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Im Bundesanzeiger vom 27.02.2018 (BAnz AT 27.02.2018 V3) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.02.2018 bekannt gemacht worden. Diese Verordnung trat am 01.03.2018 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019.

Die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.02.2018 regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 24.11.2017 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (TV Mindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.03.2018 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TVMindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 24.11.2017 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Übersicht über den Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk gemäß TV Mindestlohn vom 24.11.2017:

Für ungelernte Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn 1.

Ungelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) gilt der Mindestlohn 2.

Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über

  1. den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
  2. einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert,

verfügen.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]

Übersicht der tariflichen Mindestlöhne

Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer)

Ab 01.01.2018: 12,20 €

Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer/Gesellen)

Ab 01.01.2019: 13,20 €[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bekanntmachung Bundesanzeiger[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

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Baugewerbe

Im Bundesanzeiger vom 27.02.2018 (BAnz AT 27.02.2018 V1) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe bekannt gemacht worden. Diese Verordnung tritt am 01.03.2018 in Kraft und am 31.12.2019 außer Kraft.

Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom 03.11.2017  auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.03.2018 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs.2 SGB III erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 03.11.2017 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Übersicht über den Mindestlohn im Baugewerbe gemäß TV Mindestlohn vom 03.11.2017:

In den alten Bundesländern:

Ab 01.01.2018 Lohngruppe 1: 11,75 € Lohngruppe 2: 14,95 €
Ab 01.03.2019 Lohngruppe 1: 12,20 € Lohngruppe 2: 15,20 €

 

In Berlin:

Ab 01.01.2018 Lohngruppe 1: 11,75 € Lohngruppe 2: 14,80 €
Ab 01.03.2019 Lohngruppe 1: 12,20 € Lohngruppe 2: 15,05 €

In den neuen Bundesländern:

Ab 01.01.2018 Lohngruppe 1: 11,75 €
Ab 01.03.2019 Lohngruppe 1: 12,20 €

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]

Dachdeckerhandwerk

Im Bundesanzeiger vom 27.02.2018 (BAnz AT 27.02.2018 V3) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.02.2018 bekannt gemacht worden. Diese Verordnung tritt am 01.03.2018 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019.

Die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.02.2018 regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 24.11.2017 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (TV Mindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.03.2018 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TVMindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 24.11.2017 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Übersicht über den Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk gemäß TV Mindestlohn vom 24.11.2017:

Für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1

Ab 01.01.2018                                              12,20 €

 

Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2

Ab 01.01.2018                                              12,90 €

Ab 01.01.2019                                              13,20 €

Gelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über

  1. den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
  2. einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert,

verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]

Gebäudereinigerhandwerk

Im Bundesanzeiger vom 27.02.2018 (BAnz AT 27.02.2018 V2) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung bekannt gemacht worden. Die Verordnung tritt am 01.03.2018 in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft.
Die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung vom 10.11.2017 (TVMindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.03.2018 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigerleistungen erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 10.11.2017 (TVMindestlohn) umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Übersicht über den Mindestlohn im Gebäudereingerhandwerk gemäß Tarifvertrag vom 10.11.2017:

In den alten Bundesländern, einschließlich Berlin

Ab 01.01.2018 Lohngruppe 1: 10,30 € Lohngruppe 6: 13,55 €
Ab 01.01.2019 Lohngruppe 1: 10,56 € Lohngruppe 6: 13,82 €
Ab 01.01.2020 Lohngruppe 1: 10,80 € Lohngruppe 6: 14,10 €

 

In den neuen Bundesländern

Ab 01.01.2018 Lohngruppe 1: 9,55 € Lohngruppe 6: 12,18 €
Ab 01.01.2019 Lohngruppe 1: 10,05 € Lohngruppe 6: 12,38 €
Ab 01.01.2020 Lohngruppe 1: 10,55 € Lohngruppe 6: 13,50 €

Bundeseinheitlich

Ab 01.12.2020 Lohngruppe 1: 10,80 € Lohngruppe 6: 14,10 €

Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes.

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen.

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Baugewerbe[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Dachdecker[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Gebäudereiniger[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

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Öffentliche Aufträge: PQ-VOL wird zum amtlichen Verzeichnis – verbesserter Präqualifizierungsservice für Unternehmen!

