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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Fachliche Weisung der „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ veröffentlicht (s. Anlage).

Kurzantrag: Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter genutzt werden. Dies gilt allerdings nicht, sofern zusätzlich die Qualifizierung während Kurzarbeit (Förderung nach § 106a SGB III) beantragt wird.

Kurzarbeitergeld an Sonn- und Feiertagen: Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.

Korrekturantrag Kurzarbeitergeld: In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Sofern sich bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung zu korrigieren. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Bescheinigung höherer Leistungssatz: Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.

Grenzgänger: Innerhalb der Europäischen Union erfolgende Grenzschließungen infolge von Quarantänemaßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme der Nachbarländer am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Im Gegensatz zu innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug die Frage, ob zuerst die Kurzarbeit oder die Quarantänemaßnahme vorlag, ohne Bedeutung. Zur Vermeidung eines gleichzeitigen Bezugs von Kurzarbeitergeld und einer Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass der betroffene Grenzgänger seitens seines Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall erhält. Es genügt, wenn diese Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Anlage_BA-Weisung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Landesregierung hat am 03.02.2021 eine neue Quarantäne-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Freitag, den 05.02.2021 in Kraft und ist vier Wochen, bis 04.03.2021, gültig. Damit werden verschärfte Regeln für Einreisende und Rückkehrende aus (1) Hochinzidenzländern und (2) Staaten mit Mutationen des Coronavirus (Virusvarianten) eingeführt. Die bisherige Regel bleibt bestehen, wonach sich aus einem (3) Risikostaat nach Brandenburg Einreisende grundsätzlich in Quarantäne begeben und auf das Coronavirus testen lassen müssen. Dazu gehört auch Brandenburgs Nachbarland Polen. Die jeweilige Einstufung wird von der Bundesregierung veröffentlicht (Link hierzu und weitere Informationen:  Informationen zu Einreise­beschränkungen und Quarantäne­bestimmungen in Deutschland – Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de). Ausnahmen bestehen in Abhängigkeit der Risikoeinstufung z. B. für berufsbedingte Grenzpendler. Einreisende aus (3) „normalen“ Risikogebieten können ohne Test einreisen, sind jedoch verpflichtet, sich binnen 48 Stunden nach ihrer Einreise auf das Coronavirus testen zu lassen. Unabhängig davon, aus welchem Risikogebiet (1, 2 oder 3) eine Einreise erfolgt, gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Wenn die Einreise aus einem „normalen“ Risiko-Gebiet (3) erfolgt, gelten weitere Ausnahmen zum Beispiel für Berufspendler. Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung bleibt bestehen, ist aber ab sofort in der Einreiseverordnung des Bundes geregelt.

Pressemitteilung vom 03.02.2021[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die SoKa-Bau informiert über neue Mindestlöhne im Baugewerbe:

Die Tarifvertragsparteien haben laut Information der SoKa-Bau neue Mindestlöhne im Baugewerbe beschlossen. Der TV Mindestlohn tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Danach beträgt der Mindestlohn 1, der im gesamten Bundesgebiet gilt, 12,85 € pro Stunde, der Mindestlohn 2 liegt in den westdeutschen Bundesländern bei 15,70 € pro Stunde und in Berlin bei 15,55 € pro Stunde (jeweils Gesamttarifstundenlöhne). Die Allgemeinverbindlichkeit der Mindestlöhne wird laut Information der SoKa-Bau in Kürze beantragt.

https://www.soka-bau.de/arbeitgeber/teilnahme-beitraege/beitraege/mindestlohn

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Handwerkskammertag Brandenburg zu den Plänen für eine Standortreform bei den Arbeitsgerichten

Cottbus/Frankfurt (Oder)/Potsdam. Robert Wüst, Präsident des Handwerkskammertages des Landes Brandenburg, zu den Plänen der Landesregierung für eine Standortreform bei den Arbeitsgerichten:

„Das brandenburgische Handwerk bezweifelt, dass die geplante Schließung von Gerichtsstandorten zur Sicherung der Arbeitsgerichtsbarkeit beitragen kann. Unsere Betriebe und deren Beschäftigte haben ein berechtigtes Interesse an ortsnaher und zügiger Durchführung von Arbeitsgerichtsverfahren. Das darf nicht gefährdet werden.

