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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das BMWi startet zum 1. Januar 2019 das überarbeitete Förderprogramm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“. Hiermit sollen vor allem Vorhaben zur Steigerung der innerbetrieblichen Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbaren Wärme-Technologien gefördert werden. Antragsberechtigt sind auch kleinere und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Neben einer Kreditlinie über die KfW gibt es alternativ eine Zuschussförderung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Das Förderprogramm unterteilt sich in vier Module:

Modul 1: „Querschnittstechnologien, Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien“
Modul 2: „Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software“
Modul 3: „Energiebezogene Optimierung von Analgen und Prozessen“
Modul 4: „Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“

Näher Informationen zu den Förderinhalten erhalten Sie im nebenstehenden Download.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message]KfW-Information

KfW-Information Anlage[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ab 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Dies ist für die Betriebe wichtig, die Waren verpacken, um diese an den Endverbraucher weiter zu geben. Das neue Verpackungsgesetz sieht hierfür eine Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle www.verpackungsregister.org  vor. Des Weiteren müssen die Verpackungen bei einem dualen System gemeldet werden. Eine Vorregistrierung ist seit August möglich.

Eine Ausnahmereglung besteht für sog. Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind bspw. Brötchentüten oder Kunststofffolien zum Verpacken von Fleisch. Die Systembeteiligungspflicht geht in diesem Fall auf den Verkäufer der Serviceverpackungen über. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass der Vertreiber der Serviceverpackungen sich an einem dualen System beteiligt und einen schriftlichen Nachweis verlangen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Ballschmieter“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]In der jüngeren Vergangenheit standen teerhaltige Dachpappenabfälle mit Asbestfasern in einer Reihe von Fällen zur Entsorgung an. Diese Fälle möchte die SBB zum Anlass nehmen, die Abfallwirtschaftsbeteiligten der Region aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass die asbestfreien Teerpappen separat von den asbesthaltigen Teerpappen erfasst, gesammelt, transportiert, gelagert und entsorgt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde das bisherige Merkblatt zur Entsorgung teerhaltiger Dachpappenabfälle um „Weiterführende Hinweise zur Entsorgung asbesthaltiger Dachpappenabfälle“ ergänzt.

Die „Weiterführenden Hinweise zur Entsorgung asbesthaltiger Dachpappenabfälle“ finden Sie hier.

 

Quelle: SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH im Juli 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Merkblatt SBB[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Seit dem 1. Januar 2018 besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit, unangekündigt im Rahmen einer Kassen-Nachschau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen.

Der Flyer „Die Kassen-Nachschau – das neue Prüfungsinstrument der Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2018“ gibt eine komprimierte Übersicht über die wichtigsten Kernpunkte einer Kassen-Nachschau und steht Ihnen in Form eines E-Magazins auf www.zdh.de als Download mit der Möglichkeit zum Ausdrucken zur Verfügung.

Gern beraten wir Sie zu diesem Thema.

Quelle: ZDH im Juli 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

Betriebe, die Kälte- und Kühlanlagen betreiben, müssen mit deutlich gestiegenen Servicekosten rechnen und sehen sich auch mit der Situation konfrontiert, dass ihre Anlage wegen Kältemittelmangel nur verzögert gewartet werden kann oder sie gar in ein neue Anlage investieren müssen. Dies ist der seit Januar 2015 geltenden F-Gase-Verordnung geschuldet. Die F-Gase-Verordnung enthält einen Fahrplan zur schrittweisen Verringerung klimaschädlicher Kältemittel.

Ab 2020 dürfen keine neuen Kältemittel mit einem GWP-Wert (Global Warming Potenzial) von 2500 und mehr in den Verkehr gebracht werden, lediglich recycelte Kältemittel dürfen bis 2029 verwendet werden. Dies führt schon jetzt dazu, dass gängige Kältemittel nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen und die Preise exorbitant gestiegen sind. Betriebe, die aktuell Investitionen in Kühl- und Kälteanlagen vornehmen, sollten die Entwicklungen auf Grund der F-Gase-Verordnung unbedingt im Blick haben und keine Anlagen mehr planen, die mit Kältemitteln mit vergleichsweise hohem Treibhauspotential betrieben werden.

Eine neue, energieeffiziente Anlage bzw. eine Sanierung der alten Anlage kann des Weiteren hohe Stromkosten vermeiden. Unternehmen, die ihre Kälteanlagen sanieren oder austauschen wollen, können seit 2016 auf staatliche Unterstützung setzen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert neue Kälte- und Klimaanlagen mit bis zu 150.000 Euro, maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, abhängig von Kälteleistung und Speicherkapazität der Anlage. Auch für bereits bestehende Anlagen können im Sanierungsfall Fördermittel beantragt werden.

