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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Sind Sie im Arbeitsfeld Restaurierung und Denkmalpflege tätig oder interessieren Sie sich dafür?

Dann möchten wir Sie auf eine Möglichkeit des Handwerks aufmerksam machen, wie Sie die Fachkompetenz Ihres Unternehmens noch besser bewerben können.

Restaurierung und Denkmalpflege sind ein attraktives Arbeitsfeld, mit dem allein im deutschen Handwerk 7,5 Mrd. Euro pro Jahr erwirtschaftet werden. Die Erhaltung von Kuturgütern ist oft durch Denkmal- und Kulturgutschutzgesetzgebung reguliert und erfordert auf handwerklicher Seite besondere Qualifikationen und Erfahrungen. Handwerksunternehmen arbeiten in diesem Tätigkeitsfeld eng mit Denkmalbehörden, Museen, Bibliotheken, Archiven und anderen Kulturinstitutionen zusammen und betätigen sich selbst als Kulturvermittler – für die Kulturgüter selbst wie für ihr Handwerk.

Weil von den Denkmalbehörden und öffentlichen Kultureinrichtungen immer wieder gefragt wird, welche Handwerksunternehmen für die Aufgaben in der Restaurierung und Denkmalpflege besonders geeignet sind, haben das Fraunhofer Informationszentrum für Raum und Bau (Fraunhofer IRB) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) im Jahr 2001 die online-Datenbank „Handwerksbetriebe für die Denkmalpflege“ für die Baudenkmalpflege entwickelt.

Seither ist die Zahl an qualifizierten Unternehmen, die für den Erhalt des Kulturerbes bereitstehen, spürbar zurückgegangen. Die Herausforderungen, die sich an Handwerksbetriebe in diesem Arbeitsfeld stellen, sind jedoch stetig gewachsen.

In der Folge hat das Interesse der Denkmalbehörden und Kultureinrichtungen deutlich zugenommen, und auch die Partner des Handwerks – Architekten, Ingenieure, Restaurierungswissenschaftler und andere Planer – sowie die Privatkunden suchen immer dringender nach fachlich versierten Handwerksunternehmen. Auch im Bereich der Objektrestaurierung wird handwerkliche Kompetenz immer mehr nachgesucht.

Aus diesem Grund hat der ZDH im vergangenen Jahr die Datenbank inhaltlich zur Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ weiterentwickelt. Jetzt bildet sie über 80 Handwerkszweige ab, die im Bereich Restaurierung/Denkmalpflege tätig sind. Sie wurde organisatorisch durch Einbindung der Handwerkskammern auf eine breite Grundlage gestellt und technisch modernisiert. Eine besondere Neuerung stellt die Möglichkeit dar, jährlich neue Referenzen und Dokumentationen hochzuladen. So können die Handwerksbetriebe ihren Partnern und Kunden die konkreten Erfahrungen im ihrem jeweiligem Spezialgebiet veranschaulichen. Damit bietet die Datenbank jetzt den Partnern und Kunden des Handwerks einen geeigneten Empfehlungsrahmen, der die unterschiedlichen Qualifikationswege und –niveaus, die in den restaurierenden Handwerkszweigen existieren, zusammenfasst.

Gleichzeitig wurden und werden von den Handwerkskammern regionale Arbeitskreise für handwerkliche Restaurierung und Denkmalpflege mit den regional aktiven Handwerksbetrieben gebildet, in die auch die Denkmal- und Kulturbehörden und -einrichtungen, sowie Architekten- und Ingenieurkammern eingebunden sind, um einen persönlichen Kontakt zu ermöglichen und den fachlichen Austausch zwischen den Handwerksbetrieben und ihren Partnern beim Kulturerbeerhalt zu verbessern.

Mit diesem breiten inhaltlichen, organisatorischen und technischen Relaunch ist die Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ heute das Referenzwerkzeug des deutschen Handwerks für qualifizierte Handwerksunternehmen im Kulturerbeerhalt.

Handwerksbetriebe können in die Datenbank aufgenommen werden, wenn sie über mindestens eine der folgenden Qualifikationen verfügen und diese mittels Urkunde belegen können:

Aufgenommen werden darüber hinaus auch Betriebe, die ihre Erfahrung in der praktischen Denkmalpflege anhand von mindestens zehn erfolgreich abgeschlossenen Referenzprojekten belegen können.

Die Jahresgebühr für Bearbeitung und Bewerbung der Datenbank beträgt derzeit 50,00 €

Bitte beachten Sie auch den Flyer zur Datenbank (siehe Download).

