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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit der am 14.12.2020 beschlossenen dritten befristeten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung setzt Brandenburg den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 13.12.2020 um. Auch die Quarantäneverordnung wurde in einem wichtigen Punkt verschärft: Der sogenannte kleine Grenzverkehr zum Beispiel nach Polen (bis zu 24-Stunden Aufenthalt) ist nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht bei triftigen Gründen für den Grenzübertritt, z. B. für Berufspendler. Beide Verordnungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021. Sie sind eng mit dem Nachbarland Berlin abgestimmt.

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen ab 16. Dezember auch Friseursalons schließen.

Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählt insbesondere Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.

Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Schließungsanordnung gilt insbesondere nicht für:

– Optiker und Hörgeräteakustiker,

– Reinigungen und Waschsalons,

– Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,

Der Großhandel bleibt offen.

Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.

Ab 4. Januar ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Die Durchführung von in dieser Zeit vorgesehenen Prüfungen gemäß Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren bleibt zugelassen.

Pressemitteilung vom 14.12.2020

https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.689730.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“götze“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die Insolvenzordnung sieht verschiedene Verfahren vor, die sich für eine wirtschaftliche Sanierung eignen. Darüber hinaus wird wirtschaftlich in die Krise geratenen Betrieben künftig ein Restrukturierungsverfahren zur Verfügung stehen, das eine Sanierung bereits vor Eintritt der Insolvenz ermöglicht. Das ZDH-Praxis-Recht gibt einen allgemeinen Überblick über die grundlegende Ausrichtung, die Voraussetzungen und den Ablauf der verschiedenen Verfahren.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH-Praxis-Recht[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das Praxis Recht zum Widerruf bei Verbraucherverträgen ist an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angepasst worden. Dieser hat entschieden, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eine wirksame Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher die Belehrung sowie die Muster- Widerrufserklärung in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt bekommt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. November 2020 (I ZR 169/19) die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung von Verbrauchern über ihr Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen klargestellt. In den nun veröffentlichten Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass eine ordnungsgemäße Belehrung eines Verbrauchers erstens die Aushändigung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger voraussetzt. Eine Kenntnisnahme seitens des Verbrauchers genügt dagegen nach Auffassung des BGH nicht. Zweitens ist Verbrauchern das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zusammen mit der Belehrung und in derselben Form, d.h. ebenfalls auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, zur Verfügung zu stellen.

Der ZDH-Arbeitskreis Zivilrecht hat die maßgeblichen Aspekte des Widerrufsrechts von Verbrauchern praxisgerecht aufgearbeitet und in einem Praxis Recht zusammengefasst. Das Praxis Recht zum Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern wurde mit Blick auf die vom BGH aufgestellten Anforderungen überarbeitet. Insbesondere wird nun die Voraussetzung der erforderlichen Aushändigung der Muster-Widerrufserklärung deutlicher als bisher herausgestellt. Die informative Übersicht wird durch verschiedene Muster für Widerrufsbelehrungen sowie ein Merkblatt zur Unterscheidung von Werkverträgen und Werklieferungsverträgen ergänzt und steht Ihnen zur weiteren Verwendung zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Widerrufsrecht

Anlage 1

Anlage 2[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

Eine Klausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsvertrags, mit welcher der Arbeitnehmer bestätigen soll, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben, ist als Tatsachenbestätigung, die geeignet ist, die Beweislast zu Lasten des Arbeitnehmers und zu Gunsten des Arbeitgebers zu verändern, gemäß § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg mit Urteil vom 11. März 2020, Az. 4 Sa 44/19.

Nach § 309 Nr.12 b BGB ist, auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, eine Bestimmung in einer AGB-Klausel unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.

 Gleichwohl sollte der Arbeitgeber den Bewerber vor Abschluss eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags in jedem Fall ausdrücklich nach einer eventuellen Vorbeschäftigung fragen. Das gilt vor allem dann, wenn er vom Arbeitnehmer Anhaltspunkte für eine solche Vorbeschäftigung bekommt, z.B. im Einstellungsbogen. Der Arbeitgeber kann sich nicht allein darauf verlassen, dass im Lebenslauf des Bewerbers keine Vorbeschäftigung angegeben ist.