Detaillierte Informationen finden Sie unter: http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html  sowie https://www.zdh.de/fachbereiche/wirtschaft-energie-umwelt/umweltpolitik-nachhaltigkeit/f-gase-problematik/

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Eichbehörden kündigen verstärkte Kontrollen an

 

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen informiert über die Eichpflicht der zur Befüllung von AdBlue-Tanks in Kraftfahrzeugen verwendeten Messgeräte.

Messgeräte, die im geschäftlichen und amtlichen Verkehr verwendet werden, unterliegen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und sind demnach eichpflichtig. Dies trifft auch auf Messgeräte für dynamisch strömende Flüssigkeiten, u.a. AdBlue  –Messanlagen und –Betankungssysteme und den ermittelten Messwerten gelten demnach die mess- und eichrechtlichen Regelungen. „Verwenden“ ist hierbei das Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten, das jederzeit ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.

Eine „Eichpflicht“ besteht, wenn ein AdBlue-Tank aufgefüllt und die abgegebene Menge in Rechnung gestellt wird oder Werte bei der Abgabe von AdBlue ermittelt werden und diese über eine Mengenstaffel zur Abrechnung führen.

Keine „Eichpflicht“ besteht, wenn im Rahmen einer Servicedienstleistung unabhängig von der eingefüllten Menge im Rahmen einer oder mehrerer Pauschalen (z.B. Berechnung nach Fahrzeugtypen oder Fahrzeugart) verrechnet wird, ohne dass dabei eine Menge angegeben wird.

Der Verkauf von AdBlue in Gebinden, die Fertigpackungen sind, bleibt unbenommen, sofern die Gebinde vollständig abgegeben werden.

Herstellern, Händlern, Werkstattausrüstern und „Verwendern“ von  AdBlue -Messanlagen wird empfohlen sich über entsprechende  Sachverhalte zu informieren, um mögliche Konflikte auszuschließen. Nähere Informationen sind auch unter www.eichamt.de verfügbar.

 

Quelle: Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg im Juni 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ab dem 1. Juli 2018 gilt die Lkw-Maut neben Autobahnen und autobahnähnlichen Bundesstraßen auch auf allen sonstigen Bundesstraßen. Weiterhin gilt die Lkw-Maut nur für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, wobei mitgeführte Anhänger einzubeziehen sind.

Die Einbeziehung aller Bundesstraßen – auch aller innerstädtischen Streckenabschnitte – wird die Betroffenheit des regional tätigen Handwerks deutlich vergrößern. Soweit an Bundesstraßen noch keine blauen Mautkontrollsäulen aufgestellt sind, spielt das für die Mautpflicht und die Systematik der Mauterhebung keinerlei Rolle, da es sich lediglich um ein separates Kontrollsystem handelt.

Handwerksunternehmen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugzügen über 7,5 Tonnen müssen vom ersten Tag an auf dem mautpflichtige Streckennetz entweder über die Option „Online-Meldung“ oder „On Board Units“ Maut entrichten.

Auch alle innerstädtischen Bundesstraßen werden mautpflichtig. Die Mautpflicht tritt (innerörtlich wie außerörtlich) jedoch erst für Streckenabschnitte von mehr als 100 Metersn ein, so dass kürzere Abschnitte (z.B. zur Querung) mautfrei bleiben.

Übersicht über alle mautpflichtigen Strecken: http://www.mauttabelle.de/

Betriebe, die häufiger mautpflichtige Strecken nutzen, sollten weiterhin den Einbau einer “On Board Unit“ prüfen. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Online-Einbuchung über PC, Maut-Terminals oder eine spezielle App bei  „Toll Collect“.

Themenseite und Broschüre von Toll Collect zur Mautausweitung Mitte 2018

Toll Collect stellt zudem spezielle Youtube-Filme über die Auswirkungen und Handhabung der Mautpflicht im Handwerk zur Verfügung.

Videos für Dachdecker und das Baugewerbe sind bereits online.

Weitere Infos finden Sie auf der Themenseite des ZDH.

 

Quelle: ZDH im Juli 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Energie- und Stromsteuer: Aktualisierte Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes zum Thema „Spitzenausgleich“

Die aktualisierte Fassung der Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes über Teilentlastungen von der Energie- und Stromsteuer durch den sog. Spitzenausgleich informiert über die bei der Beantragung zu beachtenden Neuregelungen.

Auch in Zukunft soll die Informationsschrift „Regelung des Spitzenausgleichs – Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes“ (siehe Download) eine praxisnahe Hilfestellung sowohl für die Betriebe als auch für Berater bieten. Die aktualisierte Fassung beinhaltet die Neuerungen des zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes. Ferner enthält die Neufassung Ausführungen zur „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ (Kap. IV.3) und beantwortet aktuelle Fragen aus der Praxis.

