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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Angesichts der Corona-Pandemie besteht ggf. das Bedürfnis bei Unternehmen, kurzfristig und unbürokratisch eigene Arbeitnehmer/innen anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zu überlassen bzw. kurzfristig und unbürokratisch Arbeitnehmer/innen anderer Unternehmen wie eigenes Personal einsetzen zu können. Beispielsweise besteht auf der einen Seite Bedarf an Fahrer/innen für die Auslieferung von Lebensmitteln, auf der anderen Seite gibt es andere Unternehmen, die ihre Fahre/rinnen aktuell nicht einsetzen können. Vergleichbare Konstellationen können sich z.B. auch im Gesundheitsbereich oder in der Landwirtschaft ergeben.

In der aktuellen Krisensituation kann auf die Ausnahmeregelung für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zurückgegriffen werden (§ 1 Absatz 3 Nummer 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Hiernach ist ausnahmsweise keine Erlaubnis oder Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der/die Arbeitnehmer/in nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, es sich also nicht um Leiharbeitnehmer/innen handelt.

Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) liegen die Voraussetzungen der nur gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung in den aktuellen Bedarfsfällen grundsätzlich vor, wenn:

Betriebe bzw. Unternehmen die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen eigenverantwortlich/ selbst einschätzen, ob sie die erweiterten Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG erfüllen.

Entsprechende Ausführungen zu der Regelung sind in der FAQ des BMAS zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html zu finden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]200415_Kurzarbeitergeld-Arbeitnehmerüberlassung[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Bundesrat hat am 27.03.2020 grünes Licht für das Corona-Krisenpaket gegeben. Das Paket umfasst umfangreiche Hilfen unter anderem für Unternehmen und Arbeitnehmer sowie das Gesundheitswesen. Dafür kann der Bund neue Schulden in Höhe von 156 Milliarden Euro aufnehmen. Den entsprechenden Nachtragshaushalt billigte der Bundesrat ebenfalls.

Der Bundesrat beschloss sechs Gesetze, die die Folgen der Corona-Krise für Bürger, Unternehmen, Wirtschaft und Gesellschaft abmildern sollen: Maßnahmen zur sozialen Absicherung und Krankenhausentlastung, Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzgesetz und Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht – flankiert durch den Nachtragshaushalt.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetzespaket bereits unterzeichnet. Das teilte eine Sprecherin des Bundespräsidialamts in Berlin mit. Die Gesetze müssten jetzt nur noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die ersten Gelder sollen noch vor dem 01.04.2020 bei den Betroffenen ankommen.

Corona-Sozialschutz-Paket: Erleichterungen für Selbstständige in der Grundsicherung

Das Corona-Sozialschutz-Paket sieht unter anderem vor, dass von der Krise betroffene Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht: Mieter vor Kündigungen schützen

Weiter hat der Bundesrat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht gebilligt. Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht geschützt. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzverfahren vermeiden

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird für diese Unternehmen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]sozialschutz-paket-zusammenstehen-in-der-krise[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) angekündigt, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen. Zwischenzeitlich hat sich auch die Bundesregierung dazu geäußert.

Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr ein erneutes Rundschreiben sowie einen FAQ-Katalog zum Thema Stundung der Sozialversicherungsbeiträge veröffentlicht. Beide Dokumente können Sie auf dieser Seite abrufen.

Erfreulich ist im Rahmen des FAQ-Kataloges die Aussage, dass der Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge formlos gestellt werden kann.

Ebenfalls erfreulich ist im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes die Feststellung im letzten Absatz, dass auch dann, wenn der Beitrag für den Monat März 2020 von den Krankenkassen im Lastschriftverfahren bereits abgebucht wurde, dieser von den Krankenkassen wieder zurücküberwiesen werden kann, wenn der Antrag auf Stundung der Sozialbeiträge rechtzeitig gestellt wurde.