Unternehmen, die häufiger an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, können Aufwand und Kosten der Angebotsbearbeitung durch die sogenannte „Präqualifizierung“ senken. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine Präqualifizierungsstelle diverse im Vergabeverfahren notwendige Dokumente und Angaben – etwa zur Steuerehrlichkeit und zu den Referenzen – prüft und dem Unternehmen im Erfolgsfall ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausstellt. Das Unternehmen muss seinem Angebot dann anstelle einer Vielzahl von Dokumenten nur noch das Zertifikat beifügen.

Bislang konnten sich Unternehmen, die Liefer- oder Dienstleistungen anboten, im Präqualifizierungsverzeichnis für Liefer- und Dienstleistungen (PQ-VOL) listen lassen. Im Handwerk haben hiervon bislang u. a. Reinigungsunternehmen Gebrauch gemacht. Neue Gesetze auf EU- und Landesebene machen es jetzt möglich, dass sich Lieferanten und Dienstleister präqualifizieren und danach in ein „amtliches Verzeichnis“ (aV) eintragen lassen. Das amtliche Verzeichnis wird für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Mitgliedschaft bei Handwerkskammer, Freiberuflerkammer oder Industrie- und Handelskammer in einer gemeinsamen Liste beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt.

Gegenüber dem bisherigen PQ-VOL bietet das neue aV mehrere Vorteile:

  1. Die verpflichtende Anerkennung des aV ist erstmals verbindlich gesetzlich für nationale und EU-Verfahren geregelt – hier gibt es künftig keine Unsicherheiten mehr!
  2. Die Eintragung im aV zieht eine sogenannte „Eignungsvermutung“ nach sich, d.h.: mangels anderweitiger konkreter Hinweise oder ganz spezieller auftragsbezogener Anforderungen im Verfahren gilt das eingetragene Unternehmen als geeignet.
  3. Das aV ist mit der von Auftraggebern teilweise verwendeten „Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ verknüpft, sodass deren Bearbeitung stark erleichtert wird.

Unternehmen, die bereits in PQ-VOL gelistet sind, erhalten die Möglichkeit, unterjährig in das aV zu
wechseln – PQ-VOL wird voraussichtlich Ende August 2018 auslaufen.

Handwerksunternehmen aus dem Baubereich können sich nach wie vor im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) präqualifizieren lassen. Da nach neuem Landesrecht künftig gleiche Anforderungen für die Listung im ULV und jene im aV gelten, wird allerdings ein neues Antragsformular eingeführt.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.amtliches-verzeichnis.ihk.de.
Ansprechpartner für Präqualifizierung und aV ist wie schon bisher die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V., die gemeinsame Tochterorganisation der Brandenburgischen Handwerkskammern und IHKs für den Bereich „öffentliches Vergabewesen“: www.abst-brandenburg.de.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. im August 2017

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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Die SOKA-BAU informiert auf ihrer eigenen Internetseite www.soka-bau.de darüber, dass sie die bisherigen Zahlungen des Mindestbeitrags zum Berufsausbildungsverfahren zurückerstatten wird.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.2017, wonach Streitigkeiten über den der Beitragserhebung zugrundeliegenden Tarifvertrag nicht vor den Arbeitsgerichten zu führen sind. Die von Selbständigen bereits gezahlten Mindestbeiträge von 450,00 Euro für das Jahr 2015 und jeweils 900,00 Euro für die Folgejahre werden nach Darstellung der SOKA-BAU erstattet und der weitere Einzug des Mindestbeitrags gestoppt.

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wir informieren Sie über die Ergebnisse der Untersuchung des Instituts für Baurecht in Hannover zu einer möglichen Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken.

Im Rahmen eines Forschungsprojekts hat das Institut für Baurecht e.V. Hannover im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Frage untersucht, ob bei Bauwerken die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche angezeigt ist.

Den Abschlussbericht zu dieser Untersuchung hat das Ministerium jetzt veröffentlicht. Das Institut kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die derzeitige gesetzliche Verjährungsfrist angemessen erscheint und daher eine Verlängerung nicht notwendig ist. Erfasst und ausgewertet wurden die Erfahrungen der an der Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von Gebäuden beteiligten Personengruppen, Unternehmen und sonstigen Institutionen durch repräsentative Befragungen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks war durch das Institut für Baurecht frühzeitig in die Untersuchung eingebunden, weil die Forscher auf einen Zugang zu Betrieben und Sachverständigen des Handwerks angewiesen waren. Durch die Vermittlung entsprechender Kontakte zu den Sachverständigen über die Handwerkskammern, aber auch die fachliche Einbindung der Verbände, konnte erreicht werden, dass sich das Handwerk umfassend in das Forschungsprojekt einbringen konnte. Dies spiegelt nicht zuletzt auch das Gesamtergebnis der Untersuchung wider.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

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Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit diesem Gesetz wird das Mutterschutzgesetz neu gefasst. Die wesentlichen Neuregelungen (u. a. Gefährdungsbeurteilung, Mehr- und Nachtarbeit) werden zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Seit 30. Mai 2017 gelten vorgezogen folgende Neuerungen:

Schutzfrist nach der Entbindung

Wird vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung beim Kind ärztlich festgestellt, kann die Mutter auf Antrag, den sie bei ihrem Arbeitgeber stellen muss, eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf statt acht Wochen in Anspruch nehmen.