 

Quelle: ZDH im Juni 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Handreichung Spitzenausgleich[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Mit der zunehmenden Einführung digitaler Technologien sind weitreichende Veränderungen für alle Teile der Wirtschaft verbunden. Wettbewerbsvorteile können sich vor allem für die unternehmensinternen Abläufe in Planung, Einkauf, Produktion, Logistik ergeben. Auch Lieferanten, Kooperationspartner und Kundennetzwerke sind fallweise mit betroffen. Der Kunde, ganz gleich ob privat oder gewerblich, stellt teilweise neue Erwartungen an Produkte, Dienstleistungen und Kommunikation. Zudem können die neuen digitalen Technologien eine Angebotserweiterung bzw. Anpassung des bestehenden Geschäftsmodells an verschiedene Kundengruppen erfordern.

Wir erleben bereits aktuell vielfältige Veränderungsprozesse sämtlicher Lebens- und Arbeitsbereiche durch die Digitalisierung. Auch im Handwerk hat die Relevanz dieser Veränderungsprozesse in den letzten Jahren zugenommen und wird in den Folgejahren weiter zunehmen.

Um die Handwerksbetriebe bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen passgenau unterstützen zu können wurde u. a. das Kompetenzzentrum Digitales Handwerk (KDH) eingerichtet. Der Befragung sollte dazu dienen die Unterstützungsbedarfe der Handwerksbetriebe bei der Digitalisierung zu ermitteln.

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg beteiligte sich im Frühjahr 2018 aktiv an dieser Sonderumfrage.  Die Ergebnisse auf Kammerebene stellen wir Ihnen gern auf diesen Seiten zur Verfügung.

Die Umfrage beinhaltete  insgesamt 8 Fragen.

Die Umfrageergebnisse verdeutlichen, dass viele Handwerksbetriebe intensiv mit der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen befasst sind, aber auch nach wie vor Hürden für den digitalen Transformationsprozess im Handwerk bestehen. Mehr als jeder vierte Handwerksbetrieb (bundesweit) hat in den vergangenen 12 Monaten in die Digitalisierung investiert. Dabei lagen Schwerpunkte im Bereich der Geschäftsprozesse, der Erschließung neuer Kundenkreise sowie dem Datenschutz und der Cybersicherheit.

Den Bericht zur Auswertung der Sonderumfrage auf Bundesebene sowie eine kurze regionale Zusammenfassung  stellen wir Ihnen als Download auf diesen Seiten zur Verfügung.

Für Ihre Mitarbeit danken wir Ihnen recht herzlich.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Zusammenfassung 2018

Bericht ZDH[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_single_image image=“76803″ img_size=“medium“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die Arbeitsgemeinschaft für Wirtschaftliche Verwaltung e.V. hat eine Muster-Verfahrensdokumentation zur geordneten und sicheren Belegablage vorgelegt. Sie steht allen Steuerpflichtigen als Orientierung und Arbeitsmittel zur Verfügung. Die Erstellung hat auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH begleitet. „Durch die vorliegende Muster-Verfahrensdokumentation bekommen auch kleine und mittelständische Handwerksunternehmen eine wertvolle Unterstützung. Sie können nun die von der Finanzverwaltung geforderten Verfahrensdokumentationen besser umsetzen“, erklärt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. Ein wichtiger Fortschritt, da bisher meist nur in größeren Unternehmen eine intensive Beschäftigung mit der Thematik stattgefunden hat.

Seit dem 1. Januar 2015 gelten die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, kurz GoBD. Seitdem wird in den Unternehmen und in der Fachwelt diskutiert, ob und in welchem Ausmaß Maßnahmen für die Einhaltung der GoBD zu ergreifen sind. Das betrifft vor allem die Anforderungen der Finanzverwaltung an eine geordnete und sichere Belegablage.

Je nach Komplexität, Belegvolumen und IT-Einsatz kann es sehr unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltung der Belegablage und den Umfang ihrer Dokumentation geben. Hierauf müssen insbesondere viele kleine und mittelständische Unternehmen achten, die nicht täglich oder zumindest nicht sehr zeitnah buchen. Denn dann kommt es besonders darauf an, wie das Unternehmen die Vollständigkeit, Ordnung und Unveränderbarkeit der Belege sichert und sie gegen Verlust schützt.

Die Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage finden Sie im Download auf diesen Seiten.

 

Quelle: ZDH[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_message]Weitere Informationen finden Sie hier.[/vc_message][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Muster-Verfahrensdokumentation Belegablage

Belegablage Vorlage[/vc_message][/vc_column][/vc_row]