderungen und Prüfung zur Bestimmung der Mindesthaltbarkeit; Deutsche Fassung EN 455-4:2009

DIN EN 14683:2019-10: Medizinische Gesichtsmasken – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 14683:2019+AC:2019 3

DIN EN 420:2010-03: Schutzhandschuhe – Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren.

Quelle: zdh.de

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erreichen seitens der Handwerksunternehmen und der Handwerksorganisation gegenwärtig verstärkt Fragen zum Coronavirus und dem Umgang damit bzw. mit hieraus erwachsenden Problemen. Nachfolgend finden Sie verschiedene Hinweise, Materialien und Internetseiten mit aktuellen Informationen rund um diese Thematik.

Allgemeine Informationen
Robert Koch-Institut: FAQ zum Coronavirus und Informationen zu Risikogebieten
Bundesministerium für Gesundheit: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen über Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Auswärtiges Amt: Information für Reisende/Dienstreisen

Arbeitsschutz und Gesundheitshinweise für Betriebe zum Coronavirus
Im Folgenden möchten wir Sie auf verschiedene Informationsmaterialien bzw. Informationsquellen zum Thema Coronavirus aufmerksam machen:

Maßnahmen zur Entlastung der von den Auswirkungen des Coronavirus betroffenen Unternehmen
Der Koalitionsausschuss hat zur Entlastung der von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen kurzfristige Entlastungsmaßnahmen und darüber hinaus ein Investitionsprogramm beschlossen. Informationen finden Sie hier hier

Kurzarbeit und Ausbreitung des Coronavirus
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer aktuellen Meldung ausdrücklich klargestellt, dass bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist.

Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus müssen Betriebe die zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Die Leistung muss wie sonst bei Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber beantragt werden.

Eine Beantragung ist auch online möglich. Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.

Sicherheiten für Kredite
Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2) kann es bei einigen Handwerksbetrieben möglicherweise zu Lieferengpässen oder anderweitigen Ausfällen kommen. Unter Umständen können Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Sollten zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern.

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann in wenigen Minuten und sicher über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden.

Eine Übersicht und die Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken stehen auf folgender Seite zur Verfügung: https://vdb-info.de/mitglieder

Infos vom BMWi und Auswärtigen Amt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine Informationsseite zum Coronavirus und dessen eventuelle wirtschaftsrelevanten Auswirkungen veröffentlicht, auf der auch eine Hotline für Unternehmen benannt wird.

Reisehinweise für China sowie weitere aktuelle Informationen werden vom Auswärtigen Amt bereitgestellt.

Quelle: ZDH im März 2020

[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Weiterführende Hinweise für Betriebe in akuten betriebswirtschaftlichen Schwierigkeiten finden Sie hier.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Um aktuelle Informationen zum Fahrzeugbestand und dessen Modernisierung bzw. Umstellung auf klimafreundlichere Antriebskonzepte sowie einen Überblick über Belastungen durch die derzeitigen verkehrspolitischen Rahmenbedingungen aus Sicht der Handwerksbetriebe zu erhalten, hat der ZDH im Zuge der Konjunkturberichterstattung für das erste Quartal 2020 gemeinsam mit 26 Handwerkskammern eine Umfrage zum Thema „Fahrzeuge und Mobilität im Handwerk“ durchgeführt. Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg beteiligte sich aktiv an dieser Sonderumfrage.
Die Umfrage beinhaltete  insgesamt 9 Fragen:

Verkehrspolitische Themen haben in den letzten Jahren massiv an Bedeutung für das Handwerk gewonnen. Die langjährige Debatte über Diesel und Luftreinhaltung geht aktuell zunehmend in eine grundsätzliche Diskussion über neue Verkehrskonzepte in Städten und Gemeinden über. Das Handwerk muss sich hier frühzeitig einbringen, da eine Mobilität durch mögliche Streckensperrungen, Verbrennerverbote oder autofreie Bereiche massiv gefährdet ist.

Mit dieser Umfrage wurden aktuelle Informationen zum Fahrzeugbestand, der Nutzung klimafreundlicher Antriebskonzepte sowie zu Belastungen durch die derzeitigen verkehrspolitischen Rahmenbedingungen gewonnen:

Den Bericht zur Auswertung der Sonderumfrage auf Bundesebene sowie eine kurze regionale Zusammenfassung  stellen wir Ihnen als Download gern auf diesen Seiten gern zur Verfügung.

Für Ihre Mitarbeit danken wir Ihnen recht herzlich.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Auswertung HWK FF

ZDH-Auswertung[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_single_image image=“113920″ img_size=“medium“ onclick=“img_link_large“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Der Koalitionsausschuss hat, in seiner Sitzung vom 8. März 2020 zur Entlastung der von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen, kurzfristige Erleichterungen für die Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beschlossen.

Der Koalitionsausschuss betont den Willen der Bundesregierung, Unternehmen insbesondere über Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld zu unterstützen und Arbeitsplätze zu erhalten. Mit dieser Zielsetzung sollen folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld geschaffen werden:

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise schlagen immer mehr auch auf die Betriebe des Handwerks durch. Um die Unternehmen zu entlasten und Arbeitsplätze zu sichern, eignet sich das Instrument des Kurzarbeitergeldes im besonderen Maße. Zudem ist angesichts der erheblichen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit die Beitragsfinanzierung der vorgeschlagenen Regelungen vertretbar.

