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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Hier sind Sie richtig!

Mit der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg können Sie nun zwei Freikarten für die Show THE ONE Grand Show im Friedrichstadtpalast gewinnen.

Beantworten Sie bitte unsere Frage: Wie viele Handwerker-Daumen haben Sie in Ihrer Werbebeilage gefunden?

Senden Sie einfach eine Mail mit der Zahl, der Ausgabe die Sie gelesen haben und Ihren Kontaktdaten bis zum 26.03.2017 an:

wirtschaftsmacht@hwk-ff.de

Die Gewinner werden bis zum 31.03.2017 von uns benachrichtigt.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Gewinnspielteilnahme ab 18 Jahren.
Mitarbeiter des Verlages und der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“koeppen“][vc_single_image image=“66352″ img_size=“large“][vc_btn title=“Teilnahmebedingungen“ color=“info“ link=“url:http%3A%2F%2Fwww.hwk-ff.de%2F%3Fp%3D66384||target:%20_blank“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das Bildungszentrum der Handwerkskammer Frankfut (Oder) – Region Ostbrandenburg sucht einen:

Dolmetscher / sprachkundigen Begleiter (m/w)

Bei Interesse und Fragen melden Sie sich bitte bis zum 17.03.2017.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“mosig“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Wirtschaftskammern des Landes Brandenburg schreiben auch in diesem Jahr den begehrten „Zukunftspreis Brandenburg“ aus. Ab dem 7. März können sich Unternehmen mit besonderen Leistungen aus dem ganzen Land bewerben.

Bewerbungen sind bis zum 4. Juni im Internet unter www.zukunftspreis-brandenburg.de möglich. Der Festakt mit Bekanntgabe der Preisträger findet am 10. November im Schloss Neuhardenberg statt.

Nach Bewerbungsschluss werden zunächst die aussichtsreichsten Bewerber als potentielle Preisträger nominiert. Die finale Auswahl der Gewinner erfolgt durch die Jury. Darüber hinaus kann die Jury einen Sonderpreis an eine herausragende Persönlichkeit des Wirtschaftslebens verleihen. Die Preisträger erhalten neben einem hochwertigen Imagefilm eine breite Berichterstattung in den Regionalzeitungen und Kammerzeitschriften, eine Stele und eine Urkunde sowie das Recht, mit dem Label „Zukunftspreisträger Brandenburg 2017“ für sich zu werben.

