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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Zu den von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) aufgestellten Corona-bedingten Anforderungen an die Tätigkeitsausübung des Friseur- und Kosmetikerhandwerks zählt auch die Erhebung von Kundendaten und deren Weiterleitung an die Gesundheitsämter zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten. Wie diese Anforderungen datenschutzrechtlich in der Praxis umgesetzt werden können, erläutert das beigefügte Praxis Datenschutz (rechte Spalte).


[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]20200429_ZDH_Praxis_Datenschutz_Friseure_Kundendaten[/vc_column_text][vc_column_text]11.05.2020_ANLAGE_Muster_Datenerhebung_Friseure und Kosmetiker[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die beigefügten Ausführungen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) unter dem Titel „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ geben einen Überblick über arbeitsvertragliche Folgen, wenn Arbeitnehmer wegen des Coronavirus nicht beschäftigt werden und über die Auswirkungen auf Entsendungen von Arbeitnehmern in das Ausland. Zudem wird dargestellt, welche Vorbereitungshandlungen getroffen werden können, um innerbetriebliche Folgen möglichst einzugrenzen und auch datenschutzrechtliche Aspekte werden erörtert. (rechte Spalte)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]Arbeitsrechtliche-Folgen-einer-Pandemie[/vc_column_text][vc_column_text]Leitfaden_Arbeitsrechtliche_Folgen_einer_Pandemie__13.Maerz_2020_[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Um möglichst zügig die Anträge der Unternehmen bearbeiten zu können, ist deren Vollständigkeit wichtig. Die Tücke liegt dabei im Detail – folgende Informationen, der Agentur für Arbeit, helfen dabei:

­Serviceportal der Agentur für Arbeit www.dafürsie.de

­Erklärvideos zum Kurzarbeitergeld und zur Antragstellung (Link)

­Flyer 200319_Kurzarbeitergeld

Die konkrete Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf Antrag unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen. Die Erstattung des Kurzarbeitergeldes an die Unternehmen erfolgt rückwirkend.

­Unverbindliche Berechnungsgrundlage für Kurzarbeitergeld

­Antrag auf Kurzarbeitergeld

­Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste

­Flyer 200415_Kurzarbeitergeld-FAQ_Antragsverfahren_und_Abrechnung mit den häufigsten Fragen zum Thema Antragsverfahren und Abrechnung[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Die Einführung von Kurzarbeit muss mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen schriftlich vereinbart und das Schreiben mit den Antragsunterlagen bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Nutzen Sie hierzu gern unsere Muster-Kurzarbeit-Vereinbarung (Spalte rechts).

Unter dem nachstehenden Link erhalten Sie die Informationen der Agentur für Arbeit zum Antrag auf  Kurzarbeitergeld, einschließlich Merkblätter und Formulare zum Download.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Die Anzeige über Arbeitsausfall muss in dem Monat eingereicht werden, in dem erstmals Arbeitsausfälle wirtschaftlicher Natur eintreten. Kurzarbeit kann nicht vorsorglich beantragt werden. Senden Sie die Anzeige unterschrieben mit den erforderlichen Nachweisen/Anlagen an folgende Anschriften.

Für Betriebe aus den Landkreisen Oder-Spree, Märkisch-Oderland und der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder):

Agentur für Arbeit Cottbus
03039 Cottbus

oder

per E-Mail: Cottbus.031-OS@arbeitsagentur.de

Für Betriebe aus den Landkreisen Barnim und Uckermark:

Agentur für Arbeit Potsdam
14478 Potsdam

oder

per Mail:Potsdam.031-OS@arbeitsagentur.de

Die Anzeige wird nach Eingang durch die Mitarbeiter des Fachbereiches für Kurzarbeitergeld geprüft.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]Muster Kurzarbeit Vereinbarung[/vc_column_text][vc_column_text]200430_Checkliste Kug-Antrag AG[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt seit dem 02.04.2020 vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen.

 

Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.

 

Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen.

Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.

Kurzarbeitergeld kann nur über eine Anzeige zum Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld telefonisch oder online anzeigen. Der Vordruck zur Anzeige und alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur unter „Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht.

Die Pressemitteilung der BA vom 02.04.2020 können Sie hier aufrufen.

https://www.arbeitsagentur.de/presse/2020-21-gefaelschte-mail-an-arbeitgeber-zum-kurzarbeitergeld-im-umlauf[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Infolge Mehrarbeit aufgrund der Corona-Krise darf die 450-Euro-Verdienstgrenze im Minijob unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.

