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Die Übernahme von Aufträgen im Ausland gewinnt für Betriebe immer mehr an Bedeutung. Eine wichtige Frage stellt dabei die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern und Selbstständigen bei vorübergehender Auslandstätigkeit dar. Das Merkblatt sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Arbeitnehmern und Selbstständigen bei vorübergehender Auslandstätigkeit gibt hierzu eine kurze Übersicht.

Für Auskünfte steht unsere Betriebsberaterin Anna Gogowski gern zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie in der DGUV-Broschüre zur Entsendung ins Ausland.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die EU und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) vereinbart.

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt für Besuche, touristische Reisen oderGeschäftsreisen, aber nicht für Personen, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Erwerbstätigkeit ausüben oder bei Montagen beteiligt sind.

Quelle: BHI-Newsletter, Juli 2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“gogowski“][/vc_column][/vc_row]

Frankreich hat zur Bekämpfung von Sozialdumping die Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern überarbeiten. Eine entsprechende Durchführungsverordnung ist am 1. April 2015 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sozialdumping (2014) und der Durchführungsverordnung (2015) wurden die Vorschriften zur Entsendung nach Frankreich überarbeitet und ergänzt. Die Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Germany Trade and Invest (GTAI) hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
– Die Pflichten des entsendenden Unternehmens wie z. B. die Anmeldung der Entsendung und die Vorlage bestimmter Dokumente wurden erweitert.
– Entsendende Unternehmen müssen für die Zeit der Entsendung einen Ansprechpartner in Frankreich benennen.
– Bauherrn und Auftraggeber werden künftig verstärkt dafür in die Haftung genommen, wenn sich Vertragspartner und nachgeordnete Subunternehmer nicht gesetzeskonform verhalten.
– Sanktionen bei Schwarzarbeit und anderen Formen der illegalen Beschäftigung wurden verschärft. Dies betrifft sowohl strafrechtliche Sanktionen als auch Verwaltungsstrafen.
– Das Klagerecht der Gewerkschaften wurde ausgeweitet.

Hinweis:

Wer die gesetzlich vorgeschriebene Entsendeerklärung (cerfa-Formular n° 13816*02) unterlässt, oder die Belege bei einer Kontrolle nicht vorlegen kann, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 2000 € bis zu 500 000 € . Dies betrifft nicht nur das entsendende Unternehmen, sondern auch dessen Kunden !  Die notwendigen Meldungen erfolgen neuerdings elektronisch an eine zentrale Plattform, die dann umgehend eine Bestätigung sendet.

Neben der Entsendeerklärung fordert der Gesetzgeber zwingend, dass das entsendende Unternehmen einen in Frankreich ansässigen Vertreter benennt, der diese Ernennung (Désignation – R. 1263) vor dem eigentlichen Entsendevorgang schriftlich bestätigt.

Quelle: BHI-Newsletter, Juli 2015

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Seit dem 1. Juli 2015 genießen kroatische Staatsangehörige freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Damit endete die 2-jährige Übergangsfrist, die Deutschland seit dem Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union im Juli 2013 genutzt hat.

Kroaten haben damit das Recht, frei in einem anderen EU-Staat zu arbeiten und wirtschaftlich tätig zu sein. Ab dem 1. Juli 2015 dürfen also auch kroatische Bau-, Gebäudereinigungs- und Innendekorationsfirmen ihre Arbeitnehmer uneingeschränkt nach Deutschland entsenden.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums sind aktuell zirka 93.000 Kroaten sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt.

Quelle: Ost-West Contact 7/2015

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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Island hat seit Januar.2015 neue Umsatzsteuersätze. Die Änderung wurde per Gesetz NR. 124 vom 22.12.2014 beschlossen.

Der normale Steuersatz wurde zum 1. Januar.2015 von 25,5 % auf 24 % gesenkt.

Der reduzierte Steuersatz hat sich zum 1. Januar 2015 von 7 % auf 11 % erhöht.

Quelle: BHI Newsletter 06.2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“gogowski“][/vc_column][/vc_row]

„Der erste Schritt zur Internationalisierung der Geschäftstätigkeit ist die Ausführung eines Auftrags im Ausland. Dabei stellen Bau- und Montagebetriebsstätten im internationalen Steuerrecht eine in Anbetracht der Konsequenzen „gefährliche” Besonderheit dar.