Die Schließung von Gerichtsstandorten in der Fläche würde vor allem in strukturschwächeren Regionen den Eindruck verstärken, „abgehängt“ zu sein. Außerdem ist zu befürchten, dass es für die Beteiligten durch länger werdende Wege zu einem deutlich höheren Zeit- und Kostenaufwand kommt. Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, wie beispielsweise Handwerksmeister oder Betriebsräte, deren ehrenamtliches Engagement gesichert werden muss. Deshalb ist der Erhalt der bestehenden Gerichtsstandorte wichtig.

Noch werden die erstinstanzlichen Verfahren der Arbeitsgerichte meist innerhalb von wenigen Monaten entschieden. Die nun geplante Reform würde aber im Ergebnis zu den gleichen Problemen führen wie bei anderen Fachgerichten, wo Verfahren deutlich länger dauern. Längere Verfahrensdauern haben vor allem im Arbeitsrecht erhebliche finanzielle Konsequenzen. Insbesondere dann, wenn um den Bestand eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gestritten wird und die Beteiligten bis zum Abschluss des Verfahrens über Beschäftigungs- oder Vergütungspflichten im Unklaren bleiben. Nicht selten geht dies gerade zu Lasten kleinerer Betriebe.“

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Alle Pressemitteilungen[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row full_width=“stretch_row“ css=“.vc_custom_1615909407398{padding-top: 1em !important;padding-bottom: 1em !important;background-color: #d1e3f6 !important;}“][vc_column][vc_column_text]Über den Handwerkskammertag Brandenburg

Der Handwerkskammertag Brandenburg ist ein Zusammenschluss der Handwerkskammern Cottbus, Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg und Potsdam. Er vertritt die Interessen von rund 40.000 Handwerksbetrieben und ihren mehr als 160.000 Beschäftigten, die jährlich einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro erwirtschaften.

Der Handwerkskammertag setzt sich für die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Handwerksbranche im Land Brandenburg ein und bündelt die Kräfte und Gemeinsamkeiten des Handwerks.[/vc_column_text][vc_table allow_html=“1″ el_class=“table-links-hwk“]%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2F%20www.hwk-cottbus.de%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-cottbus.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-ff.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-ff.de%20%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-potsdam.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-potsdam.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp[/vc_table][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Jetzt kostenfrei anmelden: Europäische Tage des Kunsthandwerks / Kunsthandwerker laden im April in ihre Werkstätten ein

Potsdam. Kunsthandwerker, Designer, Museen und Hochschulen aus ganz Brandenburg können sich auch im Jahr 2021 wieder an den Europäischen Tagen des Kunsthandwerks (ETAK) beteiligen. Vom 9. bis 11. April 2021 haben sie die Möglichkeit, in ihre Werkstätten, Ateliers und Galerien zum Zuschauen und Mitmachen einzuladen. Interessierte Kunsthandwerker können sich und ihr Angebot dazu jetzt noch kostenfrei online unter www.kunsthandwerkstage.de eintragen. Die Teilnahme ist sowohl für Anbieter als auch für Besucher kostenlos, Materialkosten können erhoben werden.

Ralph Bührig, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Potsdam: „Die Europäischen Tage des Kunsthandwerks sind für das gestaltende Handwerk inzwischen ein internationaler Höhepunkt zur Präsentation ihrer Arbeiten und ihres Könnens. 2020 machte Corona die Veranstaltungspläne zunichte. Nun hoffen wir, dass sich unsere Betriebe der Öffentlichkeit in diesem Jahr zeigen können. Ideen und Konzepte der Betriebe lassen sich aber auch im Internet umsetzen, falls Abstandsgebote und Hygieneregelungen das erfordern. Ob virtuelle Werkstattgespräche und Beratungsangebote, Mitmach-Aktionen als Online-Kurse oder in den sozialen Netzwerken: Unsere Handwerker suchten in den vergangenen Monaten vielfach nach Lösungen, um mit ihren Kunden in Kontakt zu bleiben und der Situation zu trotzen. Diese können den Interessenten auch bei ETAK die Möglichkeit bieten, virtuell hinter die Kulissen zu blicken, auch, um zu erleben, welche beruflichen Perspektiven das gestaltende (Kunst-) Handwerk bietet.“

Brandenburgische Betriebe und Ateliers vieler Gewerke gewähren im Rahmen der Europäischen Tage des Kunsthandwerks Einsicht in ihre Arbeit und laden zu einem Blick hinter die Kulissen ein. Die Handwerksbetriebe bieten anlässlich der Veranstaltung, die zeitgleich in 21 Ländern stattfindet, Werkstattführungen, Workshops oder andere Programmhighlights an.

