Meistergründungsprämie Brandenburg – Neue Richtlinie am 18. April 2019 in Kraft getreten | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Meistergründungsprämie Brandenburg – Neue Richtlinie am 18. April 2019 in Kraft getreten

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die neue Richtlinie des Ministeriums Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung von Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen im Handwerk im Land Brandenburg „Meistergründungsprämie Brandenburg“ ist zum 18. April 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2020. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die neue Richtlinie des Ministeriums Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung von Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen im Handwerk im Land Brandenburg „Meistergründungsprämie Brandenburg“ ist zum 18. April 2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2020. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Handwerk im Land Brandenburg (Meistergründungsprämie Brandenburg vom 19. Oktober 2015 (ABI. S. 955) außer Kraft.

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/meistergruendungspraemie-brandenburg/index.html

Die Richtlinie enthält folgende Neuerungen:
Für Handwerksmeisterinnen und bei Unternehmensübernahmen ist die Voraussetzung der erstmaligen Selbstständigkeit innerhalb von drei Jahren nach bestandener deutscher Meisterprüfung bzw. Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entfallen.
Der Nachweis über die Schaffung und Besetzung eines Arbeits-/Ausbildungsplatzes als Voraussetzung für die Bewilligung der zweiten Stufe (Arbeits-/Ausbildungsplatzförderung) kann jetzt bereits ein Jahr (bisher: drei Jahre) nach Aufnahme der Selbstständigkeit erbracht werden. Die Neuregelung gilt auch bei Maßnahmen, für die nach der bisherigen Richtlinie ein Bescheid erteilt wurde und die noch nicht abgeschlossenen sind.
Die Schufa-Auskunft und der Sachbericht als Voraussetzung für die Bewilligung der 2. Stufe sind entfallen.
Bei Bewilligungen ab dem 18. April 2019 sind alle geförderten Ausgaben in einer Belegübersicht zu erfassen. Die Belegübersicht sowie die Originalrechnungen mit Zahlungsnachweisen sind mit dem Mittelabruf bzw. dem Nachweis der Verwendung bei der ILB einzureichen.[/vc_column_text][vc_column_text]Ausführlichere Informationen zur Meistergründungsprämie finden Sie unter: http://dev.hwksystem.de/blog/meistergruendungspraemie/[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“köbsch“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]