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für eine Aufnahme in die Datenbank interessieren können. Falls Sie Fragen hierzu haben: Rufen Sie uns gerne an.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Flyer-Handwerksbetriebe für Restaurierung & Denkmalpflege[/vc_message][vc_message]Informationen zum Thema restaurierendes Handwerk finden Sie hier.[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]„In Kürze werden uns spannende Projekte vorgestellt, die mit viel Engagement starten sollen, für deren Umsetzung es bislang jedoch an finanziellen Mitteln, Tatkraft, Fachwissen oder Zeit fehlte. Ich bin schon gespannt – allein die Projekttitel sind vielversprechend.“ Mit diesen Worten eröffnete Uwe Hoppe, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg und Schirmherr des diesjährigen Lokalen Aktionstages „WIRtschaft in Aktion“, die Projektbörse in der Handwerkskammer. Mitarbeiter aus Unternehmen, Organisationen und Verwaltung kamen mit Vertretern gemeinnütziger Vorhaben ins Gespräch.

15 Projekte machten auf der Börse am 25.04.2018 mit Titeln wie z.B. „Ab in die Sonne – Senioren chillen unterm Pavillon“ oder „Ruhe und Bewegung im Dschungel“, mit selbst gebauten Modellen und kreativen Präsentationen auf die Aktionen neugierig. Unterstützer konnten sich über die vielfältigen Projektansätze und ein mögliches Engagement informieren. Insgesamt wurden 18 Kooperationen gleich vor Ort vereinbart: Stadtverwaltung und Wohnungswirtschaft, Versicherer und Kammern, Dachdecker, Elektrofirmen und Fliesenleger sagten ihre Unterstützung zu. Gesucht werden noch Maler, Tischler und Schweißer. Das Organisationsteam vermittelt gern. Interessierte melden sich bitte beim Freiwilligenzentrum Frankfurt (Oder) unter 0335  5654141 oder per Mail an  freiwilligenzentrum-frankfurt-oder@caritas-brandenburg.de .

„WIRtschaft in Aktion – Für Frankfurt (Oder)“ hat sich zu einer bewährten Möglichkeit entwickelt, gesellschaftliches Engagement in unserer Stadt zu leben und sichtbar zu machen. Am 27. Juni 2018 findet der Lokale Aktionstag in Frankfurt (Oder) bereits zum 6. Mal statt.

Gefördert wird das Gesamtprojekt vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“.

Quelle: WIRtschaft in Aktion im Mai 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message]Pressemitteilung WIA[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_gallery type=“image_grid“ images=“75729,75730,75731″][vc_column_text]Fotos: © – Copyright Winfried Mausolf[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ab 1. April 2018 gilt für Handwerker, die ihren Meistertitel erst nachträglich erworben haben, eine neue Meldepflicht gegenüber der Rentenversicherung.

Im Zuge des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes* sind neue Meldepflichten an die Rentenversicherungsträger in Kraft getreten. So gilt sind ab dem 1. April 2018, dass selbstständige Handwerker, die ihren Meistertitel erst nachträglich erworben haben, verpflichtet sind, diesen bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden (§ 190 a SGB VI neu).

Da vorher eine solche Meldeverpflichtung nicht vorgesehen war, wurden pflichtversicherte Handwerker nicht oder nicht immer rechtzeitig von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Dies hatte für die betroffenen Personen zur Folge, dass es zu Beitragsnachforderungen kam. Dies soll die neue Meldepflicht verhindern.

Die  neue Meldepflicht gilt jedoch nur dann, wenn der selbstständige Handwerker den Meistertitel nachträglich erwirbt und zugleich der Handwerkerrentenversicherungspflicht unterliegt. Zur Handwerkerentenversicherungspflicht steht Ihnen der ZDH-Flyer als Download zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie auch hier von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Erstinformation der Deutschen Rentenversicherung Bund ist als Anlage (siehe Download) beigefügt.

* Das EM-Leistungsverbesserungsgesetz sieht eine schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten um drei Jahre von 62 auf 65 Jahre – beginnend 2018 und endend 2024 – vor. Trotz der hohen Kosten für die Gemeinschaft der Beitragszahler ist die Leistungsverbesserung aus Sicht des Handwerks gerechtfertigt. Die Regelungen treten überwiegend am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz wurden auch für die Handwerkskammern relevante Änderungen zur Meldung der Daten über die rentenversicherungspflichtigen Handwerker an die Rentenversicherungsträger beschlossen. Betriebsinhaber müssen ihren nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises selbst dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden, denn die Handwerksverordnung sieht keine Verpflichtung, den nachträglichen Erwerb des Meistertitels in die Handwerksrolle einzutragen. Diese Regelung tritt zum 1. April 2018 in Kraft.

 

Quelle: ZDH im April 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Handwerkerrentenversicherung Anlage1[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die OFD Karlsruhe hat kürzlich ein grundlegend überarbeitetes Merkblatt zum Thema „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“ veröffentlicht. Dieses soll einen Überblick über die geltenden Anforderungen bei der Kassenbuchführung verschaffen, um häufige Fehlerquellen in der Kassenbuchführung zu erkennen und zu vermeiden. Das Merkblatt stellen wir Ihnen als Download auf diesen Seiten gern zur Verfügung.

