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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wer eine energetische Modernisierung seines Hauses oder seiner Wohnung durchführen möchte, bekommt dafür jetzt mehr Geld vom Staat. Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) macht‘s möglich. Hausbesitzer, Pächter und Mieter von Wohngebäuden können mit einem staatlichen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro pro Maßnahme rechnen. Für Nichtwohngebäude gibt es bis zu 200 Euro pro saniertem Quadratmeter. Die Höhe des Zuschusses für die geförderten Einzelmaßnahmen variiert je nach Bereich, also Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Anlagentechnik zur Wärmerzeugung, Heizungstechnik sowie Fachplanung und Baubegleitung.

Maximal 20.000 Euro förderfähige Ausgaben

Finanzielle Unterstützung gibt es auch für die Fachplanung, Baubegleitung, Fördermittelantrags­stellung und Projektabwicklung durch qualifizierte Experten. Für den Bereich Nichtwohngebäude beträgt der Fördersatz 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben auf maximal 20.000 Euro. Neu hinzugekommene Einzelmaßnahmen für Bestandsgebäude (Mindestalter fünf Jahre) sind u. a.: Kältetechnik zur Raumkühlung und der Einbau von Beleuchtungssystemen, Gebäudeautomatisierung in Wohngebäuden, Lüftungsanlagen sowie der Ersatz oder Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung. Mit der „Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz“ bietet die Handwerkskammer Dortmund Handwerksbetrieben bei allen Fragen rund um eine energieeffiziente, klimafreundliche und damit langfristig kostengünstige Betriebsweise direkte Unterstützung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Informationen finden Sie HIER.[/vc_column_text][vc_column_text]Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt vom BMWE veröffentlicht).

Betriebe, die im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur November-/Dezemberhilfe hatten, sind antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III ersetzt anteilig bis zu 90{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e} Fixkosten.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.[/vc_column_text][vc_column_text]Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III im Überblick: HIER[/vc_column_text][vc_single_image image=“104098″ img_size=“large“][vc_column_text]Corona-Dezemberhilfe

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe können diejenigen Betroffenen, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen werden voraussichtlich Anfang Januar fließen. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Die Antragstellung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche Plattform:  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.[/vc_column_text][vc_column_text]Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal im Überblick

Die Antragsfristen der aktuellen Corona-Hilfen wurden angepasst:

Die Überbrückungshilfe II kann nun bis 31.03.2021 beantragt werden.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Melchert“][cq_vc_employee name=“Stadie“][cq_vc_employee name=“Plonski“][vc_message]210210 Schreiben Bundesminister Altmaier zur ÜH III[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit Einführung der Co2 Steuer und der damit verbundenen Erhöhung der Energiepreise, sollten auch Sie sich in Ihrem Handwerksbetrieb mit Ihren Energiekosten auseinandersetzen.  Wir als Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg sind Transferpartner der Mittelstandsinitiative Energiewende und beraten unsere Mitgliedsbetriebe zu Themen wie Energieeinsparpotenziale oder Integration Erneuerbarer Energien sowie zu Fördermöglichkeiten.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wir unterstützen Sie gern.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

Die Regierung hat bei der Überbrückungshilfe III, die noch nicht beantragt werden kann, nachgebessert: Über­brückungs­hil­fe ver­ein­facht und ver­bes­sert

Auch Friseurunternehmen können diese Förderung nutzen. Betriebe, die im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur November-/Dezemberhilfe hatten, sind antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III ersetzt anteilig bis zu 90% Fixkosten  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021-01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.Corona-Dezemberhilfe

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe können diejenigen Betroffenen, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen werden voraussichtlich Anfang Januar fließen. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Die Antragstellung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche Plattform:  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal im Überblick

Die Antragsfristen der aktuellen Corona-Hilfen wurden angepasst:

Die Überbrückungshilfe II kann nun bis 31.03.2021 beantragt werden.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Um die Folgen der Corona-Pandemie für die Handwerksbetriebe besser beurteilen zu können, hat der ZDH in Zusammenarbeit mit Handwerkskammern und Fachverbänden des Handwerks die Betriebe schon mehrfach zu deren Auswirkungen auf die aktuelle Geschäftstätigkeit befragt.