Ziel ist es, die Öffentlichkeit für die Vielfalt von Kunsthandwerk und Design zu begeistern, den Erfahrungsaustausch unter Berufskolleginnen und -kollegen zu fördern und neue Märkte zu erschließen. Die Vielfalt der Angebote soll zugleich einen guten Überblick über die verschiedenen Ausbildungsberufe im gestaltenden Handwerk vermitteln. An den drei Tagen dürfen interessierte Besucher nicht nur den Profis bei der Arbeit über die Schulter schauen, sondern haben die Möglichkeit, sich auch selbst kreativ auszuprobieren.

Für teilnehmende Betriebe des Kunsthandwerks und der praktischen Kreativwirtschaft vor Ort sind die ETAK zudem eine gute Gelegenheit, mit Aktionen und Einblicken in ihre Werkstätten neue Kunden anzusprechen und vor allem den Nachwuchs für ihr Handwerk zu interessieren.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Alle Pressemitteilungen[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row full_width=“stretch_row“ css=“.vc_custom_1615909407398{padding-top: 1em !important;padding-bottom: 1em !important;background-color: #d1e3f6 !important;}“][vc_column][vc_column_text]Über den Handwerkskammertag Brandenburg

Der Handwerkskammertag Brandenburg ist ein Zusammenschluss der Handwerkskammern Cottbus, Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg und Potsdam. Er vertritt die Interessen von rund 40.000 Handwerksbetrieben und ihren mehr als 160.000 Beschäftigten, die jährlich einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro erwirtschaften.

Der Handwerkskammertag setzt sich für die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Handwerksbranche im Land Brandenburg ein und bündelt die Kräfte und Gemeinsamkeiten des Handwerks.[/vc_column_text][vc_table allow_html=“1″ el_class=“table-links-hwk“]%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2F%20www.hwk-cottbus.de%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-cottbus.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-ff.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-ff.de%20%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-potsdam.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-potsdam.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp[/vc_table][/vc_column][/vc_row]

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Handwerkskammertag Brandenburg zum Koalitionsantrag auf Ausbildungsförderung im Handwerk

Cottbus/Frankfurt (Oder)/Potsdam. Robert Wüst, Präsident des Handwerkskammertages des Landes Brandenburg, zum Antrag der Regierungsfraktionen, das Handwerk in Brandenburg zu stärken:

„Das brandenburgische Handwerk begrüßt den Antrag der Regierungsfraktionen, mit zusätzlichen Maßnahmen die Ausbildung im Handwerk zu unterstützen. Der Fachkräftebedarf bleibt hoch: Allein im letzten Jahr konnten mehr als 1.100 Lehrstellen nicht besetzt werden. Dabei bieten unsere Betriebe auch in der Pandemie jungen Menschen beste Zukunftsperspektiven. Das brandenburgische Handwerk nimmt die Initiative der Koalition daher gern auf und wird sich an der Umsetzung beteiligen.

Die Förderanteile an der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung anzuheben, ist ein wichtiger Beitrag zur Entlastung von Ausbildungskosten und ein Schritt in die richtige Richtung. Besonders in Zeiten der Corona-Pandemie sind aber weitere Entlastungen nötig. Wir begrüßen auch die Förderung von Investitionen in die Digitalisierung der Bildungsstätten. Der Förderbedarf der Bildungsstätten ist jedoch weit höher als die in Aussicht gestellten zwei Millionen Euro. Um wirklich Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zu erreichen, bedarf es einer vergleichbaren Finanzausstattung der Bildungseinrichtungen.

Die geplanten Kampagnen zu den Berufsperspektiven im Handwerk sind dringend notwendig. Die bayrische Kampagne „Elternstolz“ überzeugt mit zahlreichen Argumenten, die für eine duale berufliche Ausbildung sprechen. Sie kann für Brandenburg als Vorbild dienen. Eine Berufsausbildung im Handwerk bietet Sicherheit, Karriereperspektiven, Praxisorientierung sowie Sinn und Erfüllung. Das muss gegenüber Eltern von ausbildungsinteressierten Kindern noch deutlicher vermittelt werden.“

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Alle Pressemitteilungen[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row full_width=“stretch_row“ css=“.vc_custom_1615909407398{padding-top: 1em !important;padding-bottom: 1em !important;background-color: #d1e3f6 !important;}“][vc_column][vc_column_text]Über den Handwerkskammertag Brandenburg

Der Handwerkskammertag Brandenburg ist ein Zusammenschluss der Handwerkskammern Cottbus, Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg und Potsdam. Er vertritt die Interessen von rund 40.000 Handwerksbetrieben und ihren mehr als 160.000 Beschäftigten, die jährlich einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro erwirtschaften.