Zu den Unterstützern und Förderern des wichtigsten Wirtschaftspreises in Brandenburg zählen neben den Wirtschaftskammern und den drei großen Brandenburger Regionalzeitungen weitere namhafte Institutionen und Unternehmen. Ausführliche Informationen zum Zukunftspreis gibt es auf der Homepage www.zukunftspreis-brandenburg.de .[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Reger Andrang herrschte beim Berufsinformationstag in unserer Berufsbildungsstätte in Hennickendorf. 56 Unternehmen und Betriebe standen den Besuchern für Fragen zur Berufsorientierung zur Verfügung, präsentierten die verschiedensten Berufsbilder und informierten über die vielfältigen Ausbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten. Auch die Werkstätten im Bildungszentrum öffneten ihre Türen, um Ausbildungsbedingungen live und praxisnah zu zeigen. Es war jede Menge los! So ließ die BUG Verkehrsbau AG Airbags explodieren, ein virtueller Schweißsimulator durfte ausprobiert werden und Überschläge konnten im Simulator der Verkehrswacht Märkisch- Oderland getestet werden. Besucher, Aussteller und Unternehmen fanden die Veranstaltung gut gelungen und Schüler sowie Eltern konnten Anregungen zur individuellen Berufswahl mit nach Hause nehmen.[/vc_column_text][vc_gallery type=“image_grid“ images=“66213,66214,66215,66216,66217,66218,66219,66220,66221,66222,66223,66224,66225,66226,66227,66228,66229,66230,66231,66232″][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_video link=“https://www.youtube.com/watch?v=E09M_6i5_Vg“ title=“Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Bundestag hat am Donnerstag, den 16. Februar 2017 die Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet. Durch das nun verabschiedete Gesetz soll unter anderem vermieden werden, dass sich für einen Gläubiger Nachteile daraus ergeben, dass er einem Schuldner in der Vergangenheit Zahlungserleichterungen gewährt hat. Künftig können Rechtsgeschäfte nicht mehr ohne weiteres bis zu zehn Jahre allein deshalb angefochten werden, weil Schuldnern bei Liquiditätsengpässen Ratenzahlungen gewährt wurden. Hat ein Kunde Zahlungsschwierigkeiten und vereinbarte der Unternehmer mit ihm eine Ratenzahlung, konnte sich der Unternehmer, selbst wenn alle Raten bezahlt und die Arbeit erledigt wurde, bislang nicht darauf verlassen, sein Geld behalten zu dürfen. Geriet der Kunde nämlich in Insolvenz, konnte der Insolvenzverwalter das Geschäft nach bisheriger Rechtslage noch zehn Jahre lang anfechten. Dies wurde damit gerechtfertigt, der Unternehmer habe wegen der Ratenzahlung von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden gewusst und somit andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligt. Folge der Insolvenzanfechtung ist, dass der Unternehmer die an ihn geleistete Vergütung zurückzahlen muss. Der Gläubiger steht nun nicht mehr im generellen Verdacht, dass er bei Zahlungserleichterungen, wie etwa bei Ratenzahlungsvereinbarungen, die Insolvenzreife des Schuldners kannte. Der Insolvenzverwalter kann also die Zahlung mit diesem Argument nicht mehr anfechten. Außerdem wird die  Frist für die Anfechtung von zehn auf vier Jahre reduziert.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_single_image image=“59512″][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wegen der Inkohärenzen der Gewährleistungsregeln im Kauf- und Werkvertragsrecht haben Handwerker nicht selten die Folgekosten von Produktmängeln zu tragen, obwohl hierfür der Lieferant oder Hersteller verantwortlich ist. Die Große Koalition hat den Handlungsbedarf für gerechtere Gewährleistungsregeln erkannt. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Gewährleistungsrecht wollen wir dafür sorgen, dass Handwerker und andere Unternehmer nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat.“ Die Große Koalition hat vereinbart, diesem Missstand abzuhelfen. Die Berichterstatter der im Bundestag vertretenen Fraktionen haben sich am 15. Februar 2017 auf einen Kompromiss bei der Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts verständigt, der die Forderungen des Handwerks nahezu umfassend berücksichtigt. Das Gesetz wird voraussichtlich im März 2017 vom Bundestag verabschiedet. Handwerker werden erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten erhalten. Bislang verwehrte die Rechtslage Handwerkern einen solchen Ersatz. Das Gesetz erfasst auch alle materialverarbeitenden Handwerksbetriebe, wie bspw. Malerbetriebe. Der Gesetzentwurf sah ursprünglich eine Beschränkung auf den Einbau von Material vor. Fälle, in denen es um die Verarbeitung von mangelhaftem Material geht, werden nun auch berücksichtigt. Des Weiteren erhalten Handwerker das Recht zur Wahl der Nachbesserung. Der Handwerker entscheidet also, ob ihm der Materiallieferant Geldersatz leisten muss oder, ob der Lieferant selbst die erforderliche Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen muss. Der Gesetzesentwurf gewährte zuvor dem Lieferanten das Wahlrecht. Hinsichtlich der Frage der AGB-Festigkeit biete die bewährte Rechtsprechung des BGH ausreichenden Schutz für die Betriebe. Für die Unternehmer wird es also, anders als bei den Verbrauchern, weiterhin an einem gesetzlichen Verbot fehlen, den Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu beschränken. Laut Gesetzesbegründung soll der Handwerker ausreichend geschützt sein, weil das Verbot aus dem Verbraucherrecht auf den Unternehmensverkehr entsprechend ausstrahlt. Die Einzelheiten und konkreten Formulierungen werden nun vom Bundestag erarbeitet. Es ist beabsichtigt, die Reform bis Ende März 2017 im Bundestag zu verabschieden. Aufgrund des Anpassungsbedarfs der Praxis soll die Reform aber erst zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_single_image image=“55332″][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt auf Grundlage des § 7 Absatz 1 Arbeitnehmerentsendegesetz eine Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk zu erlassen. Danach sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 9. Dezember 2016 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung finden, die unter seinen seit Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Das Inkrafttreten der Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist für den 1. Mai 2017 geplant.

Die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 9. Dezember 2016 gelten mit Inkrafttreten der Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk für alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. Nicht erfasst werden

a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,

b) Personen, die nachweislich
– Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder einer berufsvorbereitenden Schule (im Rahmen ihrer Erstausbildung) sind oder
– aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienvorbereitung ein Praktikum absolvieren oder
– innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

Die Mindestlöhne des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 9. Dezember 2016 betragen

a) Für „Ungelernte Arbeitnehmer“/Mindestlohn 1
ab 1. Mai 2017 10,35 €,
ab 1. Mai 2018 10,60 €
ab 1. Mai 2019 10,85 €
ab 1. Mai 2020 11,10 €

b) Für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“/Mindestlohn 2
– In den alten Bundesländern, einschließlich Berlin
ab 1. Mai 2017 13,10 €
ab 1. Mai 2018 13,30 €
ab 1. Mai 2020 13,50 €