Mit der sechsten Umfragerunde im August 2020 wurde nun speziell die Finanzierungssituation der Betriebe beleuchtet. Insgesamt haben sich 2.509 Betriebe an der Befragung beteiligt. Zusätzlich wurden auch die Betriebsberatungsstellen der Handwerksorganisation um ihre Einschätzung gebeten.

Die Ergebnisse geben wichtige Anhaltspunkte für die weitere politische Arbeit der Handwerksorganisation auf Bundes- und Landesebene.

Den Ergebnisbericht zur ZDH-Betriebsbefragung finden Sie als Download auf diesen Seiten.

Quelle: DHKT/ZDH  im Oktober 2020[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH-Auswertung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Um aktuelle Informationen über die in den nächsten Jahren anstehenden Betriebsübergaben im Handwerk sowie die Erfahrungen mit und den Bedarf an Unterstützungsangeboten aus Sicht der einen Betrieb übergebenden Inhaber zu gewinnen, haben wir Sie gebeten, im Herbst 2020 an der bundesweiten Umfrage „Betriebsnachfolge im Handwerk“ teilzunehmen, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks gemeinsam mit vielen Handwerkskammern durchgeführt hat. Die Umfrageergebnisse bilden eine wichtige Argumentationsgrundlage für die Wahrung der Interessen des Handwerks gegenüber der Politik und helfen dabei, konkrete Handlungsfelder offenzulegen.

Die Umfrage beinhaltete insgesamt 8 Fragen:

Eine Auswertung der Umfrageergebnisse der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg stellen wir Ihnen in diesem Beitrag als Download gern zur Verfügung.

Den Bericht zur Auswertung der Sonderumfrage auf Bundesebene stellen wir Ihnen hiermit gern zur Verfügung.

Die Umfrageergebnisse zeigen, dass ein wachsender Anteil der Betriebe in näherer Zukunft an einen Nachfolger übergeben werden soll. Zudem ist der Beratungsbedarf zu Betriebsübergaben aufseiten der Betriebe hoch. Das ist nicht zuletzt auf die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen für Übergaben und den Mangel an geeigneten Nachfolgern zurückzuführen:

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bericht, den wir Ihnen als Download auf diesen Seiten gern zur Verfügung stellen.

 

Quelle: ZDH im April 2021[/vc_column_text][vc_gallery interval=“3″ images=“122791,122792,122793,122794″ img_size=“medium“][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Auswertung HWK FF

ZDH-Auswertung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 17. September traten Verbesserungen bei der Meistergründungsprämie in Kraft. Die Landespolitik ermutigt, Firmen zu gründen oder bestehende Betriebe zu übernehmen.[/vc_column_text][vc_single_image image=“108835″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Erhöhung der Meistergründungsprämie von bisher maximal 12.000 Euro auf zukünftig Basisförderung von 17.000 Euro ist das richtige Signal, um in turbulenten Zeiten Gründungen und Nachfolgen im Handwerk zu unterstützen. Anträge auf den Zuschuss sind bis Ende 2021 möglich. Im Land Brandenburg ist ab sofort der Antrag auf eine Meistergründungsprämie nicht mehr an die bisherige Dreijahresfrist gekoppelt. Nunmehr können auch Meister, die ihren Meisterabschluss vor mehr als drei Jahren bestanden haben, die Prämie für ein Gründungsvorhaben beantragen.

Da jährlich mehr als 1.000 Handwerksbetriebe im Land Brandenburg einen Nachfolger suchen, werden u. a. gut ausgebildete und motivierte Meisterinnen und Meister gebraucht. Mit der Meistergründungsprämie setzt die Politik einen finanziellen Anreiz, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder einen bestehenden Betrieb zu übernehmen. So werden Ausbildung und Beschäftigung im Land weiter garantiert und die Zukunft des brandenburgischen Handwerks gesichert.