Betriebe beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber manchmal in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Weitere Informationen können auf der Internetseite der Minijobzentrale abgerufen werden.

https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/30/mehrarbeit-wegen-corona-450-euro-grenze-darf-im-minijob-ueberschritten-werden/

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Absonderung (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach den Regelungen der §§ 56 ff. IfSG beantragen. Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes des Landes Brandenburg zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall. Hinweise und den Online-Antrag finden Sie unter folgendem Link: https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Aber auch erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern können nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, entschädigungsberechtigt sein. Denn werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des § 56 Abs.1a IfSG vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, welche die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs.1 a IfSG. Voraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung haben und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Die Entschädigung wird in Höhe von 67 {6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e} des entstandenen Verdienstausfalls für längstens 10 Wochen gewährt, für Alleinerziehende für längstens 20 Wochen. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2016 € gewährt.

Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde.

Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG müssen innerhalb von 12 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) – Abteilung Gesundheit – entweder postalisch (Wünsdorfer Platz 3, 15806 Zossen OT Wünsdorf) oder per E-Mail (entschaedigung@lavg.brandenburg.de) eingegangen sind; Telefon: 0331 8683-801, Telefax: 0331 8683-809.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen durch behördliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag eines der beigefügten Formulare für Arbeitnehmer oder Selbständige sowie das Formular zum Nachweis von fehlenden Betreuungsmöglichkeiten Ihrer Kinder. Sie könne den Antrag auch online unter folgendem Link stellen: https://ifsg-online.de/antrag-schliessung-schulen-und-betreuungseinrichtungen.html

Weitere Hinweise erhalten Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit unter https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.661750.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1 IfSG Arbeitgeber[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1a IfSG Arbeitgeber[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1 IfSG Selbstständige[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1a IfSG Selbstständige[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Nachweis Betreuungsmöglichkeiten[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Angesichts der Corona-Pandemie besteht ggf. das Bedürfnis bei Unternehmen, kurzfristig und unbürokratisch eigene Arbeitnehmer/innen anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zu überlassen bzw. kurzfristig und unbürokratisch Arbeitnehmer/innen anderer Unternehmen wie eigenes Personal einsetzen zu können. Beispielsweise besteht auf der einen Seite Bedarf an Fahrer/innen für die Auslieferung von Lebensmitteln, auf der anderen Seite gibt es andere Unternehmen, die ihre Fahre/rinnen aktuell nicht einsetzen können. Vergleichbare Konstellationen können sich z.B. auch im Gesundheitsbereich oder in der Landwirtschaft ergeben.

In der aktuellen Krisensituation kann auf die Ausnahmeregelung für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zurückgegriffen werden (§ 1 Absatz 3 Nummer 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Hiernach ist ausnahmsweise keine Erlaubnis oder Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der/die Arbeitnehmer/in nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, es sich also nicht um Leiharbeitnehmer/innen handelt.

Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) liegen die Voraussetzungen der nur gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung in den aktuellen Bedarfsfällen grundsätzlich vor, wenn:

Betriebe bzw. Unternehmen die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen eigenverantwortlich/ selbst einschätzen, ob sie die erweiterten Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG erfüllen.

Entsprechende Ausführungen zu der Regelung sind in der FAQ des BMAS zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html zu finden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]200415_Kurzarbeitergeld-Arbeitnehmerüberlassung[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Bundesrat hat am 27.03.2020 grünes Licht für das Corona-Krisenpaket gegeben. Das Paket umfasst umfangreiche Hilfen unter anderem für Unternehmen und Arbeitnehmer sowie das Gesundheitswesen. Dafür kann der Bund neue Schulden in Höhe von 156 Milliarden Euro aufnehmen. Den entsprechenden Nachtragshaushalt billigte der Bundesrat ebenfalls.

Der Bundesrat beschloss sechs Gesetze, die die Folgen der Corona-Krise für Bürger, Unternehmen, Wirtschaft und Gesellschaft abmildern sollen: Maßnahmen zur sozialen Absicherung und Krankenhausentlastung, Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzgesetz und Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht – flankiert durch den Nachtragshaushalt.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetzespaket bereits unterzeichnet. Das teilte eine Sprecherin des Bundespräsidialamts in Berlin mit. Die Gesetze müssten jetzt nur noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die ersten Gelder sollen noch vor dem 01.04.2020 bei den Betroffenen ankommen.

