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Die SOKA-BAU informiert auf ihrer eigenen Internetseite www.soka-bau.de darüber, dass sie die bisherigen Zahlungen des Mindestbeitrags zum Berufsausbildungsverfahren zurückerstatten wird.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.2017, wonach Streitigkeiten über den der Beitragserhebung zugrundeliegenden Tarifvertrag nicht vor den Arbeitsgerichten zu führen sind. Die von Selbständigen bereits gezahlten Mindestbeiträge von 450,00 Euro für das Jahr 2015 und jeweils 900,00 Euro für die Folgejahre werden nach Darstellung der SOKA-BAU erstattet und der weitere Einzug des Mindestbeitrags gestoppt.

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wir informieren Sie über die Ergebnisse der Untersuchung des Instituts für Baurecht in Hannover zu einer möglichen Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken.

Im Rahmen eines Forschungsprojekts hat das Institut für Baurecht e.V. Hannover im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Frage untersucht, ob bei Bauwerken die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche angezeigt ist.

Den Abschlussbericht zu dieser Untersuchung hat das Ministerium jetzt veröffentlicht. Das Institut kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die derzeitige gesetzliche Verjährungsfrist angemessen erscheint und daher eine Verlängerung nicht notwendig ist. Erfasst und ausgewertet wurden die Erfahrungen der an der Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von Gebäuden beteiligten Personengruppen, Unternehmen und sonstigen Institutionen durch repräsentative Befragungen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks war durch das Institut für Baurecht frühzeitig in die Untersuchung eingebunden, weil die Forscher auf einen Zugang zu Betrieben und Sachverständigen des Handwerks angewiesen waren. Durch die Vermittlung entsprechender Kontakte zu den Sachverständigen über die Handwerkskammern, aber auch die fachliche Einbindung der Verbände, konnte erreicht werden, dass sich das Handwerk umfassend in das Forschungsprojekt einbringen konnte. Dies spiegelt nicht zuletzt auch das Gesamtergebnis der Untersuchung wider.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

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Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit diesem Gesetz wird das Mutterschutzgesetz neu gefasst. Die wesentlichen Neuregelungen (u. a. Gefährdungsbeurteilung, Mehr- und Nachtarbeit) werden zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Seit 30. Mai 2017 gelten vorgezogen folgende Neuerungen:

Schutzfrist nach der Entbindung

Wird vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung beim Kind ärztlich festgestellt, kann die Mutter auf Antrag, den sie bei ihrem Arbeitgeber stellen muss, eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf statt acht Wochen in Anspruch nehmen.

Kündigungsschutz bei Fehlgeburten

Der Kündigungsschutz wird auf Fehlgeburten ausgeweitet. Künftig gilt, dass nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein viermonatiger Kündigungsschutz greift.

Den vollständigen Gesetzestext können Sie dem Bundesgesetzblatt entnehmen.

Quelle: Handwerkskammer München

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[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Ab 1. Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen. Handwerksbetriebe sind darüber hinaus verpflichtet, auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU hinzuweisen, wenn sie eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Auf der Webseite ist dazu ein Link zur Plattform einzustellen, der für Verbraucher leicht zugänglich sein muss. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat die konkret zu erteilenden Informationen in einem „ZDH Praxis Recht“ zusammengefasst und Musterformulierungen erstellt.

ZDH_Praxis_Recht_InformationsPf_2017

Musterformulierungen

BAnz AT 02.01.2017 B5 Liste Verbraucherschlichtungsstellen

ZDH_Praxis_Recht_ADR-Außergerichtliche Streitbeilegung[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“ecker“][/vc_column][/vc_row]

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Am 17. Dezember 2015 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 17.12.2015 B8) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 24. Juni 2015 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für den Bereich des Landes Brandenburg bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung, einschließlich des Entgelttarifvertrages ist dieser Information zu Ihrer Kenntnis beigefügt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_empty_space][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bekanntmachung-Bundesanzeiger[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

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Seit dem 1. Januar 2012 ist das Brandenburgische Vergabegesetz in Kraft und regelt Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Seitdem gilt für alle Aufträge, die nicht ohnehin in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes fallen oder Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs zum Gegenstand haben, ein vergaberechtliches Mindestarbeitsentgelt. Das Mindestarbeitsentgelt wird dabei regelmäßig an wirtschaftliche und soziale Veränderungen angepasst. Hierbei werden der Landesregierung Vorschläge einer Kommission unabhängiger Mitglieder unterbreitet. In diesem Jahr hat sich die Kommission für eine Erhöhung des Mindestarbeitsentgelts bei öffentlichen Aufträgen ausgesprochen. Dementsprechend wurde das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz zum 1. Oktober 2016 von 8,50 € auf 9,00 € angehoben. Öffentliche Aufträge werden danach unbeschadet weitergehender Ansprüche nur an Bieter vergeben, die ihren Beschäftigten mindestens diese Vergütung zahlen.