Die drei brandenburgischen Handwerkskammern teilen das Anliegen der Politik, den Frauenanteil im Handwerk mit einer noch höheren Meistergründungsprämie zu steigern. Es gibt 19.000 Euro Höchstförderung, wenn Arbeits- und Ausbildungsplätze für Frauen geschaffen werden.

Weitere Auskünfte erteilen die Betriebsberater Ihrer Handwerkskammer.

Weitere Informationen zur Meistergründungsprämie haben wir für Sie hier veröffentlicht.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Melchert“][cq_vc_employee name=“Stadie“][cq_vc_employee name=“Plonski“][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Jetzt schnell noch Förderung beantragen

Das Förderprogramm REN plus 2014 – 2020 läuft Ende des Jahres aus. Gefördert werden beispielweise Investitionen in betriebliche PV-Anlagen, Energieeffizienzmaßnahmen oder das Errichten elektrischer Ladesäulen zu sehr lukrativen Fördersätzen.

Erfahrungsgemäß vergeht ein gewisser Zeitraum von Antragsstellung über Einreichung der vollständigen Unterlagen bis hin zur Antragsbewilligung. Wer in diesem oder im nächsten Jahr noch in Maßnahmen, die zur Senkung des Energieverbrauchs sowie zur Senkung der CO2-Emissionen dienen, investieren will, sollte schnell noch die Förderanträge bei der ILB stellen.

Für weitere Fragen zum Fördermittelprogramm und für eine Beratung zur Antragsstellung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Gunnar Ballschmieter“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Stärkung der Wirtschaft nach der Corona-Krise sieht vor den Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19 % auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % auf 5 % abzusenken. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze soll befristet für sechs Monate in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gelten. Das Gesetzgebungsverfahren steht noch aus.

Als Handwerksbetrieb müssen Sie sich schon jetzt auf die Umsatzsteuer-Ermäßigung vorbereiten. Dies gilt insbesondere für Fragen, wie Verträge und Angebote abgefasst werden sollten und wie Anzahlungen zu behandeln sind. Außerdem sind Kassen und IT-Systeme an die Umsatzsteuersatzsenkung anzupassen.

Die Umsetzung der angedachten Neuregelung wird zu einem technischen Umstellungsaufwand führen, der je nach eingesetztem Aufzeichnungssystem – elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen – und der Ausgestaltung der Kassensoftware unterschiedlich umfangreich ausfallen wird.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine Verpflichtung zur Belegausgabe eingeführt, die seit 1. Januar 2020 zu beachten ist (§ 146a Abs. 2 S. 1 AO). Der Inhalt dieses Belegs (§ 6 Kassensicherungsverordnung) muss nun an die Ermäßigung des Steuersatzes angepasst werden. Hierfür ist eine Umprogrammierung der Kassensoftware erforderlich. Daher sollte unbedingt zeitnah Kontakt mit dem Kassen(fach)händler oder dem Kassenhersteller aufgenommen werden, um zu klären, wie eine Umstellung konkret erfolgen muss (kann z. B. eine Anpassung im sog. Remote-Verfahren erfolgen oder ist der Einsatz eines Technikers vor Ort erforderlich, etc.). Es empfiehlt sich ferner, den Steuerberater auch in den Prozess der Kassenumrüstung einzubinden.

Verfahrensdokumentation

Wichtig ist, dass auch eine Aktualisierung der Verfahrensdokumentation vorgenommen wird, damit insoweit eine formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung sichergestellt ist. Die Verfahrensdokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und der Nachprüfbarkeit und daher muss jedes Datenverarbeitungssystem – also auch das Kassensystem – über eine übersichtlich gegliederte, aussagefähige und aktuelle Verfahrensdokumentation einschließlich einer Änderungshistorie verfügen. Aus dieser muss der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Neben der Bedienungsanleitung der Kasse, Stammdaten-(änderungs-) Protokolle auch die Kassenänderungsprotokolle (Artikel, Preise, u.a.) sowie eine Dokumentation der Grundprogrammierung und alle Programmänderungen je Kassensystem in der Verfahrensdokumentation aufgenommen werden.