Die Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Dafür werden u.a. folgende Maßnahmen angekündigt, die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehen, um die Stundung von Beiträgen zu erleichtern:

Damit den Betrieben der jeweilige Betrag nicht eingezogen wird, muss der Antrag fristgerecht an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Beschäftigten versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Gerne können Sie dazu das dem Beitrag beigefügte Musterschreiben verwenden.

Vorrangig sollen allerdings die mit dem “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der „Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die Vorrangigkeit anderen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung (wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und Kredite) interpretieren wir so, dass Betriebe, die von der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Gebrauch machen, angehalten sind, solche Hilfsmaßnahmen ebenfalls in Anspruch zu nehmen und diese Mittel dann zu nutzen, um die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge später zu begleichen. Um in den Genuss einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu kommen, scheint es nicht erforderlich, andere Hilfsmaßahmen bereits beantragt zu haben.

Grundsätzlich dürfte die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für viele Handwerksbetriebe hilfreich sein. Der ZDH setzt sich dafür ein, dass die vorgesehene Vorrangigkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bzw. von Fördermitteln/Krediten kein Ausschlusskriterium für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge darstellt.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Antrag auf eine Stundung von Unfallversi-cherungsbeiträgen an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu stellen ist.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Wenn Sozialbeiträge durch die Stundung zunächst nicht erbracht werden, kann allerdings eine Unbedenklichkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht ausgestellt werden. Der GKV-Spitzenverband schlägt mit dem beigefügten Rundschreiben vor, dass die Krankenkassen in diesen Fällen eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen. Damit den Anliegen der Arbeitgeber und Unternehmen Rechnung getragen werden kann, aber auch die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Beitragszahlung dokumentiert werden, sollten die Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf einen früheren Zeitpunkt abstellen und einen entsprechenden Zusatz tragen. Beispielsweise könnte der Zusatz lauten:

„Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt.“[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Informationen des GKV-Spitzenverbandes zur Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_separator][vc_column_text]Downloads[/vc_column_text][vc_column_text]Muster Erstattungsantrag für Sozialabgaben (PDF)[/vc_column_text][vc_column_text]Muster Erstattungsantrag für Sozialabgaben (DOCX)[/vc_column_text][vc_column_text]Rundschreiben 2020/214 vom 26.03.2020[/vc_column_text][vc_column_text]FAQ – Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren[/vc_column_text][vc_column_text]Rundschreiben 2020/248 vom 01.04.2020[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge einer zunehmenden Verbreitung des Virus auch bei Handwerksbetrieben und ihren Lieferanten sowohl zu vorübergehenden Betriebsschließungen als auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Verpflichtungen nicht wie vereinbart erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. In dieser Situation steht die Frage im Raum, welche Ansprüche Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten und welche Pflichten Handwerker gegenüber ihren Kunden haben.

Der ZDH hat ein Merkblatt Praxis Recht: Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge mit Kunden und Lieferanten erstellt. In diesem Merkblatt werden insbesondere die Themen Verzug, Haftung und höhere Gewalt infolge des Ausbruchs einer Epidemie behandelt sowie Rechte bei Stornierung von Aufträgen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Praxis Recht-Zivilrechtliche Folgen des Coronavirus[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Auszug aus

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)

vom 17. März 2020

§ 2

Verkaufsstellen des Einzelhandels

(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Andere Dienstleister, Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von dem Verbot des Satzes 1 nicht erfasst.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und den Großhandel.

(3) Eine Öffnung der unter Absatz 2 genannten Einrichtungen erfolgt unter der Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen.

(4) Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen können abweichend von § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Laden-öffnungsgesetzes vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158), das zuletzt durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8) geändert worden ist, an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein.

 

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen. Bitte informieren Sie sich auch über die Bekanntmachungen des Landes Brandenburg.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]VO Land Brandenburg vom 17.03.2020[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Informationsstand 16.03.2020

Ausdrücklich NICHT geschlossen werden Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Futtermittel,
Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen und Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und der Großhandel. Vielmehr werden für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt.
Dienstleister und Handwerker können ihren Tätigkeiten weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Für den Publikumsverkehr geschlossen werden:

– Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
– Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
– Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
– Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
– der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
– alle weiteren hier nicht genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels.