Eine entsprechende schriftliche Bestätigung, dass der Bewerber bisher noch nicht für den Arbeitgeber tätig gewesen ist, sollte nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags festgehalten werden. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts um eine unwirksame AGB-Klausel. Überlegenswert und möglicherweise gerichtlich verwertbar wäre eher eine neben dem Arbeitsvertrag individuell verfasste, schriftliche Bestätigung über die Tatsache, dass der Arbeitnehmer bisher nicht beim Arbeitgeber tätig war.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Sommerzeit ist Urlaubszeit und trotz Coronakrise sind private Reisen ins Ausland wieder möglich. Allerdings gelten einige Reiseländer als Corona-Risikogebiete ­– Urlaubsrückkehrer müssen sich deshalb auch in Brandenburg für zwei Wochen in Quarantäne begeben.

[/vc_column_text][vc_single_image image=“106064″ img_size=“medium“][vc_column_text]Denn wer sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, darf vorerst nicht zurück an seinen Arbeitsplatz. Für diese Reiserückkehrer gilt eine unverzügliche zweiwöchige Quarantänepflicht, die sie beim zuständigen Gesundheitsamt melden müssen. Die Regelungen wurden mit der Quarantäneverordnung-SARS-CoV-2 für Brandenburg in der Fassung vom 12. Juni 2020 festgelegt. Erst nach Einhaltung der zweiwöchigen Quarantäne dürfen Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, wenn sie keine Corona-Symptome haben.

Arbeitgeber darf nach Urlaubszielen fragen

Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn in der Landesverordnung eine Ausnahmeregelung von der Quarantänepflicht enthalten ist.

Kein Anspruch auf Lohn während Quarantäne

Für die Zeit der Quarantäne haben Arbeitnehmer nach derzeitigem Stand keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Da es sich bei der Quarantänepflicht um eine Landesverordnung handelt, besteht nach derzeitigem Stand grundsätzlich auch kein Anspruch auf Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz. Anliegend erhalten Sie eine kurze arbeitsrechtliche Information der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Anja Schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrückkehrern in Zeiten von Corona[/vc_message][vc_message]Quarantäne-Verordnung Brandenburg[/vc_message][vc_message]RKI Risikogebiete[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt haben sich darauf verständigt, die Aus-fallgeldregelung auf die Sommermonate auszuweiten. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick: Betriebe zahlen unverändert die Umlage an die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks. Daraus wird das Sommer-Ausfallgeld finanziert. Beschäftigte erhalten das Ausfallgeld in Höhe von 75 Prozent ihres Stundenlohns, um die Lohneinbußen infolge ausgefallener Arbeitsstunden im Sommer zu mildern. Bemessungsgrundlage dabei ist der Stundenlohn, der in der Zeit des Ausfalls tatsächlich gezahlt worden ist. Betriebe bekommen eine Pauschalerstattung für die Sozialleistungen, die sie für das Sommer-Ausfallgeld zu tragen haben. Das Ausfallgeld kann maximal für 53 Stunden im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden — damit bleibt der Gesamtrahmen für das Ausfallgeld insge samt unverändert. Seit dem 1. Juni haben Dachdeckerbetriebe die Möglichkeit das Ausfallgeld auch im Sommer bei der SOKA-Dach zu beantragen. Die Regelung soll ausschließlich für das laufende Kalenderjahr gelten.Um die Leistung zu bekommen, müssen sie „zwingende Witterungsgründe“ haben. Festvorgeschriebene Temperatur- oder Niederschlagsgrenzen gibt es laut ZVDH nicht. Vielmehr prüfe die Soka die Anträge auf Plausibilität.[/vc_column_text][vc_column_text]Die Allgemeinverbindlicherklärung steht noch aus. Diese wird in nächster Zeit erwartet und mit Rückwirkung erklärt.

BAnz AT 29.05.2020 B3[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 28. Mai 2020 ist das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID- 19-Pandemie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Wesentliche Regelungen des Gesetzes sind, dass

–    Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I für die Berechnung von
Elterngeld nicht herangezogen werden,

–    Eltern, die in „systemrelevanten“ Berufen arbeiten, ihre Elternzeit verschieben können, um
während der Corona-Pandemie auch weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen zu können,

–    Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen, ihren Anspruch nicht verlieren, wenn sie mehr
oder weniger arbeiten als geplant.

Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bieten laut Gesetzesbegründung die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz), die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie und landesrechtliche Bestimmungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kindernotfallbetreuung. Die Regelungen zur Bemessung des Elterngeldes und zu Ausnahmen vom Partnerschaftsbonus gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID- 19-Pandemie – BGBl 28.05.2020[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation mit Grenzschließungen in Folge der Corona-Krise hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsanwendung in Bezug auf das Kurzarbeitergeld geändert:

Grenzschließungen stellen innerhalb der EU einen Ausnahmefall dar. Aufgrund der Corona-Pandemie haben Nachbarländer wie Frankreich, Polen und Tschechien ihre Grenzen zeitweise auch für Berufspendlerinnen und -pendler geschlossen. Hierbei handelt es sich um eine Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz, die aufgrund des europäischen Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung (vgl. Artikel 5 Verordnung (EG) 883/2004) so zu bewerten ist, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten.
Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag.
Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kurzarbeitergeld und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Bezug auf Frankreich, Polen und Tschechien die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger keine Entschädigungsleistung erhalten. Denn anders als in Deutschland ist diese nicht als Staatshaftungsanspruch ausgestaltet, sondern als eine Leistung der Krankenversicherung. Da die betroffenen Personen aber in Deutschland sozialversichert sind, zahlen sie regelmäßig keine Beiträge zur Krankenversicherung in ihren Heimatländern. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird. Die Betriebe sind im Rahmen der Leistungsberatung entsprechend zu informieren. Zuständig ist der Operative Service, bei dem die Beratung nachgefragt wird oder der Arbeitsausfall angezeigt wird.

Korrekturmöglichkeiten:

Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend Kurzarbeitergeld beziehen und aufgrund der bisherigen Auffassung keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einer Grenzregion erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund der bisherigen Auffassung vollständig abgelehnt worden sind, können die Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar, dass Kurzarbeitergeld bei einem Insolvenzantrag weiter gewährt werden kann, sofern die Voraussetzungen für dessen Gewährung weiter vorliegen. Dabei muss vor allem der Arbeitsausfall von vorübergehender Natur i. S. v. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III sein. Es müssen also begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.

Allerdings führt ein Insolvenzantrag nicht automatisch zur Rückkehr zu Vollarbeit, sofern es keine explizite Vereinbarung hierzu gibt. Bei Kurzarbeit „Null“ wird das Kurzarbeitergeld in gewohntem Umfang weitergezahlt. Liegt hingegen kein hundertprozentiger Arbeitsausfall vor, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit während des Insolvenzgeldzeitraums in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kurzarbeit „Null“ nicht zur Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums führt.

Zu beachten ist, dass ab dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Kurzarbeitergeldes (laut § 2 Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020) nicht erstattet werden. Andernfalls wären die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge bei einer Abschlussprüfung zurückzufordern, da der Arbeitgeber im Ergebnis keine Beiträge getragen hat. Die Beantragung und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wäre in diesen Fällen mit dem ausschließlichen Ziel der Massemehrung und ggf. Finanzierung eines Insolvenzplans erfolgt. Ab dem Abrechnungsmonat, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, ist daher keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung möglich.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat auf häufig auftretende Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG)  hingewiesen.

Dabei handelt es sich um folgende Fehler:

– fehlende Unterschriften

– unzureichende Darstellung der Arbeitszeitausfälle

– unzureichende Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer

– fehlende Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter

– unterbliebene Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle (wodurch die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmt)

– fehlende oder falsche Betriebsnummer

Außerdem hat der GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von KuG kommt. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und KuG. Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.

Beispiel: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020

– Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. des KuG gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)

– Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA

– Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch in diesem Fall Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA

Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG der betriebliche Anspruchszeitraum ist. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Der GKV-Spitzenverband weist zudem darauf hin, dass eine gesonderte einheitliche Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen derzeit nicht abgestimmt ist. Es wird den Arbeitgebern stattdessen regelmäßig empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehende Informationen wichtig:

– Betriebsnummer

– Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers

– Beginn des Kurzarbeitergeldbezuges

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