Fehlt die Verfahrensdokumentation bzw. ist diese nicht vollständig oder aktuell und kann eine Buchführung deshalb nicht progressiv und retrograd geprüft werden, liegt ein formeller Mangel vor. Dieser kann sogar zur Verwerfung der gesamten Buchführung und einer sich anschließenden Schätzung führen.

Eine Muster-Verfahrensdokumentation zur Kassenführung stellt der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungstechnik e.V. kostenlos zum Download zur Verfügung.

Abschließender Hinweis

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, welches u. a. für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht (§ 12 Abs. 2 UStG). Betroffene Betriebe sollten auch den daraus resultierenden Umstellungsbedarf der Kassen zeitgleich zusammen mit dem Kassen(fach)händler und dem Steuerberater in den Blick nehmen.

Praxistipp: Auswirkungen der Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Kassenführung

Aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für Speisen muss der betroffene Betriebsinhaber sein Kassensystem umstellen. Dies führt zu einem technischen Umstellungsaufwand, der je nach eingesetztem Aufzeichnungssystem – elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen – und der Ausgestaltung der Kassen-Software unterschiedlich umfangreich ausfallen wird.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine Verpflichtung zur Belegausgabe eingeführt, die seit 1. Januar 2020 zu beachten ist (§ 146a Abs. 2 S. 1 AO). Der Inhalt dieses Belegs (§ 6 Kassensicherungsverordnung) muss nun an die Ermäßigung des Steuersatzes angepasst werden. Hierfür ist eine Umprogrammierung der Kassensoftware erforderlich. Daher sollte unbedingt zeitnah Kontakt mit dem Kassen(fach)händler oder dem Kassenhersteller aufgenommen werden, um zu klären, wie eine Umstellung konkret erfolgen muss (kann z.B. eine Anpassung im sog. Remote-Verfahren erfolgen oder ist der Einsatz eines Technikers vor Ort erforderlich etc.). Es empfiehlt sich ferner, den Steuerberater auch in den Prozess der Kassenumrüstung einzubinden.

Quelle: ZDH im Juni 2020

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“plonski“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH-Merkblatt[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit zinsgünstigen Krediten flüssig bleiben

 

Wer kann Anträge stellen?

Die KfW-Corona-Hilfe steht kleinen und mittelständischen gewerblichen Unternehmen, Freiberuflern und großen Unternehmen zur Verfügung (jeweils junge und etablierte Unternehmen).

 

Was zeichnet die KfW-Corona-Hilfe aus?

Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Die Risikoübernahme der KfW wurde gesteigert: KfW übernimmt 90 Prozent des Kreditrisikos bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), 80 Prozent bei größeren Unternehmen und in der sogenannten Konsortialfinanzierung. Deckung erfolgt durch Garantie des Bundes. Die erhöhte Haftungsfreistellung bei KMU soll den Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtern.

Das Konstrukt der Haftungsfreistellung verteilt das Kreditrisiko damit zu 10 Prozent auf die Hausbank (antragstellende Bank) und zu 90 Prozent auf die KfW.

 

Wie ist der Zinssatz?

Der Zinssatz beträgt für kleine und mittelgroße Unternehmen je nach Kreditwürdigkeit zwischen 1,0 Prozent und 1,46 Prozent. Bei großen Unternehmen sind es zwischen 2,0 Prozent bis 2,12 Prozent. Die Laufzeit der Kredite liegt zwischen zwei und fünf Jahren.

 

Wie wird der Antrag gestellt?