Da die Regelungen trotz des beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens erst in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten werden, wird der ZDH weiterhin an die Bundesagentur für Arbeit appellieren, bereits jetzt die vorhandenen arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Stützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen unbürokratisch und flexibel einzusetzen. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage.

Nach aktuellen Informationen der Bundesagentur für Arbeit ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich, soweit Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus mit einem Entgeltausfall verbunden sein sollten. Das von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Merkblatt „Kurzarbeit“ enthält alle Informationen rund um das Kurzarbeitergeld. Im Merkblatt werden die aktuell geltenden Grundlagen beschrieben. Die derzeit geplanten Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld sind darin noch nicht enthalten.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen. Dies ist auch online möglich. Der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit ist unter der Hotline 0800 45555 20 telefonisch erreichbar.

Die Arbeitsagentur prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Merkblatt Kurzarbeitergeld[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Onlineportal bis 24. April 2020 geöffnet / Auszeichnung am 20. November 2020

Die Bewerbungsphase für den „Zukunftspreis Brandenburg“ biegt auf die Zielgerade ein. Noch bis zum 24. April 2020 können sich Unternehmen im Onlineportal unter www.zukunftspreis-brandenburg.de bewerben. Die Wirtschaftskammern des Landes vergeben zum siebenten Mal gemeinsam die begehrte Auszeichnung.

Die Gewinner des vergangenen Jahres verzeichneten bereits kurz nach der Preisverleihung konkrete Anfragen nach Aufträgen. Das Image wurde aufgewertet, Kunden, Partner und Mitarbeiter zollten Anerkennung, Respekt und Wertschätzung. Dies sind nur einige Gründe, die für eine Bewerbung sprechen.

Mehr als 190.000 Unternehmen sind in Brandenburg aktiv. Sie arbeiten mit intelligenten und innovativen Verfahren, wirtschaften nachhaltig, kreieren pfiffige Marketingstrategien oder engagieren sich überdurchschnittlich in der Ausbildung von jungen Menschen. Genau solche Unternehmen sucht der „Zukunftspreis Brandenburg“. Es kommt dabei nicht auf die Größe an. Der Wettbewerb würdigt die besondere unternehmerische Leistung. Und die wird – häufig von der Öffentlichkeit unbemerkt – gerade auch von kleineren Betrieben erbracht.

Der Wettbewerb soll Mut machen und erfolgreiche regionale Wirtschaftsgeschichten hinaus in die Welt tragen. Aus dem Kreis der zwölf Nominierten werden sechs Preisträger bei der Auszeichnungsveranstaltung am 20. November 2020 im Holiday Inn Berlin Airport Conference Centre in Schönefeld bekannt gegeben.

Hintergrund:

Zu den Unterstützern und Partnern des wichtigsten Wirtschaftspreises in Brandenburg zählen die sechs Wirtschaftskammern – IHKs und HwKs – sowie namhafte Institutionen und Unternehmen wie die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH, die Deutsche Bank, die Bürgschaftsbank Brandenburg, die EWE AG sowie die Agenturen für Arbeit Eberswalde, Frankfurt (Oder) und Neuruppin. Medienpartner sind die drei brandenburgischen Regionalzeitungen „Märkische Oderzeitung“, „Märkische Allgemeine Zeitung“ und „Lausitzer Rundschau“ sowie der Rundfunk Berlin-Brandenburg.

Ausführliche Informationen gibt es unter www.zukunftspreis-brandenburg.de oder auf facebook.com/zukunftspreis[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das mit Abstand wichtigste Kapital für Handwerksbetriebe sind Ihre Mitarbeiter! Aus diesem Grund spielen regelmäßige Weiterbildungen eine zentrale Rolle, um das eigene Know-how aktuell zu halten. Steigt die Mitarbeiterzufriedenheit, ist die Chance höher, dass die Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber treu bleiben. Vor allem die Qualifizierung von An- und Ungelernten zu Gesellen ihres Handwerks gilt als wesentlicher Bestandteil der Mitarbeiterentwicklung und kann dem Fachkräftemangel in Handwerksbetrieben entgegenwirken. Diese Qualifizierung wird durch eine Förderung der Arbeitsagentur ermöglicht. Sind in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung tätig, die keinen Gesellenabschluss haben?
Wir unterstützen Sie gern und bereiten Ihre Mitarbeiter ganz gezielt auf die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk vor.

Welcher Nutzen ergibt sich für Sie und Ihr Unternehmen?

Damit Unternehmer fortlaufend in ihre Belegschaft investieren können, übernimmt die Förderung über das WeGebAU-Programm der Arbeitsagentur die kompletten oder anteiligen Kosten einer Weiterbildung. Ursprünglich als Förderinstrument zur „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen“ gedacht, öffnete sich das Programm 2019 für eine weitaus größere Gruppe. WeGebAU wird durch das Qualifizierungschancengesetz ab sofort zum umfassenden Förderinstrument für Berufstätige. Neben den Lehrgangsgebühren die bis zu 100% erstattet werden, kann auch die Lohnfortzahlung bis zu 100% gefördert werden.

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung der Förderung und entwickeln im Bedarfsfall für Sie ein maßgeschneidertes Weiterbildungskonzept

https://www.weiterbildung-ostbrandenburg.de/qualifizierungschancengesetz/[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“zibulski“][cq_vc_employee name=“Randasch“][/vc_column][/vc_row]