Untersagt werden:

– Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die
Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
– Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer
Glaubensgemeinschaften.

Erlassen werden:

– Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Hospize, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken
– Regelungen für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und ähnliche Einrichtungen, die zur Deckung des dringenden Bedarfs notwendig sind, nur unter strengen Auflagen und unter Steuerung des Zutritts und unter Vermeidung von Warteschlangen öffnen zu dürfen
– Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise
– Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können
– Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind
– Regelungen für Spielplätze, um eine zu starke gleichzeitige Nutzung zu vermeiden.
Morgen, am Dienstag, 17. März 2020 werden wir die dafür notwendigen Verfügungen in Kraft setzen, die auch den Zeitpunkt der Wirksamkeit der jeweiligen Regelung beinhalten.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird aufgrund ständig neuer Entscheidungen keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie auch die aktuellen Veröffentlichungen der Bundesregierung, der Bundes- und Landesministerien.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die pandemiebedingte Schließung von Kindertagesstätten und Schulen stellt Eltern betreuungsbedürftiger Kinder vor erhebliche Probleme, die Betreuung ihrer Kinder abzusichern und gleichzeitig ihre Arbeitspflicht zu erfüllen. Hier gilt rein rechtlich aber zunächst nichts anderes als sonst: Wenn bspw. das Kind spontan erkrankt sein sollte und keine Möglichkeit besteht, dass sich anderweitig um dieses gekümmert wird. In diesem Fall können Arbeitnehmer für eine kurze Zeit gem. § 616 BGB zu Hause bleiben. § 616 BGB verlagert in diesem Fall bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen das Entgeltrisiko auf den Arbeitgeber. Dort heißt es in Satz 1:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Das Arbeitsrecht räumt den Eltern grundsätzlich die Möglichkeit ein, zur Betreuung des Kindes eine gewissen Zeit zu Hause zu bleiben, sofern das Kind in einem Alter ist, in dem es nicht über die gesamte Arbeitszeit allein zu Hause gelassen werden kann und keine andere Betreuungsperson kurzfristig zur Verfügung steht. Wenn für solche Fälle keine explizite Regelung in einem anwendbaren Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag getroffen wurde, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er für „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zuhause bleiben muss. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss sich in der Zeit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz schnell um eine andere Betreuungsmöglichkeit für seine Kinder kümmern und ist dann verpflichtet, wieder zur Arbeit zu kommen. Nach allgemeiner Auffassung gelten maximal fünf Tage als verhältnismäßig. Dabei handelt es sich aber nur um eine grobe Angabe, ein Anspruch auf diese fünf Tage gibt es nicht. Wir empfehlen, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber frühzeitig um eine einvernehmliche Lösung bemühen und auch andere Möglichkeiten abwägen. Dazu gehört die Arbeit im Homeoffice, was im Handwerk sicherlich sehr schwierig ist, der Abbau von Überstunden oder auch unbezahlter Urlaub.

Entschädigungsregelung für Eltern bei Kita-Schließung

Neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Die Änderungen im IfSG treten zum 30.03.2020 in Kraft.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]BMAS_-Vorrang-des-Urlaubsanspruches[/vc_column_text][vc_column_text]Antrag_Entschaedigung_Verdienstausfall_Arbeitnehmer_IfSG_2020_03_30[/vc_column_text][vc_column_text]Mbl_Verdienstausfallentschaedigung_nach IfSG_2020_03_27[/vc_column_text][vc_column_text]Nachweis_Betreuungsmöglichkeiten_2020_03_30[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Der Koalitionsausschuss hat, in seiner Sitzung vom 8. März 2020 zur Entlastung der von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen, kurzfristige Erleichterungen für die Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beschlossen.