Corona-Sozialschutz-Paket: Erleichterungen für Selbstständige in der Grundsicherung

Das Corona-Sozialschutz-Paket sieht unter anderem vor, dass von der Krise betroffene Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht: Mieter vor Kündigungen schützen

Weiter hat der Bundesrat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht gebilligt. Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht geschützt. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzverfahren vermeiden

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird für diese Unternehmen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]sozialschutz-paket-zusammenstehen-in-der-krise[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) angekündigt, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen. Zwischenzeitlich hat sich auch die Bundesregierung dazu geäußert.

Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr ein erneutes Rundschreiben sowie einen FAQ-Katalog zum Thema Stundung der Sozialversicherungsbeiträge veröffentlicht. Beide Dokumente können Sie auf dieser Seite abrufen.

Erfreulich ist im Rahmen des FAQ-Kataloges die Aussage, dass der Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge formlos gestellt werden kann.

Ebenfalls erfreulich ist im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes die Feststellung im letzten Absatz, dass auch dann, wenn der Beitrag für den Monat März 2020 von den Krankenkassen im Lastschriftverfahren bereits abgebucht wurde, dieser von den Krankenkassen wieder zurücküberwiesen werden kann, wenn der Antrag auf Stundung der Sozialbeiträge rechtzeitig gestellt wurde.

Die Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Dafür werden u.a. folgende Maßnahmen angekündigt, die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehen, um die Stundung von Beiträgen zu erleichtern:

Damit den Betrieben der jeweilige Betrag nicht eingezogen wird, muss der Antrag fristgerecht an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Beschäftigten versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Gerne können Sie dazu das dem Beitrag beigefügte Musterschreiben verwenden.

Vorrangig sollen allerdings die mit dem “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der „Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die Vorrangigkeit anderen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung (wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und Kredite) interpretieren wir so, dass Betriebe, die von der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Gebrauch machen, angehalten sind, solche Hilfsmaßnahmen ebenfalls in Anspruch zu nehmen und diese Mittel dann zu nutzen, um die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge später zu begleichen. Um in den Genuss einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu kommen, scheint es nicht erforderlich, andere Hilfsmaßahmen bereits beantragt zu haben.

Grundsätzlich dürfte die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für viele Handwerksbetriebe hilfreich sein. Der ZDH setzt sich dafür ein, dass die vorgesehene Vorrangigkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bzw. von Fördermitteln/Krediten kein Ausschlusskriterium für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge darstellt.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Antrag auf eine Stundung von Unfallversi-cherungsbeiträgen an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu stellen ist.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Wenn Sozialbeiträge durch die Stundung zunächst nicht erbracht werden, kann allerdings eine Unbedenklichkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht ausgestellt werden. Der GKV-Spitzenverband schlägt mit dem beigefügten Rundschreiben vor, dass die Krankenkassen in diesen Fällen eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen. Damit den Anliegen der Arbeitgeber und Unternehmen Rechnung getragen werden kann, aber auch die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Beitragszahlung dokumentiert werden, sollten die Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf einen früheren Zeitpunkt abstellen und einen entsprechenden Zusatz tragen. Beispielsweise könnte der Zusatz lauten:

„Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt.“[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Informationen des GKV-Spitzenverbandes zur Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_separator][vc_column_text]Downloads[/vc_column_text][vc_column_text]Muster Erstattungsantrag für Sozialabgaben (PDF)[/vc_column_text][vc_column_text]Muster Erstattungsantrag für Sozialabgaben (DOCX)[/vc_column_text][vc_column_text]Rundschreiben 2020/214 vom 26.03.2020[/vc_column_text][vc_column_text]FAQ – Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren[/vc_column_text][vc_column_text]Rundschreiben 2020/248 vom 01.04.2020[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge einer zunehmenden Verbreitung des Virus auch bei Handwerksbetrieben und ihren Lieferanten sowohl zu vorübergehenden Betriebsschließungen als auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Verpflichtungen nicht wie vereinbart erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. In dieser Situation steht die Frage im Raum, welche Ansprüche Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten und welche Pflichten Handwerker gegenüber ihren Kunden haben.

Der ZDH hat ein Merkblatt Praxis Recht: Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge mit Kunden und Lieferanten erstellt. In diesem Merkblatt werden insbesondere die Themen Verzug, Haftung und höhere Gewalt infolge des Ausbruchs einer Epidemie behandelt sowie Rechte bei Stornierung von Aufträgen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Praxis Recht-Zivilrechtliche Folgen des Coronavirus[/vc_message][/vc_column][/vc_row]