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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Fachliche Weisung der „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ veröffentlicht (s. Anlage).

Kurzantrag: Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter genutzt werden. Dies gilt allerdings nicht, sofern zusätzlich die Qualifizierung während Kurzarbeit (Förderung nach § 106a SGB III) beantragt wird.

Kurzarbeitergeld an Sonn- und Feiertagen: Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.

Korrekturantrag Kurzarbeitergeld: In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Sofern sich bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung zu korrigieren. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Bescheinigung höherer Leistungssatz: Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.

Grenzgänger: Innerhalb der Europäischen Union erfolgende Grenzschließungen infolge von Quarantänemaßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme der Nachbarländer am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Im Gegensatz zu innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug die Frage, ob zuerst die Kurzarbeit oder die Quarantänemaßnahme vorlag, ohne Bedeutung. Zur Vermeidung eines gleichzeitigen Bezugs von Kurzarbeitergeld und einer Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass der betroffene Grenzgänger seitens seines Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall erhält. Es genügt, wenn diese Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Anlage_BA-Weisung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für Januar und Februar 2021 gestundet werden. Der ZDH setzt sich darüber hinaus für eine Stundung auch der Unfallversicherungsbeiträge für 2021 ein.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2021

Am 18. Dezember 2020 hatten wir Sie zuletzt über die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2020 zur Unterstützung der Arbeitgeber, die von dem Shutdown betroffen waren, informiert.

Der GKV-Spitzenverband teilt nun in dem beigefügten Rundschreiben (Anlage 1) mit, dass hinsichtlich der Beiträge für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 davon auszugehen ist, dass den vom Shutdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 zufließen werden. Daher werden den vom Shutdown betroffenen Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde (d.h. längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021).

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags liegt als Anlage 2 bei.

Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.

Wir bitten Sie weiterhin, die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes in dem Rundschreiben zur Dokumentation der eingeräumten Beitragsstundungen zu beachten.

Stundung der Unfallversicherungsbeiträge

Der ZDH setzt sich gegenüber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dafür ein, dass im Rahmen der Beitragsbescheide, die die Berufsgenossenschaften in diesem Jahr versenden, erneut Erleichterungen in Form von Stundungen und Ratenzahlungen für die Unternehmen angeboten werden, sofern sie sich wegen der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Die Selbstverwaltungsgremien der jeweiligen Berufsgenossenschaften entscheiden hierüber allerdings autonom.

Wenn betroffene Arbeitgeber eine Stundung/Ratenzahlung der Unfallversicherungsbeiträge wünschen, sollten sie nach Erhalt der Beitragsbescheide unbedingt Kontakt mit ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft aufnehmen und nach einer gemeinsamen Lösung suchen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]Anlage 1_Rundschreiben GKV-SV[/vc_column_text][vc_column_text]Anlage 2_Antragsformular[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Bekommt eine Frau trotz vergleichbarer Arbeit ein geringeres Entgelt als vergleichbare männliche Kollegen, rechtfertigt dies die Vermutung der Diskriminierung.

Erzielt eine Frau ein geringeres Entgelt als das ihr vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichspersonen, begründet dies die durch den Arbeitgeber nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) widerlegbare Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21. Januar 2021 (Az.: 8 AZR 488/19).

Nach der Regelung des § 7 EntgTranspG darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten kein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Gemäß § 10 EntgTranspG steht Arbeitnehmern ein individueller Auskunftsanspruch bezüglich des Vergleichsentgelts (Median-Entgelt) vergleichbarer Arbeitnehmer des anderen Geschlechts zu, das nach den Regeln der §§ 10 ff. EntgTranspG durch den Arbeitgeber zu ermitteln ist. Der Auskunftsanspruch gilt nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (vgl. § 12 Abs. 1 EntgTranspG). Zudem muss die Vergleichstätigkeit von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt werden.

Bewertung / Folgen der Entscheidung

Die vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bereits die nach §§ 10 ff. EntgTranspG nachgewiesene Differenz zum Vergleichsentgelt einer vergleichbaren Tätigkeit als Indiz für die Vermutung nach § 22 AGG ausreicht, um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts zu begründen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Ihm obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Aussagen zu der Frage, welche Anforderungen an den Gegenbeweis in diesem Kontext an den Arbeitgeber zu stellen sind, trifft das BAG nicht. Klar muss dabei sein, dass es dem Arbeitgeber nicht durch überbordende Anforderungen faktisch unmöglich gemacht werden darf, die Vermutung nach § 22 AGG zu widerlegen. Dazu gehört die Darlegung, dass die Gehaltsunterschiede rational begründet sind, beispielsweise durch unterschiedlich lange Betriebszugehörigkeiten oder die Einstellung von Quereinsteigern. Insofern bleiben die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils abzuwarten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die SoKa-Bau informiert über neue Mindestlöhne im Baugewerbe:

Die Tarifvertragsparteien haben laut Information der SoKa-Bau neue Mindestlöhne im Baugewerbe beschlossen. Der TV Mindestlohn tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Danach beträgt der Mindestlohn 1, der im gesamten Bundesgebiet gilt, 12,85 € pro Stunde, der Mindestlohn 2 liegt in den westdeutschen Bundesländern bei 15,70 € pro Stunde und in Berlin bei 15,55 € pro Stunde (jeweils Gesamttarifstundenlöhne). Die Allgemeinverbindlichkeit der Mindestlöhne wird laut Information der SoKa-Bau in Kürze beantragt.

https://www.soka-bau.de/arbeitgeber/teilnahme-beitraege/beitraege/mindestlohn

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Angesichts der immer noch hohen Ansteckungszahlen mit COVID-19 ist es weiterhin notwendig, sowohl am Arbeitsplatz als auch auf dem Weg dorthin die Gefahr der Ansteckung zu verringern. Dabei gilt es, konsequent die erforderlichen Hygiene- und Abstandsvorgaben einzuhalten und immer dort, wo es die betrieblichen Abläufe zulassen, Homeoffice zu ermöglichen.