Der Koalitionsausschuss betont den Willen der Bundesregierung, Unternehmen insbesondere über Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld zu unterstützen und Arbeitsplätze zu erhalten. Mit dieser Zielsetzung sollen folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld geschaffen werden:

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise schlagen immer mehr auch auf die Betriebe des Handwerks durch. Um die Unternehmen zu entlasten und Arbeitsplätze zu sichern, eignet sich das Instrument des Kurzarbeitergeldes im besonderen Maße. Zudem ist angesichts der erheblichen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit die Beitragsfinanzierung der vorgeschlagenen Regelungen vertretbar.

Da die Regelungen trotz des beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens erst in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten werden, wird der ZDH weiterhin an die Bundesagentur für Arbeit appellieren, bereits jetzt die vorhandenen arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Stützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen unbürokratisch und flexibel einzusetzen. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage.

Nach aktuellen Informationen der Bundesagentur für Arbeit ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich, soweit Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus mit einem Entgeltausfall verbunden sein sollten. Das von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Merkblatt „Kurzarbeit“ enthält alle Informationen rund um das Kurzarbeitergeld. Im Merkblatt werden die aktuell geltenden Grundlagen beschrieben. Die derzeit geplanten Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld sind darin noch nicht enthalten.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen. Dies ist auch online möglich. Der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit ist unter der Hotline 0800 45555 20 telefonisch erreichbar.

Die Arbeitsagentur prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.Merkblatt Kurzarbeitergeld

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Überblick

Die beigefügten Ausführungen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) unter dem Titel „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ geben einen Überblick über arbeitsvertragliche Folgen, wenn Arbeitnehmer wegen des Coronavirus nicht beschäftigt werden und über die Auswirkungen auf Entsendungen von Arbeitnehmern in das Ausland. Zudem wird dargestellt, welche Vorbereitungshandlungen getroffen werden können, um innerbetriebliche Folgen möglichst einzugrenzen und auch datenschutzrechtliche Aspekte werden erörtert. Der nachstehende Auszug gibt Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Entgeltfortzahlungsanspruch

Ist der Arbeitnehmer infolge der Viruserkrankung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG. Allerdings kommt ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann in Betracht, wenn den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Ein Verschulden kommt u.a. in Betracht, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzelnen darzulegen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitwirkungspflichten, so geht dies zu seinen Lasten. Insoweit ist der Arbeitgeber berechtigt, aus einem privaten Auslandsaufenthalt zurückkehrende Arbeitnehmer daraufhin zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben. Der Anspruch ist dabei regelmäßig auf eine Negativauskunft beschränkt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, Auskunft über den genauen Aufenthaltsort zu geben.

Behördliche Maßnahmen und Entschädigung

Im Falle des Ausbruchs einer Pandemie kann die zuständige Behörde diverse Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) treffen. Hervorzuheben sind dabei die Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot gemäß §§ 30, 31 IfSG. Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG erhält derjenige, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG beruflichen Tätigkeitsverboten unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Das gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden (Quarantäne), bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Maßnahmen nicht befolgen können. Hinsichtlich der einzelnen Begriffsbestimmungen wird auf § 2 IfSG verwiesen.

Die Entschädigung erfolgt in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde: Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Zudem ist die Summe auf 109,38 Euro pro Tag gedeckelt (Stand 2020).

Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für sechs Wochen die Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat dann gegen die Behörde einen Erstattungsanspruch gem. § 56 Abs. 5 IfSG. Der Antrag ist gem. § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung geltend zu machen. Gem. § 56 Abs. 12 IfSG ist dem Arbeitgeber ein Vorschuss zu gewähren. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag der betreffenden Einzelperson gewährt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt ein solcher Entschädigungsanspruch allerdings nur dann aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn der Arbeitnehmer einen Entgeltausfall erleidet. Dies soll nicht der Fall sein, wenn der Arbeitgeber aus anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründen zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist. Nach Ansicht des BGH kann ein Beschäftigungsverbot gem. § 31 IfSG ein in der Person des Arbeitnehmers liegendes, unverschuldetes Leistungshindernis nach § 616 BGB darstellen und dementsprechend einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründen. Hinderungsgrund sei auch in diesem Fall die von dem Betroffenen ausgehende Ansteckungsgefahr.