Anträge werden über die Hausbank gestellt. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt. Erste Zusagen erteilte die KfW bereits am Tag des Programmstarts.

Deutliche Verschlankung der Antragsprozesse: Die KfW hat dazu ein deutlich vereinfachtes Verfahren zur Risikoprüfung eingeführt: Konkret entfällt für Kredite bis zu 3 Mio. EUR pro Unternehmen die Risikoprüfung durch die KfW komplett; die KfW übernimmt sie vollständig vom Finanzierungspartner. Bei Kreditbeträgen über 3 Mio. EUR und bis einschließlich 10 Mio. EUR erfolgt eine deutlich vereinfachte Risikoprüfung in einem angepassten Fast Track-Verfahren. Bei Erfüllung der Fast Track-Kriterien bei Krediten bis zu 10 Mio. EUR beschränkt die KfW die Risikoprüfung auf ein Rating ohne weitere Dokumentation. Bei Krediten über 10 Mio. EUR gilt eine erweitere Risikobewertung (erhöhte Unterlagentiefe).

 

Antragstellende Unternehmen dürfen sich per 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition befunden haben. Was bedeutet das?

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können; d. h. der Hausbank liegen keine Kenntnisse über ungeregelte Zahlungsrückstände von mehr als 30 Tagen vor (siehe Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten  https://www.kfw.de/partner/Dokumente/Archiv/830-2017-  Q4/6000000065_M_Beihilfen_2018_01_schwarz.pdf; Seite 18 Punkt C).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss für das Unternehmen unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation („wie vor der Krise“) eine positive Fortführungsprognose (keine spezifischen Anforderungen durch die KfW) bestehen.

 

Was ist zu tun, wenn noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2019 vorliegt?

Erleichterungen bei einzureichenden Unterlagen vereinbart: Liegt noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2019 vor, ist der 2018er-Abschluss zuzüglich einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung („BWA“) (per 31.12.2019) ausreichend. Die Anforderung der KfW ist damit konsistent zu den Anforderungen der meisten Hausbanken. Bei Kreditbeträgen bis zu 3 Mio. EUR verzichtet die KfW sogar vollständig auf die Einreichung von Unterlagen.

 

Wie kann ich das mögliche Förder-/Finanzierungsvolumen ermitteln?

Es gelten wahlweise folgende Kriterien (das Kriterium mit dem höchsten Wert ist der limitierende Faktor):

Max. 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
die Höhe des aktuellen Finanzierungsbedarfes der kommenden maximal 18 Monate

 

Was sollte der Unternehmer mit zur Hausbank nehmen?

Die KfW macht keine Vorgaben dazu.

Die Hausbank wird – wie bei jeder Kreditvergabe – aktuelle Informationen zur Geschäftsentwicklung, aktuelle Zahlen sowie ggf. weitere Unterlagen einfordern.

Bitte sprechen Sie dazu direkt mit Ihrer Hausbank.

 

Wie schnell bekommt der Unternehmer/Freiberufler seine Förderung?

Die KfW verzichtet bei Krediten bis zu 3 Mio. EUR auf Einreichung zusätzlicher Unterlagen. Durch gute Zusammenarbeit aller Beteiligten wird der Abwicklungsprozess enorm beschleunigt und die Förderung so schnell wie möglich bereitgestellt. Die KfW hat die Hausbanken informiert und steht in kontinuierlichem Kontakt mit ihnen.

 

Was ist mit Konsortialfinanzierungen?

Konsortialfinanzierungen werden ab i.d.R. 25 Mio. EUR angeboten. Individuelle Finanzierungsstrukturen sind möglich. KfW begleitet Partnerbanken pari pass („Gleichrangerklärung“) Risikoprüfungen erfolgen banküblich, aber mit erhöhter Risikotoleranz.

Wo finde ich weitere Informationen?

www.kfw.de
https://corona.kfw.de/
#kfwcoronahilfe[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“plonski“][/vc_column][/vc_row]