Denn anders als „normale” Betriebsstätten hängen sie nicht von einer festen Geschäftseinrichtung im jeweiligen Land ab, sondern nur von ihrer Dauer. Die relevante Frist liegt i.d.R. zwischen 6 und 12 Monaten (abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA). Sie startet mit Beginn der Bauausführung oder Montage vor Ort, wobei regelmäßig das Eintreffen der ersten am Projekt beteiligten Person an der
Baustelle relevant ist. Die Frist endet, wenn alle vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber erfüllt wurden. Häufig markiert die Abnahme des Werks daher das Ende der Frist. Mehrere einzelne Bauausführungen und Montagen sind nur dann ausnahmsweise zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden (z.B. Windräder eines Windparks). Mehrere parallele Betriebsstätten sind daher keine Seltenheit.

Wird eine Betriebsstätte begründet, wird das Unternehmen mit dem darauf entfallenden Gewinn im jeweiligen ausländischen Staat steuerpflichtig. Deutschland hat zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Einkünfte der Betriebsstätte entweder freizustellen oder die ausländische Steuer anzurechnen. Steuerpflichten treffen auch die Mitarbeiter. Die 183-Tage-Regel ist dann nicht mehr relevant. Die starre Frist und die Unwägbarkeiten in der Baubranche erhöhen das Risiko, dass bauende oder montierende Unternehmen im Ausland unbeabsichtigt eine Betriebsstätte begründen und dadurch länderspezifische steuerliche Pflichten auslösen. Dies gilt umso mehr, als vorübergehende Unterbrechungen, etwa wegen schlechten Wetters, den Fristablauf nicht hemmen. Weitere Besonderheiten ergeben sich z.B. bei Bauprojekten in den USA und China.“

Mehr dazu finden Sie hier.

Quelle: Rödl  Partner Wirtschaftsmagazin Entrepreneur – Juni 2015

 

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Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn erfolgen etwa ein Viertel der Unternehmensübertragungen in Deutschland aufgrund von Unfall, Krankheit oder Tod des Firmenchefs. Circa 18.000 Unternehmen sind jährlich davon betroffen. Ein Unfall oder eine plötzliche schwere Krankheit des Betriebsinhabers reichen aus, um das Unternehmen handlungsunfähig zu machen. Von einer Sekunde auf die andere können das Lebenswerk eines Firmeninhabers und damit auch die Absicherung einer Familie zerstört sein. In fast allen kleinen und mittelständischen Unternehmen läuft ohne den Chef nichts oder nicht viel. Bei ihm laufen alle Fäden zusammen. Die Handlungsfähigkeit der Unternehmen ist dann unter Umständen in erheblichem Maße eingeschränkt. Typische Probleme sind unter anderem fehlende Zugangscodes zu den Computern, das Fehlen wichtiger Schlüssel oder keine Verfügungsgewalt über Gelder oder Geschäftskonten. Die Folge: Lieferanten und Löhne können nicht bezahlt werden, Aufträge verzögern sich und Kunden springen ab.

Niemand weiß wann, wo und welche Schicksalsschläge den Unternehmer treffen können und welche Auswirkungen sie haben. Für einen plötzlichen Chefausfall im Betrieb ist durch eine rechtzeitige Planung unbedingt Vorsorge zu treffen, damit dieser auch für einen kürzeren oder längeren Zeitraum weiter arbeiten kann, ohne in eine existenzielle Krise zu geraten.

Die wichtigste Vorkehrung besteht darin, einen Stellvertreter zu benennen und ein Konzept in der Schublade zu haben, wie im Ernstfall die Nachfolge geregelt werden soll. Auch die damit verbundenen erb- und steuerrechtlichen Fragen sollten besprochen sein. Der Vertreter oder Nachfolger sollte keine wertvolle Zeit verlieren, etwa weil er sich erst mühsam ein Bild von der Lage verschaffen muss oder weil er keine Vollmachten hat.

Ein Notfallordner für den Ernstfall hilft weiter

Deshalb empfiehlt die Handwerkskammer jedem Unternehmer, einen so genannten Notfallordner anzulegen und laufend zu aktualisieren. Versicherungsdokumente, Verträge, Bankverbindungen, Vollmachten, Jahresabschlüsse, Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Arbeitsplatzbeschreibungen, Projektlisten, Übersichten der Patente und Schutzrechte, Übersichten wichtiger Geschäftspartner, PIN’s und Passwörter und Zahlenkombinationen für Tresore gehören dort zum Beispiel hinein. Es ist erforderlich der vorgesehenen Vertre­tungs­­person die Existenz und den Aufbewahrungsort dieses Notfallordners mitzuteilen.