Der Handwerkskammertag setzt sich für die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Handwerksbranche im Land Brandenburg ein und bündelt die Kräfte und Gemeinsamkeiten des Handwerks.[/vc_column_text][vc_table allow_html=“1″ el_class=“table-links-hwk“]%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2F%20www.hwk-cottbus.de%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-cottbus.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-ff.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-ff.de%20%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-potsdam.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-potsdam.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp[/vc_table][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Handwerkskammertag Brandenburg zu neuen Lockdown-Maßnahmen

Cottbus/Frankfurt (Oder)/Potsdam. Robert Wüst, Präsident des Handwerkskammertages des Landes Brandenburg, zu der gestern von Bund und Ländern verabredeten Verlängerung und Verschärfung der Lockdown-Maßnahmen: Cottbus/Frankfurt (Oder)/Potsdam. Robert Wüst, Präsident des Handwerkskammertages des Landes Brandenburg, zu der gestern von Bund und Ländern verabredeten Verlängerung und Verschärfung der Lockdown-Maßnahmen:

„Die Verlängerung und Verschärfung bei den Eindämmungsmaßnahmen bedeutet auch für das brandenburgische Handwerk tiefe Einschnitte. Umsatzeinbrüche, Komplettschließungen und Hygieneregeln fordern unsere Betriebe immer mehr. Brandenburg muss beim Impfen vorankommen, damit die Pandemie wieder beherrschbar wird. Das Handwerk unterstützt das Anliegen, Kontakte zu vermeiden und Homeoffice zu nutzen. Installateure oder Bäcker können aber nicht einfach ins Homeoffice wechseln. Sie werden in der Werkstatt oder beim Kunden vor Ort gebraucht. Das Handwerk hat in den letzten Monaten das wirtschaftliche Leben am Laufen gehalten. Unsere Betriebe gehen mit dieser Situation sehr verantwortungsvoll um und schützen Mitarbeiter und Kunden.

Gerade für die von Schließungen unmittelbar betroffenen Friseure und Kosmetiker wird die Lage immer schwieriger. Obwohl die Hygieneregeln von der Berufsgenossenschaft abermals angepasst worden sind, müssen sie weiter schließen. Das ist nicht vermittelbar. In vielen Salons sind die Chefinnen wichtigste Mitarbeiter der Betriebe. Sie gehen bei den Hilfsprogrammen aber häufig leer aus und erhalten keine finanzielle Unterstützung. Diese Betriebe brauchen wieder eine Öffnungsperspektive. Sie dürfen nicht allein gelassen werden. Viele Hilfsprogramme sind nach wie vor zu bürokratisch und mit zu vielen Bedingungen verbunden. Die Lage vieler Betriebe spitzt sich weiter zu. Die Auszahlung der für November und Dezember versprochenen Hilfen ist längst überfällig. Es ist völlig unverständlich, dass dies noch nicht geschehen ist! Die Finanzhilfen müssen nun schnell umgesetzt werden. Wenn die Liquidität zu spät kommt, werden viele Betriebe das nicht überleben.“

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Alle Pressemitteilungen[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row full_width=“stretch_row“ css=“.vc_custom_1615909407398{padding-top: 1em !important;padding-bottom: 1em !important;background-color: #d1e3f6 !important;}“][vc_column][vc_column_text]Über den Handwerkskammertag Brandenburg

Der Handwerkskammertag Brandenburg ist ein Zusammenschluss der Handwerkskammern Cottbus, Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg und Potsdam. Er vertritt die Interessen von rund 40.000 Handwerksbetrieben und ihren mehr als 160.000 Beschäftigten, die jährlich einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro erwirtschaften.

