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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 6. Mai 2020 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 06.05.2020 B6) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 15. November 2019 mit Wirkung vom 4. Februar 2020 für das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung, einschließlich des Entgelttarifvertrages ist dieser Information beigefügt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu den Entgeltgruppen E 1 und E 2 mit folgender Einschränkung:

Soweit der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 17. Januar 2019 (BAnz AT 11.12.2019 B 1) höhere Mindestentgelte vorsieht, gehen diese den Entgeltgruppen E 1 und E 2 vor.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bekanntmachung Bundesanzeiger[/vc_message][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 6. Mai 2020 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 06.05.2020 B6) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 15. November 2019 mit Wirkung vom 4. Februar 2020 für das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung, einschließlich des Entgelttarifvertrages ist dieser Information beigefügt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu den Entgeltgruppen E 1 und E 2 mit folgender Einschränkung:

Soweit der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 17. Januar 2019 (BAnz AT 11.12.2019 B 1) höhere Mindestentgelte vorsieht, gehen diese den Entgeltgruppen E 1 und E 2 vor.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]BAnz AT 06.05.2020 B6[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat auf häufig auftretende Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG)  hingewiesen.

Dabei handelt es sich um folgende Fehler:

– fehlende Unterschriften

– unzureichende Darstellung der Arbeitszeitausfälle

– unzureichende Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer

– fehlende Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter

– unterbliebene Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle (wodurch die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmt)

– fehlende oder falsche Betriebsnummer

Außerdem hat der GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von KuG kommt. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und KuG. Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.

Beispiel: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020

– Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. des KuG gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)

– Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA

– Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch in diesem Fall Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA

Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG der betriebliche Anspruchszeitraum ist. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Der GKV-Spitzenverband weist zudem darauf hin, dass eine gesonderte einheitliche Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen derzeit nicht abgestimmt ist. Es wird den Arbeitgebern stattdessen regelmäßig empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehende Informationen wichtig:

– Betriebsnummer

– Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers

– Beginn des Kurzarbeitergeldbezuges

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Zu den von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) aufgestellten Corona-bedingten Anforderungen an die Tätigkeitsausübung des Friseur- und Kosmetikerhandwerks zählt auch die Erhebung von Kundendaten und deren Weiterleitung an die Gesundheitsämter zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten. Wie diese Anforderungen datenschutzrechtlich in der Praxis umgesetzt werden können, erläutert das beigefügte Praxis Datenschutz (rechte Spalte).


[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]20200429_ZDH_Praxis_Datenschutz_Friseure_Kundendaten[/vc_column_text][vc_column_text]11.05.2020_ANLAGE_Muster_Datenerhebung_Friseure und Kosmetiker[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die beigefügten Ausführungen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) unter dem Titel „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ geben einen Überblick über arbeitsvertragliche Folgen, wenn Arbeitnehmer wegen des Coronavirus nicht beschäftigt werden und über die Auswirkungen auf Entsendungen von Arbeitnehmern in das Ausland. Zudem wird dargestellt, welche Vorbereitungshandlungen getroffen werden können, um innerbetriebliche Folgen möglichst einzugrenzen und auch datenschutzrechtliche Aspekte werden erörtert. (rechte Spalte)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]Arbeitsrechtliche-Folgen-einer-Pandemie[/vc_column_text][vc_column_text]Leitfaden_Arbeitsrechtliche_Folgen_einer_Pandemie__13.Maerz_2020_[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Um möglichst zügig die Anträge der Unternehmen bearbeiten zu können, ist deren Vollständigkeit wichtig. Die Tücke liegt dabei im Detail – folgende Informationen, der Agentur für Arbeit, helfen dabei:

­Serviceportal der Agentur für Arbeit www.dafürsie.de

­Erklärvideos zum Kurzarbeitergeld und zur Antragstellung (Link)

­Flyer 200319_Kurzarbeitergeld

Die konkrete Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf Antrag unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen. Die Erstattung des Kurzarbeitergeldes an die Unternehmen erfolgt rückwirkend.

­Unverbindliche Berechnungsgrundlage für Kurzarbeitergeld

­Antrag auf Kurzarbeitergeld

­Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste

­Flyer 200415_Kurzarbeitergeld-FAQ_Antragsverfahren_und_Abrechnung mit den häufigsten Fragen zum Thema Antragsverfahren und Abrechnung[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Die Einführung von Kurzarbeit muss mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen schriftlich vereinbart und das Schreiben mit den Antragsunterlagen bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Nutzen Sie hierzu gern unsere Muster-Kurzarbeit-Vereinbarung (Spalte rechts).

