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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die seit dem 31.03.2021 geltende Coronavirus-Impfverordnung bestimmt in § 4 die Personen, die Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben. Dazu gehören nach Absatz 1 Nr. 9 sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Aus Sicht der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg zählen damit auch zahlreiche in Handwerksunternehmen beschäftigte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit und der Zahl der Kontakte zu dem unter § 4 Absatz 1 Nr. 9 CoronaImpfV berechtigten Personenkreis. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit unmittelbar und mit häufig wechselnden Kunden in Kontakt kommen.

Gern bestätigt die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg unseren betroffenen Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die CoronaImpfV eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Zum Nachweis der Impfberechtigung benötigen die betroffenen Beschäftigten gemäß § 6 Absatz 4 Nr. 2 CoronaImpfV eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmens.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“götze“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Im Bundesanzeiger vom 30.03.2021 (BAnz AT 30.03.2021 V1) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung bekannt gemacht worden. Die Verordnung tritt am 01.04.2021 in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.

Die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung vom 04.11.2020 (TV Mindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.04.2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigerleistungen erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 04.11.2020 (TV Mindestlohn) umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

Übersicht der tariflichen Mindestlöhne:

[/vc_column_text][vc_table el_class=“tbl-wage“][b;14px]Lohngruppen,[b;14px]ab%201.%20Januar%202021,[b;14px]ab%201.%20Januar%202022,[b;14px]ab%201.%20Januar%202023|1,11%2C11%20%E2%82%AC,11%2C55%20%E2%82%AC,12%2C00%20%E2%82%AC|6,14%2C45%20%E2%82%AC,14%2C81%20%E2%82%AC,15%2C20%20%E2%82%AC[/vc_table][vc_column_text]Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäu-dereiniger-Gesellinnen und Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019, neu eingestellt werden.

 

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der nachweislich auf die in ein nach § 4 RTV geführtes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text css=“.vc_custom_1617785508680{padding-top: 0.5em !important;padding-right: 0.2em !important;padding-bottom: 0.5em !important;padding-left: 0.2em !important;background-color: #dff2fe !important;border-radius: 2px !important;}“]Bundesanzeiger AT vom 30.03.2021[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel erklärte am heutigen Mittwoch, dass die Umsetzung der Regelungen zu den Osterruhetagen gestoppt werden.

Zur Aufhebung der „Osterruhe“ erklärt Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): „Das ist eine richtige Entscheidung! Dass die Bundeskanzlerin sie so rasch und bei Übernahme persönlich voller Verantwortung getroffen hat, verdient großen Respekt.

Aber um es auch deutlich zu machen: Es ist eine Entscheidung, die jetzt erst recht verantwortungsvolles Handeln von allen verlangt, Gesundheitsschutz nicht zu vernachlässigen. Wir appellieren an alle Betriebe und Beschäftigten des Handwerks, durch Beachtung der AHAL-Regeln und eine Reduzierung der eigenen Kontakte eine Ausbreitung des Virus zu verhindern und auf diese Weise aktiv zur Eindämmung dieser Pandemie beizutragen gemäß unserer Handlungsmaxime: Wir wollen, dass alle gesund bleiben!“

Die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin hatte beschlossen, dass Bund und Länder die Ostertage nutzen zu wollen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der dritten Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen Gründonnerstag, 1. April 2021, und Ostersamstag, 3. April 2021, Ruhetage mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen werden.

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss vom 22.03.2021 keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

Der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 sollen zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.

Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text css=“.vc_custom_1616589659734{padding-top: 1em !important;padding-right: 0.8em !important;padding-bottom: 1em !important;padding-left: 0.8em !important;background-color: #e0f2fe !important;border-radius: 3px !important;}“]PM ZDH: Richtige Entscheidung![/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Arbeitgeber sind zur Urlaubskürzung während der Kurzarbeit berechtigt. Arbeitnehmer erwerben für die Zeiträume, in denen sie wegen Kurzarbeit „Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche. Da die Arbeitspflicht während dieser Zeit aufgehoben ist, entstünden auch keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber könne daher den Jahresurlaub anteilig kürzen, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) mit Urteil vom 12. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20) entschied.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits in seiner Entscheidung mit Urteil vom 8. November 2012, Az.: C-229/11 festgestellt, dass im Zusammenhang mit Kurzarbeit Urlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt befand sich die Klägerin ab dem 1. April 2020 aufgrund der Corona-Pandemie bis Dezember wiederholt in Kurzarbeit „Null“. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend.