Der Handwerkskammertag setzt sich für die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Handwerksbranche im Land Brandenburg ein und bündelt die Kräfte und Gemeinsamkeiten des Handwerks.[/vc_column_text][vc_table allow_html=“1″ el_class=“table-links-hwk“]%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2F%20www.hwk-cottbus.de%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-cottbus.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-ff.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-ff.de%20%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-potsdam.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-potsdam.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp[/vc_table][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern noch bis zum 30. Juni dieses Jahres bis zu 1.500 Euro steuerfrei zukommen lassen. Der Gesetzgeber hat die Auszahlungsfrist für die Prämie (Corona-Bonus) verlängert. Eine doppelte Auszahlung in 2020 und 2021 ist nicht möglich. Sie kann jedoch unabhängig davon erfolgen, der Arbeitgeber die Zahlung der Prämie in 2020 mit den Arbeitnehmern vereinbart hat oder sich erst 2021 dazu entschlossen hat. Die Fristverlängerung gilt für Arbeitgeber aller Branchen und ist nicht auf den Pflegebonus in Pflegeberufen beschränkt.[/vc_column_text][vc_single_image image=“122232″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sonst ist sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Vereinbarter Sonderzahlungen oder Urlaubsgeld dürfen nicht mit der Corona-Prämie ersetzt werden.

Arbeitgeber müssen beachten

Auszahlung bis zum 30. Juni 2021: Steuer- und sozialabgabenfrei kann die Corona-Prämie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 als Zuschuss oder Sachbezug gezahlt werden. Frühere oder spätere Zahlungen sind hingegen steuerpflichtig.

Corona-Bonus muss vertraglich vereinbart sein. Die Steuerfreiheit setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus. Aus ihr muss hervorgehen, „dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt“.

Genaue Lohnabrechnung: In der Lohnabrechnung muss der Corona-Bonus dokumentiert werden (steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Pandemie gemäß Paragraf 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz).

Prämie zahlbar für alle Mitarbeiter. Unabhängig von Stundenzahl oder Beschäftigungsart – ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijobber – jeder im Betrieb kann den Bonus steuerfrei erhalten, auch Mitarbeiter in Kurzarbeit.
Höhe bis zu 1500 Euro als steuer- und sozialabgabenfreier Bonus. Zahlt ein Arbeitgeber mehr als diese 1.500 Euro, so muss nur der Mehrbetrag versteuert und sozialversichert werden.

Weitere Informationen zu Steuern, Kurzarbeit, Liquidität, Überbrückungshilfen: https://www.zdh.de/service/fuer-betriebe/corona-faq-fuer-handwerksbetriebe/[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Informationen zu Steuern, Kurzarbeit, Liquidität, Überbrückungshilfen[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Handwerkskammertag Brandenburg zu neuen Lockdown-Maßnahmen

Cottbus/Frankfurt (Oder)/Potsdam. Robert Wüst, Präsident des Handwerkskammertages Land Brandenburg zu der heute von der Landesregierung beschlossenen neuen Eindämmungsverordnung:

„Die notwendige Verlängerung der Eindämmungsmaßnahmen bedeutet auch für das brandenburgische Handwerk einen schwierigen Start ins neue Jahr. Gerade für die von Schließungen betroffenen Betriebe, wie Friseure, Kosmetiker, Messebauer oder Wäschereien, wird die Lage immer angespannter. Je länger der Lockdown dauert, desto geringer werden die Liquiditätsreserven betroffener Unternehmen. Hier muss schneller und unbürokratischer geholfen werden.

Es ist richtig, dass die nun regional geltenden Bewegungseinschränkungen ab der Kreisgrenze gelten und nur den Freizeitbereich betreffen. Das ist für die Arbeitsbedingungen gerade auch in den ländlichen Räumen Brandenburgs wichtig. Auch die Kinder- und Schulbetreuung fordert die Betriebe und ihre Mitarbeiter besonders. Deswegen fehlen vielfach dringend benötigte Fachkräfte in unseren Betrieben. Viele Handwerksbranchen sind systemrelevant und haben in Bereichen wie Energie, Verkehr, Versorgung und Gesundheit große Bedeutung. Gerade auch diese Betriebe haben in den letzten Monaten Herausragendes geleistet. Für die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit braucht es einen sicheren Zugang zur Notbetreuung auch für Mitarbeiter aus dem Handwerk.

