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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Im Rahmen des „Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes“ hat der Deutsche Bundestag den Schwellenwert zur Bestellpflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten von 10 auf 20 Personen verdoppelt. Nach der bisherigen Regelung waren Betriebe zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, „soweit sie mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“. Infolge der Anhebung auf 20 Personen verringert sich die Anzahl der Handwerksbetriebe, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, deutlich. Problematisch bleibt weiterhin die Auslegung der Vorschrift. Insbesondere besteht keine Einigkeit darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Person „ständig“ automatisiert Daten verarbeitet. Einige Aufsichtsbehörden setzen „ständig“ mit „häufig“ gleich, infolgedessen die tägliche Nutzung von Smartphones und Tablets in die Bewertung einbezogen wird und mehr Handwerksbetriebe als angemessen von der Bestellpflicht erfasst werden.

Im Zuge der Reform wird außerdem die strenge Schriftform bei Einwilligungen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen um die Möglichkeit der elektronischen Form ergänzt.

Infolge der geänderten Grenzwerte zur Bestellpflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten hat der ZDH folgende Dokumente entsprechend aktualisiert:

Die Reform muss noch formal den Bundesrat passieren. Dies konnte wegen der Kurzfristigkeit nicht mehr in der letzten Plenarsitzung des Bundesrats vor der Sommerpause am 28. Juni 2019 erfolgen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Plenums am 20. September 2019 mit dem Gesetz befassen. Ein Einspruch des Bundesrats gegen das beschlossene Gesetz ist nicht zu erwarten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“Ecker“][vc_empty_space][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Leitfaden für Handwerksbetriebe zum neuen Datenschutzrecht[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Praxis-Datenschutz – Der betriebliche Datenschutzbeauftragte[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

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Als erstes Bundesland hat Berlin den Internationalen Frauentag am 8. März zum gesetzlichen Feiertag erklärt. Das Berliner Abgeordnetenhaus beschloss am 24.01.2019 mehrheitlich eine entsprechende Gesetzesnovelle.

Aufgrund der in den Bundesländern vorgenommenen unterschiedlichen Regelung der gesetzlichen Feiertage stellt sich die Frage, welches Feiertagsrecht anwendbar ist, wenn ein Arbeitnehmer vom Betriebssitz in ein anderes Bundesland zur Arbeitsleistung für einen Zeitraum entsandt wird, in dem andere gesetzliche Feiertage bestehen. Für § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist das Feiertagsrecht des jeweiligen Arbeitsortes maßgeblich, also des Bundeslandes, in dem die Tätigkeit verrichtet wird. Das Feiertagsrecht gehört dem öffentlichen Arbeitsrecht an. Es gilt insoweit das Territorialitätsprinzip.

Wurde dem Arbeitnehmer ein Arbeitsort in einem Bundesland zugewiesen, in dem ein Feiertag besteht, entfällt seine Arbeitspflicht nach § 9 ArbZG und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch aus § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), auch wenn der Betriebssitz in einem Bundesland liegt, in dem an diesem Tag kein Feiertag ist.

Im umgekehrten Fall, d.h. wenn im Bundesland des Betriebssitzes ein Feiertag besteht, der Arbeitnehmer aber in einem Bundesland tätig werden muss, in dem kein Feiertag ist, entfällt die Arbeitspflicht nicht gemäß § 9 ArbZG. In dieser Situation kann sich eine vergütungspflichtige Arbeitsbefreiung aber bspw. aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben.

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Beschäftigt der Arbeitgeber einen Auszubildenden während des Laufs der vereinbarten Ausbildungszeit nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung weiter, kann dies ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen, wenn der Ausbildende Kenntnis vom Ausbildungsende und von der Weiterbeschäftigung hat. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. März 2018 (Az.: 9 AZR 479/17) und verwies dabei auf die Fiktionswirkung des § 24 BBiG.

Gemäß der in § 24 BBiG angeordneten Fiktion gelte ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden sei. In subjektiver Hinsicht setze der Fiktionseintritt zudem regelmäßig voraus, dass der Ausbildende Kenntnis sowohl von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses als auch einer Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat.

Nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG ende das Berufsausbildungsverhältnis entweder mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder vor deren Ablauf mit der Ergebnisbekanntgabe durch den Prüfungsausschuss, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung bestehe. Das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses trete nach § 21 Abs. 2 BBiG nur ein, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden sei. Dabei reiche es nicht, wenn der Auszubildende zwar die Prüfungsleistungen vor Ablauf der Ausbildungszeit erbringe, ihm das Ergebnis jedoch nicht verbindlich mitgeteilt werde.

Hänge das Bestehen der Abschlussprüfung nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nur noch davon ab, dass der Auszubildende in einem bestimmten Prüfungsfach noch eine Ergänzungsprüfung erfolgreich ablegen müsse, ende das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig mit der verbindlichen Mitteilung des (Gesamt-)Ergebnisses in diesem Fach. Werde eine mündliche Ergänzungsprüfung angesetzt, handele es sich dabei um die einzig verbliebene Prüfungsleistung, die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist. Gebe der Prüfungsausschuss dem Auszubildenden im Anschluss an die Ergänzungsprüfung die Gesamtnote im geprüften Fach bekannt, seien letzte Unsicherheiten hinsichtlich des Bestehens der Abschlussprüfung beseitigt. Denn bestehe der Auszubildende den Prüfungsbereich, der Gegenstand der Ergänzungsprüfung war, stehe fest, dass er den angestrebten Abschluss erreicht habe. Damit ende das Berufsausbildungsverhältnis.

Eine Kenntnis darüber, ob dem Auszubildenden das Ergebnis der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss eröffnet wurde, sei nach Ansicht der BAG-Richter dagegen nicht erforderlich. Die Bestimmung des § 24 BBiG liefe weitestgehend leer, wenn der Ausbildende in diesen Fällen Kenntnis über sämtliche, für die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses erforderlichen Tatsachen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses haben müsste. Der Ausbildende wird regelmäßig keine Kenntnis darüber haben, ob dem Auszubildenden das Ergebnis der Abschlussprüfung bzw. einer Ergänzungsprüfung bereits nach der letzten Prüfungsleistung mitgeteilt worden ist. Gem. § 37 Abs.2 Satz 2 BBiG hat er lediglich einen Anspruch auf Übermittlung der Ergebnisse der Abschlussprüfung. Hat der Auszubildende danach die Prüfungsanforderungen erfüllt, weiß der Ausbildende dadurch zwar immer noch nicht, ob dem Auszubildenden das Prüfungsergebnis ebenfalls bekannt gegeben worden ist. Er muss aber regelmäßig davon ausgehen, dass das Berufsausbildungsverhältnis beendet ist, und kann den Auszubildenden danach fragen, bevor er ihn weiterbeschäftigt. Unterlässt er dies und weist er dem Auszubildenden gleichwohl Tätigkeiten zu, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

 Der Auszubildende trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausbildende ihn in Kenntnis der bestandenen Abschlussprüfung weiterbeschäftigt hat.

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Ab sofort steht den Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg eine eigene Inkassostelle als neuer Dienstleistungsservice zur Verfügung.

Welche Aufgaben übernimmt die Handwerkskammer dabei?

Zunächst versendet die Kammer nochmal ein außergerichtliches Mahnschreiben an den Schuldner. Bleibt die Aufforderung zur Zahlung weiterhin unbeantwortet, wird auf Wunsch des Betriebes hin der gerichtliche Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt. Legt der Schuldner keinen Widerspruch dagegen ein, beantragt die Kammer den Vollstreckungsbescheid und veranlasst gegebenenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Eine vorherige Rücksprache mit dem Betrieb als Gläubiger erfolgt dabei in jeder Phase des Verfahrens. Wenn Sie sich für diese Dienstleistung der Kammer interessieren sollten, stehen wir Ihnen seit 1. September 2018 unter nebenstehenden Kontaktdaten zur Verfügung.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“liehr“][cq_vc_employee name=“ecker“][vc_empty_space][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Auftrag und Vollmacht[/vc_message][/vc_column][/vc_row]