Nach den Feststellungen des LAG Düsseldorf hat die Klägerin aufgrund der Kurzarbeit „Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr daher vielmehr nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Die LAG-Richter führten dazu aus, dass für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen sei. Zweck des Erholungsurlaubs sei, dass sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit erholen könne. Dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, so dass Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln seien. Auch deren Erholungsurlaub sei anteilig zu kürzen.

Diese Bewertung stehe im Einklang mit dem Europäischen Recht. Das LAG Düsseldorf verweist insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser habe bereits entschieden, dass während Kurzarbeit „Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Im deutschen Recht gebe es dazu keine günstigere Regelung. So bestehe diesbezüglich weder eine Spezialregelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Vor allem sei Kurzarbeit „Null“ nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vergleichbar. Daran ändere auch der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

Arbeitgeber sollten ihre betroffenen Arbeitnehmer über eine solche Kürzung unterrichten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Düsseldorf[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für den Monat März 2021 gestundet werden. Bereits am 4. Februar haben wir Sie hier (http://dev.hwksystem.de/blog/moeglichkeit-der-stundung-der-sozialversicherungsbeitraege-fuer-januar-und-februar-2021/) zuletzt über die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar zur Unterstützung der Arbeitgeber, die von dem Shutdown betroffen waren, informiert.

Der GKV-Spitzenverband teilt nun per Rundschreiben (Anlage 1) mit, dass auch die Beiträge für den Beitragsmonat März 2021 gestundet werden, da den vom Shutdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III in weiten Teilen erst in den nächsten Wochen zufließen werden. Für diese Stundung gelten die gleichen Voraussetzungen, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde. Konkret bedeutet dies, dass die Stundung längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden.

Weiterhin teilt der GKV-Spitzenverband mit, dass auch die Beiträge für die Monate Januar und Februar bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags liegt als Anlage 2 bei.

Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.

Wir bitten Sie weiterhin, die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes in dem Rundschreiben zur Dokumentation der eingeräumten Beitragsstundungen zu beachten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Rundschreiben_Anlage 1[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Antragsformular_Anlage 2[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Auf der Grundlage von Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstandes der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg erfolgt die Veranlagung des Kammerbeitrages für das Jahr 2021 am 26.03.2021. Vorbehaltlich der Erteilung der Genehmigung zu dem Vollversammlungsbeschluss der Umlage zur Finanzierung der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) 2021 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg ist die Veranlagung des ÜLU-Umlagebeitrages ebenfalls für den 26.03.2021 vorgesehen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Kammerbeitrag und weitere Mitgliedsbeiträge zu den anerkannten Fixkosten im Rahmen der Antragstellung des Hilfsprogramms der Überbrückungshilfe III gehören. Daher kann es für unsere Mitgliedsbetriebe zur Beantragung der Förderung unter Umständen von Vorteil sein, die Beiträge zeitnah zu begleichen. Sofern noch nicht geschehen, sollten die Unternehmen sich zur Klärung dieser Frage kurzfristig mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie HIER . Selbstverständlich stehen den Mitgliedern auch die Betriebsberater der Abteilung Gewerbeförderung gern für Fragen zur Verfügung.