Kündigungsschutz bei Fehlgeburten

Der Kündigungsschutz wird auf Fehlgeburten ausgeweitet. Künftig gilt, dass nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein viermonatiger Kündigungsschutz greift.

Den vollständigen Gesetzestext können Sie dem Bundesgesetzblatt entnehmen.

Quelle: Handwerkskammer München

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[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Ab 1. Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen. Handwerksbetriebe sind darüber hinaus verpflichtet, auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU hinzuweisen, wenn sie eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Auf der Webseite ist dazu ein Link zur Plattform einzustellen, der für Verbraucher leicht zugänglich sein muss. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat die konkret zu erteilenden Informationen in einem „ZDH Praxis Recht“ zusammengefasst und Musterformulierungen erstellt.

ZDH_Praxis_Recht_InformationsPf_2017

Musterformulierungen

BAnz AT 02.01.2017 B5 Liste Verbraucherschlichtungsstellen

ZDH_Praxis_Recht_ADR-Außergerichtliche Streitbeilegung[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“ecker“][/vc_column][/vc_row]

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Am 17. Dezember 2015 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 17.12.2015 B8) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 24. Juni 2015 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für den Bereich des Landes Brandenburg bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung, einschließlich des Entgelttarifvertrages ist dieser Information zu Ihrer Kenntnis beigefügt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_empty_space][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bekanntmachung-Bundesanzeiger[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Seit dem 1. Januar 2012 ist das Brandenburgische Vergabegesetz in Kraft und regelt Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Seitdem gilt für alle Aufträge, die nicht ohnehin in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes fallen oder Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs zum Gegenstand haben, ein vergaberechtliches Mindestarbeitsentgelt. Das Mindestarbeitsentgelt wird dabei regelmäßig an wirtschaftliche und soziale Veränderungen angepasst. Hierbei werden der Landesregierung Vorschläge einer Kommission unabhängiger Mitglieder unterbreitet. In diesem Jahr hat sich die Kommission für eine Erhöhung des Mindestarbeitsentgelts bei öffentlichen Aufträgen ausgesprochen. Dementsprechend wurde das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz zum 1. Oktober 2016 von 8,50 € auf 9,00 € angehoben. Öffentliche Aufträge werden danach unbeschadet weitergehender Ansprüche nur an Bieter vergeben, die ihren Beschäftigten mindestens diese Vergütung zahlen.

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Vorsicht ist geboten, wenn Handwerksbetriebe Post vom „USTID-Nr.de“ – „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ oder „Gewerberegistrat“ erhalten. Hierbei wird wieder einmal versucht, Gewerbetreibenden durch Formulare in amtlicher Aufmachung und unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Versendet werden Angebotsformulare mit scheinbar amtlichem Charakter. Dabei sind in den amtlich aufgemachten Formularen bereits Daten enthalten, die vom Adressaten überprüft und ggf. ergänzt werden sollen. Teilweise werden hierfür Termine gesetzt oder sogar „Erinnerungen“ versandt. Nur aus dem kleingedruckten Fließtext lässt sich entnehmen, dass es sich um ein privatrechtliches Vertragsangebot handelt. Bei Rücksendung und Unterzeichnung des Formulars schließt der Unterzeichner einen mindestens 2-jährigen Vertrag zur Erfassung und Veröffentlichung seiner Unternehmensdaten in einem angeblichen „Deutschen Firmenregister“ mit einem jährlich zu entrichtenden Veröffentlichungsbetrag von 398,88 Euro zzgl. MwSt ab. Wir rufen deshalb alle Handwerksbetriebe zur Vorsicht auf und machen darauf aufmerksam, dass keine Pflicht zur Unterzeichnung dieser Formulare besteht! Sollten Sie als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer unsicher im Umgang mit entsprechend unseriösen Angeboten sein oder bereits ein Formular unterzeichnet haben, können Sie sich gern an die Rechtsberater der Handwerkskammer wenden.

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