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Vorsicht ist geboten, wenn Handwerksbetriebe Post vom „USTID-Nr.de“ – „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ oder „Gewerberegistrat“ erhalten. Hierbei wird wieder einmal versucht, Gewerbetreibenden durch Formulare in amtlicher Aufmachung und unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Versendet werden Angebotsformulare mit scheinbar amtlichem Charakter. Dabei sind in den amtlich aufgemachten Formularen bereits Daten enthalten, die vom Adressaten überprüft und ggf. ergänzt werden sollen. Teilweise werden hierfür Termine gesetzt oder sogar „Erinnerungen“ versandt. Nur aus dem kleingedruckten Fließtext lässt sich entnehmen, dass es sich um ein privatrechtliches Vertragsangebot handelt. Bei Rücksendung und Unterzeichnung des Formulars schließt der Unterzeichner einen mindestens 2-jährigen Vertrag zur Erfassung und Veröffentlichung seiner Unternehmensdaten in einem angeblichen „Deutschen Firmenregister“ mit einem jährlich zu entrichtenden Veröffentlichungsbetrag von 398,88 Euro zzgl. MwSt ab. Wir rufen deshalb alle Handwerksbetriebe zur Vorsicht auf und machen darauf aufmerksam, dass keine Pflicht zur Unterzeichnung dieser Formulare besteht! Sollten Sie als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer unsicher im Umgang mit entsprechend unseriösen Angeboten sein oder bereits ein Formular unterzeichnet haben, können Sie sich gern an die Rechtsberater der Handwerkskammer wenden.

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Wir warnen vor der Europe REG Services Ltd., Gerichtsweg 2, 04103 Leipzig. Dieses Unternehmen verschickt zurzeit an Gewerbetreibende die „Eilige Mitteilung“ zur „Zentralisierung gewerblicher Daten“. Eilige Leser können das Schreiben nebst Formular leicht mit einem behördlichen Schreiben verwechseln. Im Briefkopf wird groß die regionale Amtsgemeinde mit der entsprechenden web-Adresse genannt, um den Anschein zu erwecken, es handele sich um eine behördliche Mitteilung des Gewerbeamts, z.B. Muellrose.Gewerbe-Meldung.de. Darüber erscheint ein schlecht nachgebildeter Bundesadler und als Mitteilung die annähernd amtlich klingende Textpassage „die Zweigstelle in Leipzig übernimmt seit der internen Auflösung dezentraler Gewerbeverzeichnisse die Abwicklung der Gewerbeverzeichnisse in der Bundesrepublik Deutschland“ usw. Durch die Gestaltung des Schreibens und des beigefügten Formulars kann man schnell den Eindruck gewinnen, es handle sich um eine behördliche Anfrage. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein privates Vertragsangebot. Füllt der Empfänger das beiliegende Formular aus und sendet es unterschrieben an den Absender zurück, dann hat er gemäß dem Kleingedruckten ein kostenpflichtiges, behörden- und kammerunabhängiges Angebot angenommen, mit dem er einen „Standardeintrag“ seiner Unternehmensdaten im Internet verbindlich für drei Jahre für jährlich 348 € netto zzgl. Umsatzsteuer bestellt. Wenn Sie also das Wort „Eilig“ lesen, sollten Sie immer erst die Notbremse ziehen und sich das Schreiben in Ruhe durchlesen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, jede schriftliche Aufforderung, ein Dokument an den Absender unterschrieben zurückzusenden, zuvor genau, vor allem das Kleingedruckte zu lesen und sich über die Herkunft des Schreibens bzw. die Identität des Absenders zu informieren. Suchmaschinen im Internet können hierbei aufschlussreiche Informationen liefern. Sie können sich aber auch gern an die Rechtsberater der Handwerkskammer wenden.

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