Auf eine generelle Stundung oder Ratenzahlungsregelung möchten wir in diesem Jahr rein vorsorglich im Interesse unserer Mitglieder verzichten, da dies grundsätzlich dazu führen könnte, dass Beitragszahlungen wegen der Verschiebung des Fälligkeitstermins nicht als Fixkosten bei der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden könnten. Wir bieten unseren Mitgliedsbetrieben aber natürlich gern die individuelle Möglichkeit, telefonisch bzw. schriftlich (Fax, E-Mail oder postalisch) eine Stundung oder Ratenzahlung zu vereinbaren. Kontaktdaten sowie weitere Informationen können den Beitragsbescheiden und den mit den Beitragsbescheiden weiteren versendeten Unterlagen entnommen werden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_message]Bei Fragen zur Überbrückungshilfe III:[/vc_message][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“plonski“][vc_message]Bei Fragen zum Beitrag:[/vc_message][cq_vc_employee name=“kliem“][cq_vc_employee name=“lieske“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 26. Februar 2021 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 26.02.2021 V1) die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz bekannt gemacht worden. Die Branchenmindestlohnverordnung ist am 1. März 2021 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Die Vorgänger-Verordnung trat am 30.07.2020 außer Kraft.

Der Branchenmindestlohn im Gerüstbauer-Handwerk beträgt 12,20 Euro pro Stunde.

Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk vom 16.09.2020 (TV Mindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung finden, die unter seinen am 01.03.2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt. Die Verordnung gilt ebenso für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen in Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern. Erfasst werden zudem Zeitarbeitnehmer, die von einem Einsatzbetrieb mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, auch wenn der Einsatzbetrieb selbst nicht in den fachlichen Geltungsbereich fällt.

Die Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht unmittelbar dem Gerüstbauer-Handwerks zugehörigen Betriebs Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführen, deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.

Vom Geltungsbereich des Mindestlohn-Tarifvertrages werden alle gewerblichen Arbeitnehmer von Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks erfasst.

Vom Geltungsbereich des Mindestlohn-Tarifvertrages ausgenommen sind Praktikanten, Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs, Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt werden, Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb beschäftigt sind, sowie das Personal für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs.

Betrieb im Sinne des Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht unmittelbar dem Gerüstbauer-Handwerk zugehörigen Betriebs Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, und solche des Maler- und Lackiererhandwerks sowie des Dachdeckerhandwerks. Der Tarifvertrag gilt darüber hinaus nicht für Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

Der Anspruch auf den Branchenmindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der auf die in ein Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt, soweit das Arbeitszeitkonto nach den in § 2 des TV Mindestlohn geregelten Bestimmungen geführt wird.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Bekommt eine Frau trotz vergleichbarer Arbeit ein geringeres Entgelt als vergleichbare männliche Kollegen, rechtfertigt dies die Vermutung der Diskriminierung.

Erzielt eine Frau ein geringeres Entgelt als das ihr vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichspersonen, begründet dies die durch den Arbeitgeber nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) widerlegbare Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21. Januar 2021 (Az.: 8 AZR 488/19).

Nach der Regelung des § 7 EntgTranspG darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten kein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Gemäß § 10 EntgTranspG steht Arbeitnehmern ein individueller Auskunftsanspruch bezüglich des Vergleichsentgelts (Median-Entgelt) vergleichbarer Arbeitnehmer des anderen Geschlechts zu, das nach den Regeln der §§ 10 ff. EntgTranspG durch den Arbeitgeber zu ermitteln ist. Der Auskunftsanspruch gilt nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (vgl. § 12 Abs. 1 EntgTranspG). Zudem muss die Vergleichstätigkeit von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt werden.

 

Bewertung / Folgen der Entscheidung

Die vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bereits die nach §§ 10 ff. EntgTranspG nachgewiesene Differenz zum Vergleichsentgelt einer vergleichbaren Tätigkeit als Indiz für die Vermutung nach § 22 AGG ausreicht, um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts zu begründen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Ihm obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Aussagen zu der Frage, welche Anforderungen an den Gegenbeweis in diesem Kontext an den Arbeitgeber zu stellen sind, trifft das BAG nicht. Klar muss dabei sein, dass es dem Arbeitgeber nicht durch überbordende Anforderungen faktisch unmöglich gemacht werden darf, die Vermutung nach § 22 AGG zu widerlegen. Dazu gehört die Darlegung, dass die Gehaltsunterschiede rational begründet sind, beispielsweise durch unterschiedlich lange Betriebszugehörigkeiten oder die Einstellung von Quereinsteigern. Insofern bleiben die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils abzuwarten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für Januar und Februar 2021 gestundet werden. Der ZDH setzt sich darüber hinaus für eine Stundung auch der Unfallversicherungsbeiträge für 2021 ein.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2021