Der Betriebsleiter sollte sich durch das Erstellen eines Notfallordners einen aktuellen Überblick über die bereits erreichte Vollständigkeit der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen verschaffen und für den Notfall seiner erzwungenen Abwesenheit vorsorgen; erkennbar gewordene Fehlstellen sollten zur Absicherung des Betriebes, dessen Mitarbeiter und der eigenen Familie schnellstmöglich abgearbeitet werden. Je präziser Handlungsanweisungen, Projektfortschritte und strategische Planungen schriftlich dokumentiert wurden, desto reibungsloser wird der Betrieb weiterlaufen.

Die Übernahme wichtiger Zuständigkeiten, wer im eingetretenen Notfall welche wichtigen Aufgaben zu übernehmen hat, muss geregelt sein. Wer ist für welche Abläufe zuständig? Welche Maßnahmen sind für eine geordnete und umfassende Vertretung zu planen und vorzubereiten? Und letztlich: Wo befinden sich die jeweils notwendigen Informationen, die zur Erfüllung der bevorstehenden Aufgabenstellungen erforderlich sind?

Zur Vorbeugung einer solchen Situation hat die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg einen Notfallordner vorbereitet. Dieser ist bei Ihrem Betriebsberater Ihrer Handwerkskammer im Rahmen einer individuellen Beratung erhältlich.

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Aufgrund der durch eine Geltungsdauer befristeten Freistellungsbescheinigungen bei der Bauabzugsteuer sollten Folgebescheinigungen rechtzeitig beim Finanzamt beantragt werden.

Die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als „Bauleistender“ bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b Umsatzsteuergesetz) benötigt wird.

Die überwiegende Mehrzahl der gültigen Freistellungsbescheinigungen hat eine Geltungsdauer bis zum Jahresende. Dementsprechend benötigt eine Vielzahl der Betriebe zum 1. Januar des Folgejahres eine neue Freistellungsbescheinigung.

Nach den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass es bei den Finanzämtern zu einem Antragsstau kommt und nicht alle Anträge rechtzeitig bearbeitet werden können, wenn die Freistellungsbescheinigungen erst kurz vor Jahresende beantragt werden.

Folgebescheinigungen sollten daher rechtzeitig beantragt werden.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Sorge vor einer konjunkturellen Abkühlung wird von den Unternehmen vor allem mit der Frage verbunden, wie sich die Kreditversorgung in der Region zukünftig entwickelt. Einbrüche an den Börsen, Rezessionsängste und Unsicherheiten an den Finanzmärkten – dennoch kann von einer Kreditklemme keine Rede sein. Allerdings sehen die Kreditinstitute insbesondere bei Planungen risikoreicher Projekte und bonitätsschwacher Unternehmen genauer hin. Dies kann nur eine notwendige Folge aus der Finanzkrise sein.

Um allerdings die Kreditvergabe für Handwerksbetriebe zu vereinfachen und zu beschleunigen, haben sich die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, die Sparkassen, die Volks- und Raiffeisenbank, die Mittelbrandenburgische Sparkasse und die Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH auf gemeinsame Standards verständigt. Diese orientieren sich zum einen an einem Mindestmaß einzureichender Unterlagen und konzentrieren sich zum anderen auf das unbedingt Notwendige. Ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten werden die Wachstumschancen der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland, und dabei nicht zuletzt der Handwerksbetriebe, stark reduziert. Aufgrund der häufig geringen Eigenkapitalquote im Handwerk ist die Fremdfinanzierung ein zentrales Finanzierungsmittel zur Entwicklung unserer Handwerksbetriebe. Allerdings ist aufgrund diverser Entwicklungen im Bankenwesen – Stichwort Basel II -, aber auch aufgrund der konjunkturellen Entwicklungen in bestimmten Branchen die Kreditvergabe nach Einschätzung vieler Handwerker zunehmend aufwendiger und dahingehend noch immer unbefriedigend. Insbesondere die Dauer der Kreditverhandlungen würden Investitionen und die Vorfinanzierung von Aufträgen verzögern, wobei häufig Unklarheiten bezüglich der für die Kreditentscheidungen notwendigen Unterlagen als Ursachen genannt werden. Außerdem schreckt viele Handwerker der „Papierkrieg“. Dies war für die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg Anlass, gemeinsam mit den wichtigsten Finanzierungspartnern des Handwerks dieses Gemeinschaftsprojekt zu initiieren. Wir wollen erreichen, dass der Dialog zwischen Handwerksbetrieben und regionalen Banken verbessert und die Effizienz der Kreditbearbeitung erhöht wird. So kann der Unzufriedenheit bei den Handwerkern, aber auch bei den Kreditinstituten begegnet werden.