Unter dem nachstehenden Link erhalten Sie die Informationen der Agentur für Arbeit zum Antrag auf  Kurzarbeitergeld, einschließlich Merkblätter und Formulare zum Download.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Die Anzeige über Arbeitsausfall muss in dem Monat eingereicht werden, in dem erstmals Arbeitsausfälle wirtschaftlicher Natur eintreten. Kurzarbeit kann nicht vorsorglich beantragt werden. Senden Sie die Anzeige unterschrieben mit den erforderlichen Nachweisen/Anlagen an folgende Anschriften.

Für Betriebe aus den Landkreisen Oder-Spree, Märkisch-Oderland und der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder):

Agentur für Arbeit Cottbus
03039 Cottbus

oder

per E-Mail: Cottbus.031-OS@arbeitsagentur.de

Für Betriebe aus den Landkreisen Barnim und Uckermark:

Agentur für Arbeit Potsdam
14478 Potsdam

oder

per Mail:Potsdam.031-OS@arbeitsagentur.de

Die Anzeige wird nach Eingang durch die Mitarbeiter des Fachbereiches für Kurzarbeitergeld geprüft.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]Muster Kurzarbeit Vereinbarung[/vc_column_text][vc_column_text]200430_Checkliste Kug-Antrag AG[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt seit dem 02.04.2020 vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen.

 

Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.

 

Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen.

Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.

Kurzarbeitergeld kann nur über eine Anzeige zum Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld telefonisch oder online anzeigen. Der Vordruck zur Anzeige und alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur unter „Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht.

Die Pressemitteilung der BA vom 02.04.2020 können Sie hier aufrufen.

https://www.arbeitsagentur.de/presse/2020-21-gefaelschte-mail-an-arbeitgeber-zum-kurzarbeitergeld-im-umlauf[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Infolge Mehrarbeit aufgrund der Corona-Krise darf die 450-Euro-Verdienstgrenze im Minijob unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.

Betriebe beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber manchmal in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Weitere Informationen können auf der Internetseite der Minijobzentrale abgerufen werden.

https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/30/mehrarbeit-wegen-corona-450-euro-grenze-darf-im-minijob-ueberschritten-werden/

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Im Bundesanzeiger vom 30.03.2020 (BAnz AT 30.03.2020 V1) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe bekannt gemacht worden. Diese Verordnung trat am 01.04.2020 in Kraft und tritt am 31.12.2020 außer Kraft.

Die Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom 17.01.2020  auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.04.2020 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs.2 SGB III erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 17.01.2020 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]

Übersicht über den Mindestlohn im Baugewerbe:

In den alten Bundesländern:

Lohngruppe 1: 12,55 €

Lohngruppe 2: 15,40 €

 

In Berlin:

Lohngruppe 1: 12,55 €

Lohngruppe 2: 15,25 €

 

In den neuen Bundesländern:

Lohngruppe 1: 12,55 €[/vc_column_text][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bekanntmachung Bundesanzeiger[/vc_message][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Absonderung (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach den Regelungen der §§ 56 ff. IfSG beantragen. Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes des Landes Brandenburg zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall. Hinweise und den Online-Antrag finden Sie unter folgendem Link: https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Aber auch erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern können nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, entschädigungsberechtigt sein. Denn werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des § 56 Abs.1a IfSG vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, welche die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs.1 a IfSG. Voraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung haben und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Die Entschädigung wird in Höhe von 67 {6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e} des entstandenen Verdienstausfalls für längstens 10 Wochen gewährt, für Alleinerziehende für längstens 20 Wochen. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2016 € gewährt.

Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde.

Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG müssen innerhalb von 12 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) – Abteilung Gesundheit – entweder postalisch (Wünsdorfer Platz 3, 15806 Zossen OT Wünsdorf) oder per E-Mail (entschaedigung@lavg.brandenburg.de) eingegangen sind; Telefon: 0331 8683-801, Telefax: 0331 8683-809.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen durch behördliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag eines der beigefügten Formulare für Arbeitnehmer oder Selbständige sowie das Formular zum Nachweis von fehlenden Betreuungsmöglichkeiten Ihrer Kinder. Sie könne den Antrag auch online unter folgendem Link stellen: https://ifsg-online.de/antrag-schliessung-schulen-und-betreuungseinrichtungen.html

Weitere Hinweise erhalten Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit unter https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.661750.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1 IfSG Arbeitgeber[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1a IfSG Arbeitgeber[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1 IfSG Selbstständige[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1a IfSG Selbstständige[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Nachweis Betreuungsmöglichkeiten[/vc_message][/vc_column][/vc_row]