Um möglichst schnell wieder zu einem normalen Arbeits- und Lebensalltag zurückkehren zu können, muss es uns gemeinsam gelingen, das Infektionsgeschehen in den Griff zu bekommen. Neben Kontakteinschränkungen ist die Umsetzung der nun möglichen Schutzimpfungen wichtig. Es ist nicht akzeptabel, dass in Brandenburg der Impfstart so schlecht vorbereitet wurde. Brandenburg muss die Startprobleme jetzt schnell überwinden und beim Impfen vorankommen, damit die Wirtschaft wieder durchstarten kann.“[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Alle Pressemitteilungen[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row full_width=“stretch_row“ css=“.vc_custom_1615909407398{padding-top: 1em !important;padding-bottom: 1em !important;background-color: #d1e3f6 !important;}“][vc_column][vc_column_text]Über den Handwerkskammertag Brandenburg

Der Handwerkskammertag Brandenburg ist ein Zusammenschluss der Handwerkskammern Cottbus, Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg und Potsdam. Er vertritt die Interessen von rund 40.000 Handwerksbetrieben und ihren mehr als 160.000 Beschäftigten, die jährlich einen Umsatz von knapp 14 Milliarden Euro erwirtschaften.

Der Handwerkskammertag setzt sich für die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Handwerksbranche im Land Brandenburg ein und bündelt die Kräfte und Gemeinsamkeiten des Handwerks.[/vc_column_text][vc_table allow_html=“1″ el_class=“table-links-hwk“]%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2F%20www.hwk-cottbus.de%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-cottbus.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-ff.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-ff.de%20%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp,%26nbsp%26nbsp%3Ca%20href%3D%22https%3A%2F%2Fwww.hwk-potsdam.de%2F%22%3E%3Cstrong%3Ewww.hwk-potsdam.de%3C%2Fstrong%3E%3C%2Fa%3E%26nbsp%26nbsp[/vc_table][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“5/6″][vc_column_text]Informationen für unsere Mitgliedsbetriebe: Wir sind bestrebt, Ihnen aktuelle Inhalte zu liefern. Sollten darüber hinaus Fragen sein, können Sie sich gern an die Mitarbeiter der Gewerbeförderung/Betriebsberatung oder der Abteilung Recht wenden.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“1. Oktober 2022″][vc_column_text]Ab dem 1. Oktober 2022 tritt eine neue Corona Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Sie ist gültig bis zum 7. April 2023.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“9. August 2022″][vc_column_text]Krankschreibung wieder per Telefon möglich

https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1064/[/vc_column_text][vc_text_separator title=“30. Mai 2022″][vc_column_text]Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde nicht verlängert. Somit entfallen für Arbeitgeber ab dem 26.05.2022 die Pflichten:

[/vc_column_text][vc_text_separator title=“4. April 2022″][vc_column_text]Überbrückungshilfe IV verlängert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Anträge von Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern auf die Förderung werden bis 15. Juni 2022 akzeptiert. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über prüfende Dritte beantragt werden.

Weitere Informationen

BGW aktualisiert Arbeitsschutzstandards für Kosmetik- und Friseurhandwerk

Für das Friseur- und Kosmetikhandwerk entfällt seit 3. April die Maskenpflicht. Allerdings gilt das nur für Kundinnen und Kunden. Beschäftigte in den Salons müssen weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, so bald der Abstand zu anderen Personen weniger als 1,5 Meter beträgt. Tragen Kunden keine Maske, muss es sogar eine FFP-2-Maske sein. Das schreibt der aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vor.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“30. März 2022″][vc_column_text]Ab 3. April fallen fast alle Corona-Maßnahmen weg

Das brandenburgische Kabinett hat mit der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basisverordnung coronabedingte Einschränkungen des öffentlichen Lebens deutlich reduziert. Sie gilt vom 3. April 2022 bis einschließlich 30. April 2022.

Was gilt in Brandenburg ab dem 3. April?

FFP-2-Maskenpflicht besteht in

Testpflicht besteht für

Maskenpflicht entfällt

Weitere Informationen

Bis zum 25. Mai 2022 gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Für Arbeitgeber heißt das:

[/vc_column_text][vc_text_separator title=“21. März 2022″][vc_column_text]3G-Regel in Betrieben des Handwerks grundsätzlich weggefallen

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000, das zuletzt am 18. März 2022 geändert worden ist, schreibt keine 3G-Regel am Arbeitsplatz mehr vor.

In Brandenburg gilt bis zum 2. April 2022 die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 17. März 2022. Danach müssen Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
  4. das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt.

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-IfSMV) vom 17. März 2022 (https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_ifsmv) löst die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ab.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“22. Februar 2022″][vc_column_text]Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Das Brandenburger Kabinett hat am 22.02.2022 die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 23.02.2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März.