Der Kabinettsbeschluss sieht Folgendes – in Ergänzung der bereits bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln – vor:

Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb:

Verpflichtung zur Verfügungstellung medizinischer Masken:

Die Verordnung tritt voraussichtlich kommenden Mittwoch, den 27. Januar 2021, in Kraft und ist bis zum 15. März 2021 befristet.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][/vc_column][/vc_row]

Die Mindestlohnkommission hat am 30. Juni 2020 über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns entschieden. Demzufolge wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2021 auf 9,50 €, zum 1. Juli 2021 auf 9,60 €, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 € und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 € brutto je Zeitstunde festgesetzt.

Die Beschlussfassung fiel in diesem Jahr in eine Zeit großer Unsicherheit angesichts der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen. Für das Gesamtjahr 2020 wird gesamtwirtschaftlich eine deutliche Rezession erwartet. Die Mindestlohnanhebung trägt der damit verbundenen Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation Rechnung. Aus diesem Grunde hat sich die Mindestlohnkommission in einem ersten Schritt auf einen Inflationsausgleich konzentriert. Die zwei weiteren Schritte zeichnen die nachfolgende Tariflohnentwicklung nach. Für das Jahr 2021 gehen die aktuellen Prognosen von einer wirtschaftlichen Erholung aus und ab 2022 wird eine Rückkehr auf das Niveau des Bruttoinlandsprodukts von vor der Pandemie erwartet. Die vierte Anpassungsstufe lässt bundesweit laufende Branchentarifverträge unberührt.

In der Anlage finden Sie den Beschluss der Mindestlohnkommission. Beschluss

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Nach dem aktuell geltenden Brandenburgischen Vergabegesetz durfte seit Januar 2020 ein Auftrag der öffentlichen Hand nur an einen Bieter vergeben werden, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen „für die Erfüllung der Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten“ ein Bruttoentgelt von mindestens 10,68 Euro zu zahlen. Das gilt für alle Vergaben ab 3.000 Euro. Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg teilt mit, dass das Mindestentgelt ab 1. Januar 2021 auf zunächst 10,85 Euro erhöht wurde. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BbgVergG wird dieses ab 2021 jeweils um den Prozentsatz angehoben, um den sich der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG) erhöht.[/vc_column_text][vc_column_text]www.vergabe.brandenburg.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit der am 14.12.2020 beschlossenen dritten befristeten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung setzt Brandenburg den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 13.12.2020 um. Auch die Quarantäneverordnung wurde in einem wichtigen Punkt verschärft: Der sogenannte kleine Grenzverkehr zum Beispiel nach Polen (bis zu 24-Stunden Aufenthalt) ist nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht bei triftigen Gründen für den Grenzübertritt, z. B. für Berufspendler. Beide Verordnungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021. Sie sind eng mit dem Nachbarland Berlin abgestimmt.

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen ab 16. Dezember auch Friseursalons schließen.

Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählt insbesondere Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.

Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Schließungsanordnung gilt insbesondere nicht für:

– Optiker und Hörgeräteakustiker,

– Reinigungen und Waschsalons,

– Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,

Der Großhandel bleibt offen.

Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.

Ab 4. Januar ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Die Durchführung von in dieser Zeit vorgesehenen Prüfungen gemäß Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren bleibt zugelassen.

Pressemitteilung vom 14.12.2020

https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.689730.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“götze“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung der Akteure als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 1. Dezember 2020 (Az.: 9 AZR 102/20).

Nach den Feststellungen des BAG stand der klagende „Crowdworker“ im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten „Crowdsourcer“. Zur Begründung dieser Feststellung führten die BAG-Richter aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft nach § 611a BGB davon abhängt, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leiste. Lasse die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses erkennen, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, spiele die Bezeichnung im Vertrag keine Rolle. Das Gesetz verlange vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Diese führten hier dazu, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen seien. Es spreche für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuere, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten könne. Vorliegend habe der Kläger in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Dabei sei er vertraglich zwar nicht verpflichtet gewesen, die Angebote der Beklagten anzunehmen. Allerdings habe die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform darauf abgezielt, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem habe es den Nutzern der Online-Plattform ermöglicht, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Soweit der Kläger Vergütungsansprüche geltend mache, sei der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Nach Ansicht des BAG kann der Kläger nicht ohne weiteres Vergütungszahlung nach Maßgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Wenn sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis darstelle, könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet gewesen. Geschuldet sei vielmehr die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht festzustellen habe.

Mit dem BAG-Urteil werden die Arbeiten der Crowdworker aufgewertet. Ob ihnen damit auch die weitreichenden Rechte aus dem Arbeitsverhältnis, wie beispielsweise Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehen, bleibt abzuwarten. Dies hängt mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin sehr von dem jeweiligen Geschäftsmodell der Plattformen ab und der Frage, inwiefern die Crowdworker weisungsgebunden sind und freie Entscheidungen treffen können.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bundesarbeitsgericht[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die Insolvenzordnung sieht verschiedene Verfahren vor, die sich für eine wirtschaftliche Sanierung eignen. Darüber hinaus wird wirtschaftlich in die Krise geratenen Betrieben künftig ein Restrukturierungsverfahren zur Verfügung stehen, das eine Sanierung bereits vor Eintritt der Insolvenz ermöglicht. Das ZDH-Praxis-Recht gibt einen allgemeinen Überblick über die grundlegende Ausrichtung, die Voraussetzungen und den Ablauf der verschiedenen Verfahren.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH-Praxis-Recht[/vc_message][/vc_column][/vc_row]