Den Arbeitgeber belaste die Lohnfortzahlungspflicht während des Tätigkeitsverbotes nach § 616 BGB nach Ansicht des BGH nicht unbillig. Besteht der Verdacht einer Ansteckung eines Arbeitnehmers, so dürfe der Arbeitgeber ihn auch ohne ein behördliches Verbot nicht beschäftigen. Es obliege dem Arbeitgeber, diesen Arbeitnehmer von seiner Leistungspflicht zu entbinden und ihm unter Fortzahlung seiner Vergütung den Zugang zum Betrieb zu verweigern. Schließlich stelle der auszuschließende Arbeitnehmer eine hinreichende Gefahr für Leben oder Gesundheit der übrigen Arbeitnehmer dar, der der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht entgegenwirken müsse.

Die Pflicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 616 BGB kann durch Einzel- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall lebt die Entschädigungspflicht der jeweils zuständigen Behörde unmittelbar wieder auf . Nur im Ausbildungsverhältnis ist eine solche Abbedingung durch §§ 19, 25 BBiG untersagt.

Überstunden

Der Arbeitgeber ist in besonderen Situationen, wie z. B. in Notfällen, berechtigt, Überstunden einseitig anzuordnen. Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht ist der Arbeitnehmer in diesen Situationen verpflichtet, Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich Vereinbarte hinaus zu übernehmen.

Unter einer „Notlage“ versteht das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine ungewöhnliche Gefährdung der Betriebsanlagen, der Waren oder der Arbeitsplätze. Darüber hinaus hat das BAG auch die Gefährdung der termingerechten Abwicklung eines Auftrags mit den o. g. Folgen als besondere Situation anerkannt. Der Anordnung des Arbeitgebers darf sich der Arbeitnehmer dann nicht verschließen, wenn der Verzug der Abwicklung vom Arbeitgeber nicht verschuldet ist und der Arbeitnehmer bisher Überstunden geleistet hat.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Der Koalitionsausschuss hat, in seiner Sitzung vom 8. März 2020 zur Entlastung der von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen, kurzfristige Erleichterungen für die Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beschlossen.

Der Koalitionsausschuss betont den Willen der Bundesregierung, Unternehmen insbesondere über Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld zu unterstützen und Arbeitsplätze zu erhalten. Mit dieser Zielsetzung sollen folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld geschaffen werden:

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise schlagen immer mehr auch auf die Betriebe des Handwerks durch. Um die Unternehmen zu entlasten und Arbeitsplätze zu sichern, eignet sich das Instrument des Kurzarbeitergeldes im besonderen Maße. Zudem ist angesichts der erheblichen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit die Beitragsfinanzierung der vorgeschlagenen Regelungen vertretbar.

Da die Regelungen trotz des beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens erst in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten werden, wird der ZDH weiterhin an die Bundesagentur für Arbeit appellieren, bereits jetzt die vorhandenen arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Stützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen unbürokratisch und flexibel einzusetzen. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage.

Nach aktuellen Informationen der Bundesagentur für Arbeit ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich, soweit Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus mit einem Entgeltausfall verbunden sein sollten. Das von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Merkblatt „Kurzarbeit“ enthält alle Informationen rund um das Kurzarbeitergeld. Im Merkblatt werden die aktuell geltenden Grundlagen beschrieben. Die derzeit geplanten Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld sind darin noch nicht enthalten.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen. Dies ist auch online möglich. Der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit ist unter der Hotline 0800 45555 20 telefonisch erreichbar.

Die Arbeitsagentur prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Merkblatt Kurzarbeitergeld[/vc_message][/vc_column][/vc_row]