Für die Körpernahen Dienstleistungen gilt demnach ab dem 23.02.2022 die 3G-Regel (bisher 2G). Damit haben Geimpfte, Genesene und Getestete Zutritt zum Beispiel zum Friseursalon oder ins Kosmetikstudio.

Kinder unter 14 Jahren müssen bei 3G keinen Testnachweis vorzeigen. Bei älteren Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

Für Handwerksbetriebe mit angeschlossenen Einzelhandel gelten die Regeln unverändert fort: Kundinnen und Kunden müssen keinen Test- oder Immunisierungsnachweis vorlegen, dafür aber das Abstandsgebot einhalten und in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Die FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden gilt für den gesamten Einzel- und Großhandel und damit auch für alle Geschäfte der Grundversorgung wie zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte oder Bäckereien.

Ab dem 20. März sollen nach dem Bund-Länder-Beschluss alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wie zum Beispiel die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen oder das Abstandsgebot im öffentlichen Raum sollen weiter gelten.

Weitere Informationen[/vc_column_text][vc_text_separator title=“9. Februar 2022″][vc_column_text]Änderungen der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat am 8. Februar 2022 die Änderungen der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am 9. Februar 2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar 2022.
Für Handwerksbetriebe mit angeschlossenen Einzelhandel entfällt die 2G-Regelung. Anstelle der Zugangsbeschränkung auf Geimpfte und Genesene gilt eine FFP2-Maskenpflicht für alle Kunden in den Geschäften. Für das Verkaufspersonal ist das Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben. Bei den körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik etc.) bleibt die 2G Regelung bestehen, es entfällt lediglich die Anwesenheitsdokumentation.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“31. Januar 2022″][vc_column_text]Corona-Quarantäne während Urlaub – Ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Nachgewährung von Urlaub

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“25. Januar 2022″][vc_column_text]Aktuelle Regelungen zu Quarantäne, Genesenenstatus und Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG

Durch die am 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung und der Coronaviruseinreiseverordnung sind die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Institus (PEI) und des RKI zu Quarantänezeiten und Genesenennachweisen zum Maßstab für deren Gültigkeit geworden. Dies hat Auswirkungen für die betriebliche Praxis im Hinblick auf Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG und 3G am Arbeitsplatz.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“14. Januar 2022″][vc_column_text]Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)

Die Verordnung finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“7. Januar 2021″][vc_column_text]Impfpflicht auch für Handwerker die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig werden

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“5. Januar 2022″][vc_column_text]Corona-Wirtschaftshilfen wurden verlängert

Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 – die Hilfen für Unternehmen werden bis zum 31.03.2022 fortgeführt.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“23. Dezember 2021″][vc_column_text]Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

2021-12-22_Coronavirus-EinreiseV[/vc_column_text][vc_text_separator title=“15. Dezember 2021″][vc_column_text]Änderungen ab dem 15. Dezember 2021

Die Landesregierung hat am 14. Dezember 2021 Änderungen der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 11. Januar 2022.

Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Dazu zählen das Abstandsgebot im öffentlichen Raum und die Maskenpflicht an Schulen. Die 2G-Regel gilt weiterhin unter anderem im Einzelhandel, in Gaststätten und Hotels, für Kulturveranstaltungen wie Kino und Theater oder bei körpernahen Dienstleistungen. Auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte in Hotspot-Regionen gilt unverändert fort, u.a. Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über Schwellenwert von 750.

Die Kontaktbeschränkungen werden im privaten und öffentlichen Raum verschärft. Clubs und Diskotheken müssen landesweit schließen. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt. An Hochschulen kann die 2G-Regel und bei Veranstaltungen die 2G-Plus-Regel gelten. Für Versammlungen (Demonstrationen) gilt eine Personenobergrenze im Freien von 1.000 gleichzeitig Teilnehmenden.

An Silvester und am Neujahrstag sollen Ansammlungen von Personen und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen auf publikumsträchtigen Wegen, Straßen und Plätzen verboten werden. Details regeln die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen. Für das Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester ist eine entsprechende Regelung des Bundes vorgesehen.

Bei der 2G-Zutrittsgewährung gibt es eine neue Altersgrenze: Statt wie bisher Kinder unter 12 Jahren haben ab dem 15. Dezember alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Testnachweis Zutritt zu 2G-Bereichen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind.