Das Merkblatt beinhaltet Ausführungen zum

Im Kapitel zum Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht befinden sich bereits Aus-führungen, die im Entwurf des Anwendungserlass zur Einzelaufzeichnungspflicht enthalten waren (z. B. Detailtiefe der Bezeichnung von Waren unter Verwendung von Warengruppen) sowie Ausführungen zur Erfassung von unbaren Zahlungen außerhalb des Kassenbuchs.

 

Quelle: ZDH im März 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]OFD Karlsruhe Informationsblatt Kassenbuchführung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Arbeitsschutz! Sicherheit für den Arbeitnehmer, Rechtssicherheit für den Arbeitgeber

In erster Linie bedeutet Arbeitsschutz, das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers, unversehrt von der Arbeit nach Hause zurück zu kommen, dennoch stöhnen die meisten wenn es wieder heißt: Sicherheitsunterweisung, persönliche Schutzausrüstung anlegen und Sicherheitsbestimmungen einhalten. Der Arbeitsschutz ist aber Plicht und gesetzlich verankert.

Für den Arbeitnehmer bedeutet das Nichteinhalten dieser Pflichten im Falle eines Falles  nicht nur das in Kauf nehmen des gesundheitlichen Schadens, sondern auch das Erlöschen des Versicherungsschutzes der jeweiligen Berufsgenossenschaft.

Für den Arbeitgeber kann die Nichterfüllung seiner Pflichten als Organisationsverschulden gewertet und zur privaten Haftungsfalle werden. Hier werden im Falle eines Falles die Berufsgenossenschaftsbeiträge erhöht und im schlimmsten Fall, schaltet  sich die Staatsanwaltschaft ein. Zudem können bei stichprobenartigen Kontrollen Bußgelder verhängt werden. Hierzu werden im Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), z.B. für das Vergehen „Die Gefährdungsbeurteilung nicht korrekt, vollständig oder rechtzeitig gemacht“, 3.000 Euro aufgerufen. Im Bußgeldkatalog zum Arbeitssicherheitsgesetz werden für das Vergehen „Keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt bestellen (Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz)“ bis zu 25.000 Euro fällig. Dabei kann man mit wenig Aufwand ein Arbeitsschutzmanagement entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstellen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihre Maßnahmen zum Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen ausreichend sind, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ausdehnung der streckenbezogenen Lkw-Maut (Fahrzeuge/Fahrzeugzüge mit zulässiger Gesamtmasse über 7,5 Tonnen) auf das gesamte Bundesstraßennetz ab Juli 2018

Lkw-Maut: Ausdehnung des mautpflichtigen Strecknetzes ab Juli 2018

Ab 1. Juli 2018 werden neben den Autobahnen und autobahnähnlichen Bundesstraßen auch alle sonstigen Bundesstraßen in die streckenabhängige Lkw-Maut einbezogen.

Weiterhin gilt die Lkw-Maut nur für Fahrzeuge mit über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (zGM), wobei stets der ganze Fahrzeugzug einzubeziehen ist (ggf. mit der zulässigen Masse eines Anhängers). Fahrzeuge der genannten Gewichtsklasse sind mautpflichtig, wenn ihre überwiegende Zweckbestimmung auf den Güterkraftverkehr ausgerichtet ist oder sie konkret für den Gütertransport verwendet werden. Dies trifft für einen Großteil der im Handwerk genutzten Fahrzeuge dieser Gewichtsklasse zu.

Auswirkungen auf das Handwerk:

Umfasste das mautpflichtige Streckennetz bislang rund 12.800 km Bundesautobahnen und 2.300 km autobahnähnliche Bundesstraßen, wird es ab Mitte 2018 auf das gesamte rund 40.000 km umfassende Bundesstraßennetz ausgedehnt. Die Betroffenheit des Handwerks wird dadurch deutlich zunehmen, da bedingt durch das ausgedehntere Mautnetz ab Mitte 2018 auch vermehrt regional tätige Betriebe mautpflichtig werden.

Für mautpflichtige Betriebe, die bereits bei Toll Collect (Betreiber des Mautsystems) registriert und deren Fahrzeuge mit einer „On Board Unit“ zur automatischen Mautmeldung ausgerüstet sind, ergeben sich durch die Mauterweiterung keine Verfahrensänderungen (jedoch ggf. Mehrkosten durch mehr mautpflichtige Nutzungskilometer).

Viele Betriebe, die – mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen –bislang nur gelegentlich Autobahnen und autobahnähnliche Bundesstraßen nutzen, haben zur Meldung der Maut die bisherige Interneteinbuchung bei Toll Collect genutzt.