– In den neuen Bundesländern, einschließlich Brandenburg
ab 1. Mai 2017 11,85 €
ab 1. Mai 2018 12,40 €
ab 1. Mai 2019 12,95 €
ab 1. Mai 2020 13,50 €[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_single_image image=“59510″][vc_column_text]BAnz AT 09.02.2017 B2[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Vor einem halben Jahr stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt fest, dass die Allgemeinverbindlichkeit mehrerer Tarifverträge für die Bauwirtschaft unwirksam sei. Frank Ecker, Abteilungsleiter Recht der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, empfiehlt eine Veranstaltung der Juristischen Gesellschaft Frankfurt (Oder) e.V., die sich mit den Auswirkungen und Verfahren beschäftigt.

Es betrifft Tarifverträge zwischen 2008 und 2014. Der Rechtsanwalt Steffen Pasler ist als ausgewiesener Kenner der Materie an mehreren Verfahren beteiligt und kann so über die Verfahren der SOKA-Bau und die Auswirkungen der Rechtsprechung auf regionale Betriebe und laufende Verfahren aus erster Hand berichten. Diese Vortragsveranstaltung richtet sich gleichermaßen an Unternehmer, Juristen und alle sonstigen Interessierten.

Die SOKA-Bau führt mittels für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen das Sozialkassenverfahren für die Bauwirtschaft in Deutschland durch. 2015 waren 73.220 deutsche und europäische Baubetriebe mit 696.539 Beschäftigten und einer Bruttolohnsumme von ca. 14,9 Mrd. € erfasst. Zuletzt war hier insbesondere die Umlage zur Berufsausbildung in den Schlagzeilen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“ecker“][vc_single_image image=“59512″][/vc_column][/vc_row]

[vc_column width=“3/4″]Noch bis zum 30. April 2017 können sich Jungunternehmer und Jungunternehmerinnen aus den beiden Landkreisen Barnim und Uckermark für den „Gründerpreis Barnim – Uckermark 2017“ bewerben.

Der Preis wird von dem seit 2001 bestehenden „Netzwerk für Existenzgründer Barnim-Uckermark“ im Auftrag der beiden Landkreise ausgelobt und vom Netzwerk vergeben. Er ist mit 2.500 EUR dotiert und wird auf maximal drei Preisträger verteilt. Die Preise werden im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung der 13. Messe INKONTAKT am 9. Juni 2017 in Schwedt übergeben.

Die Ausschreibung sowie den Bewerbungsbogen mit allen weiter führenden Angaben können alle Interessierten auf der Homepage des Netzwerkes unter www.existenzgruender-barnim-uckermark.de finden.

Teilnehmen können alle Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Existenzgründung zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens 6 Monate bzw. nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Die Ausschreibung ist branchenunabhängig. Die weiteren Kriterien entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.

Ihre Bewerbungen richten Sie bitte an:

Young Companies
Gründerwerkstatt Eberswalde
Kennwort „Gründerpreis 2017“
Heegermühler Straße 64
16225 Eberswalde

oder per Fax an 03334 / 8260 402
oder per E-Mail: b.baugatz@young-companies.de

Für weitere Hinweise bzw. telefonische Anfragen steht Ihnen auch unsere Handwerkskammer Frankfurt  (Oder) – Region Ostbrandenburg – Geschäftsstelle Eberswalde unter 03334 / 24041 zur Verfügung.[vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schulz, rüdiger“][vc_single_image image=“59596″]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die nächsten Sprechtage in den Beratungsbüros der Handwerkskammer in der Kreishandwerkerschaft Uckermark und in der Kreishandwerkerschaft Barnim finden Sie hier.

 

Kreishandwerkerschaft Uckermark
Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 40
17291 Prenzlau
Tel.: 03984/719187 oder 03984/2257

Dienstag, 7. März
Rechtsberatung von 10 bis 14 Uhr
Herr Götze
Telefon: 03334/24041

Dienstag, 4. April
Rechtsberatung von 10 bis 14 Uhr
Herr Götze
Telefon: 03334/24041

Mittwochs: Kaufmännische Beratung
durch Rüdiger Schulz (nach Vereinbarung)
Telefon: 03334/24041

Geschäftsstelle Eberswalde
bei der Kreishandwerkerschaft Barnim
Freienwalder Straße 44/45
16225 Eberswalde
Telefon: 03334/381795
Fax: 03334/381793

Dienstag, 21. März
Rechtsberatung, von 10 bis 14 Uhr
Herr Ludwig

Dienstag, 18. April
Rechtsberatung, von 10 bis 14 Uhr
Herr Ludwig[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“wagner“][vc_single_image image=“54706″][/vc_column][/vc_row]