 

Alle Informationen dazu finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“23. November 2021″][vc_column_text]Brandenburg verschärft Corona-Maßnahmen – 2G-Regel wird ausgeweitet – Verschärfte Kontaktbeschränkungen

Alle Informationen dazu finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_column_text]Die wichtigsten Regelungen zu den Beschlüssen im Zusammenhang mit der Coronaentwicklung

Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen zusammengefasst[/vc_column_text][vc_text_separator title=“22. November 2021″][vc_column_text]FAQs zu 3G am Arbeitsplatz

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen. Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Gesetz.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“12. November 2021″][vc_column_text]Das Brandenburger Kabinett hat am 11.11.2021 eine neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 15. November 2021 in Kraft und löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab. Sie gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.

Für die Friseur und Kosmetikbranche ist die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) für körpernahe Dienstleistungen verpflichtend, davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen. Hinweis: Die Kommunen und kreisfreien Städte haben verstärkte Kontrollen angekündigt.

Wer zum Beispiel aus pflegerischen Gründen eine Fußpflege benötigt, muss dafür keinen negativen Testnachweis vorzeigen. Auch ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Nur wenn es eine rein kosmetische Leistung ist, gilt 3G. (siehe Seite 5 der Anlage zur Pressemitteilung der Staatskanzlei) https://www.brandenburg.de/media_fast/1167/211111{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Anlage{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20zur{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Pressemitteilung{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20der{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Staatskanzlei{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Einda{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}CC{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}88mmungsVO{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}281{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}29.pdf

 

Für den Arbeitsschutz gilt § 8 der Eindämmungsverordnung insbesondere in Verbindung mit SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Danach hat der Arbeitgeber zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“1. November 2021″][vc_column_text]Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“18. Oktober 2021″][vc_column_text]Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten.

Weitere Informationen finden Sie HIER.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“5. Oktober 2021″][vc_column_text]Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 3. SARS-CoV-2-UmgV)
vom 15. September 2021, geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2021, tritt mit Ablauf des 9. November 2021 außer Kraft.[/vc_column_text][vc_text_separator title=“17. September 2021″][vc_column_text]Anträge auf Neustarthilfe Plus sowie Überbrückungshilfe III Plus können jetzt gestellt werden

Weitere Informationen und Ansprechpartner in der Handwerkskammer finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_column_text]Krankschreibung per Telefon bis 31. Dezember 2021 verlängert

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“14. September 2021″][vc_column_text]Neue Corona-Verordnung für das Land Brandenburg: Das Kabinett hat heute die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen. Sie tritt am Donnerstag (16. September 2021) in Kraft und gilt bis einschließlich 13. Oktober 2021.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“25. August 2021″][vc_column_text]Aktualisierte Corona-Umgangsverordnung beschlossen

Nur geringfügige  Änderungen.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“1. August 2021″][vc_column_text]Neue Corona-Umgangsverordnung tritt in Kraft

Die vom brandenburgischen Kabinett beschlossene neue Umgangsverordnung tritt am 1. August in Kraft und am 28. August außer Kraft.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_column_text]Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Weitere Informationen finden Sie HIER[/vc_column_text][vc_text_separator title=“14. Juli 2021″][vc_column_text]Verlängerung der Umgangsverordnung für Brandenburg

Das Kabinett hat im Umlaufverfahren die geltende Verordnung zum Umgang mit der Corona-Pandemie ohne Änderungen bis zum 31. Juli verlängert. Sie wäre sonst am 13. Juli ausgelaufen.[/vc_column_text][vc_separator][vc_btn title=“Weitere Beiträge finden Sie im Archiv“ style=“classic“ shape=“square“ link=“url:https{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}3A{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}2F{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}2Fwww.hwk-ff.de{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}2Fblog{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}2Farchiv-infoportal-zu-fragen-im-zusammenhang-mit-dem-corona-virus{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}2F|title:Infoportal{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20zu{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Fragen{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20im{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Zusammenhang{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20mit{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20dem{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e}20Corona-Virus|“][/vc_column][vc_column width=“1/6″][vc_column_text]BMAS-SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

ab 1. Oktober 2022[/vc_column_text][vc_column_text]SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-IfSBMV
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_ifsbmv
vom 30. März 2022[/vc_column_text][vc_column_text]SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-IfSMV
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_ifsmv
vom 17. März 2022[/vc_column_text][vc_column_text]Arbeitsschutzstandards
DGUV[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_separator][vc_empty_space][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“3/4″][/vc_column][vc_column width=“1/4″][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]