Die vereinbarten Standards können bei den wichtigsten Finanzierungsarten im Handwerk, beispielsweise den Investitions- und Betriebsmittelkrediten, oder aber auch für Gründungen eingesetzt werden. Werden die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht, gewährleisten die beteiligten Banken eine zügige Kreditentscheidung.

Die Unternehmensberatung der Handwerkskammer, als Mittler zwischen Handwerkern und Banken, unterstützen die Handwerksunternehmen bei der Zusammenstellung der nötigen Unterlagen für die Kreditentscheidung kostenlos und stellen zudem Kontakte zu Firmenkundenberatern bei den regionalen Kreditinstitutionen und der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH her. Der eigentliche Prozess zur Kreditvergabe, von der ersten Verhandlung mit der Bank bis zur Entscheidung kann dadurch entscheidend verkürzt werden. Allerdings wird dieses Verfahren nicht zwangsläufig zu einer positiven Kreditzusage seitens der Bank führen. Wenn eine Kreditanfrage abgelehnt wird, sichern die beteiligten Banken im Rahmen dieses Gemeinschaftsprojektes zu, die Ablehnungsgründe zu erläutern. Somit ergibt sich für den einzelnen Handwerker die Möglichkeit, sein Konzept zu überarbeiten und dadurch bei erneutem Kreditantrag möglichst eine positive Kreditzusage zu erreichen.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie von den Betriebsberatern Ihrer Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg.

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Unter dem Motto „Wir packen´s an“ hat die Sparkasse Oder-Spree
ein Handwerkerpaket speziell für Gewerbetreibende im Handwerk geschnürt.

Die Firmen- und Geschäftskundenbetreuung setzt dabei auf Qualität, persönliche Beratung und in die Region passende Produkte.

Kreditentscheidung innerhalb von 5 Tagen
Handwerksunternehmen aus dem Kammerbezirk Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, die ein zukunftsträchtiges Vorhaben planen und über ein tragfähiges Konzept verfügen, können kurzfristig finanzielle Mittel bis 50.000 Euro beantragen.

Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidung darüber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vorliegen aller Unterlagen. Unter Einbeziehung der Bürgschaftsbank Brandenburg wird dem Antragsteller die Entscheidung bei Finanzierungen sogar bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro innerhalb von weiteren 5 Tagen mitgeteilt.

Der Unternehmer-Sparplan
Im Laufe der Zeit werden in jeder Firma Investitionen notwendig. Mit einem rechtzeitigen Eigenkapitalaufbau kann deren Finanzierung optimal gestaltet werden. Dafür bietet die Sparkasse den Unternehmer-Sparplan mit attraktiven Prämien auf die Zinsen an.

SparkassenCard PLUS gewerblich
Mit der SparkassenCard PLUS gewerblich hat man sozusagen einen Kredit in der Hosentasche. Mit ihr kauft der Unternehmer sofort und zahlt dann bequem in monatlichen Raten ab 100 Euro, kann er gezielt investieren und flexibel in Raten zahlen
Eine ausreichende Bonität ist hier auch Voraussetzung.

Electronic Banking, Electronic cash und S-Firm
Moderne Unternehmen wollen ein modernes Finanzmanagement. Egal, ob durch unterschiedliche oder individuelle Bezahlsysteme. Die Finanz-Software S-Firm bietet Unternehmen jeder Größe eine professionelle Lösung.

Mit dem Handwerkerpaket  stellt die Sparkasse Oder-Spree wichtige Finanzdienstleistungen zur Erleichterung der unternehmerischen Tätigkeit zur Verfügung – getreu dem Sparkassenmotto: Gut für den Mittelstand. Gut für die Region.

 

Quelle: Sparkasse Oder-Spree[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][svc_post_layout skin_type=“s4″ query_loop=“size:10|order_by:title|order:DESC|by_id:863″][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]Download

Handwerkerpaket[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]