Am 18. Dezember 2020 hatten wir Sie zuletzt über die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2020 zur Unterstützung der Arbeitgeber, die von dem Shutdown betroffen waren, informiert.

Der GKV-Spitzenverband teilt nun in dem beigefügten Rundschreiben (Anlage 1) mit, dass hinsichtlich der Beiträge für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 davon auszugehen ist, dass den vom Shutdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 zufließen werden. Daher werden den vom Shutdown betroffenen Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde (d.h. längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021).

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags liegt als Anlage 2 bei.

Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.

Wir bitten Sie weiterhin, die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes in dem Rundschreiben zur Dokumentation der eingeräumten Beitragsstundungen zu beachten.

Stundung der Unfallversicherungsbeiträge

Der ZDH setzt sich gegenüber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dafür ein, dass im Rahmen der Beitragsbescheide, die die Berufsgenossenschaften in diesem Jahr versenden, erneut Erleichterungen in Form von Stundungen und Ratenzahlungen für die Unternehmen angeboten werden, sofern sie sich wegen der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Die Selbstverwaltungsgremien der jeweiligen Berufsgenossenschaften entscheiden hierüber allerdings autonom.

Wenn betroffene Arbeitgeber eine Stundung/Ratenzahlung der Unfallversicherungsbeiträge wünschen, sollten sie nach Erhalt der Beitragsbescheide unbedingt Kontakt mit ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft aufnehmen und nach einer gemeinsamen Lösung suchen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]Anlage 1_Rundschreiben GKV-SV[/vc_column_text][vc_column_text]Anlage 2_Antragsformular[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Bekommt eine Frau trotz vergleichbarer Arbeit ein geringeres Entgelt als vergleichbare männliche Kollegen, rechtfertigt dies die Vermutung der Diskriminierung.

Erzielt eine Frau ein geringeres Entgelt als das ihr vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichspersonen, begründet dies die durch den Arbeitgeber nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) widerlegbare Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21. Januar 2021 (Az.: 8 AZR 488/19).

Nach der Regelung des § 7 EntgTranspG darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten kein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Gemäß § 10 EntgTranspG steht Arbeitnehmern ein individueller Auskunftsanspruch bezüglich des Vergleichsentgelts (Median-Entgelt) vergleichbarer Arbeitnehmer des anderen Geschlechts zu, das nach den Regeln der §§ 10 ff. EntgTranspG durch den Arbeitgeber zu ermitteln ist. Der Auskunftsanspruch gilt nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (vgl. § 12 Abs. 1 EntgTranspG). Zudem muss die Vergleichstätigkeit von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt werden.

Bewertung / Folgen der Entscheidung

Die vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bereits die nach §§ 10 ff. EntgTranspG nachgewiesene Differenz zum Vergleichsentgelt einer vergleichbaren Tätigkeit als Indiz für die Vermutung nach § 22 AGG ausreicht, um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts zu begründen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Ihm obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Aussagen zu der Frage, welche Anforderungen an den Gegenbeweis in diesem Kontext an den Arbeitgeber zu stellen sind, trifft das BAG nicht. Klar muss dabei sein, dass es dem Arbeitgeber nicht durch überbordende Anforderungen faktisch unmöglich gemacht werden darf, die Vermutung nach § 22 AGG zu widerlegen. Dazu gehört die Darlegung, dass die Gehaltsunterschiede rational begründet sind, beispielsweise durch unterschiedlich lange Betriebszugehörigkeiten oder die Einstellung von Quereinsteigern. Insofern bleiben die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils abzuwarten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]