Im Zuge der Ausdehnung der Mautstreckennetzes sollten alle Betriebe, die Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 7,5 t zGM nutzen und damit ab 1.7.2018 erstmals oder vermehrt mautpflichtige Strecken tangieren, prüfen, ob der Einbau einer „On Board Unit“ zur automatischen Mauterfassung Sinn macht. Anzuraten ist, sich bei einer Entscheidung für eine „On Board Unit“ möglichst frühzeitig um einen Termin für einen Einbau zu kümmern, da im Vorfeld der Mautausdehnung mit Engpässen zu rechnen ist.

 

Ergänzende Hinweise:

Online Einbuchung

Bislang nutzen viele Handwerksbetriebe, insbesondere wenn sie nur gelegentlich in die Mautpflicht kommen, die Meldung der genutzten Strecken über Internet. Diese Methode hat sich in der Vergangenheit vielfach als sehr umständlich erwiesen. Das seit Ende 2017 veränderte Internet-Einbuchungssystem – nun „Online-Einbuchung“ – genannt, scheint nach vorliegenden Erkenntnissen jedoch etwas anwenderfreundlicher zu sein.

 

Es besteht auch die Möglichkeit eine „App“ für Mobilgeräte kostenfrei zu erwerben, um die Anmeldung auch von unterwegs aus abzuwickeln.

 

On Board Unit (OBU)

Zur automatisierten Mauterfassung kann eine „On Board Unit“ (OBU) in Fahrzeugen eingebaut werden, die in regelmäßigen Abständen Fahrdaten und die für die Mautberechnung notwendigen Fahrzeugmerkmale an das Toll Collect-Rechenzentrum übermittelt. Dort wird die Gebühr zentral berechnet. Die Unternehmen erhalten monatlich eine Mautaufstellung.

Die OBU wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Nutzer muss allerdings die Einbau-kosten (in der Regel 250 bis 500 Euro, bei Sonderfällen ggf. aber mehr) selbst über-nehmen. (Das gilt ebenso für die Kosten für einen Ausbau bei Beendigung der Nut-zung.)

Erläuterung der Einbuchung über OBU

Um eine OBU einbauen zu können, muss sich das Unternehmen zunächst bei Toll Collect registrieren (über das Kunden-Portal) und die Fahrzeugdaten übermitteln. Nach der Registrierung kann der Einbau der OBU über Servicepartner von Toll Collect erfolgen. Servicepartner sind zertifizierte Werkstätten, die über die Toll Collect- Homepage zu finden sind.

Registrierung:

Service-Partner:

Der Einbau einer OBU kann auch bei Fahrzeuge erfolgen, die weniger als 7,5 Tonnen zGM haben. Im Normalfall (ohne Anhängerbetrieb) sind die Einstellungen dann so zu wählen, dass das Fahrzeug mautfrei fahren kann. Wenn das Fahrzeug mit einem An-hänger gefahren wird, sind die Tonnagezahl und Achsenzahl per Hand im Bedienfeld entsprechend anzupassen, damit die automatische Mauteinbuchung erfolgen kann.

Mautstellen-Terminals

Als weitere Möglichkeit zur manuellen Mautmeldung stehen auch Terminals (z.B. in Tankstellen und Raststätten) zu Verfügung. Nach vorliegenden Erkenntnissen ist deren Nutzung durch Handwerksbetriebe jedoch gering. Die Terminals werden zurzeit von Toll Collect durch neue Geräte ersetzt.

Überblick über Zahlungsweisen:

Quelle: ZDH im März 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Rundschreiben ZDH 2017

ZDH-Stellungnahme

[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]„Energiebuch“ bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg erhältlich

Handwerker der Region können ab sofort das „Energiebuch“ der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg abfordern.

Das Energiebuch hilft Geschäftsführern kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Energieverbrauchsdaten auszuwerten. Mit minimalem Arbeitsaufwand lassen sich so Einsparpotenziale im Betrieb identifizieren.

Von der Erfassung der Energiekosten über die Betrachtung von Maschinen und Fuhrpark bis hin zur Auswertung der CO2-Emission können verschiedenste Aspekte in die Dokumentation einfließen. Wie detailliert das Analysewerkzeug genutzt wird, entscheidet jeder Unternehmer selbst.

Das Energiebuch steht sowohl als Druckversion wie auch als digitales Exemplar zur Verfügung. Während in der Druckversion vorgefertigte Datenblätter und Auswertungstabellen von Hand gefüllt werden, gewährleistet das digitale Energiebuch auf Softwarebasis eine unkomplizierte Handhabung am Rechner. Entwickelt wurde das speziell auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgerichtete Tool unter anderem vom Umwelt- und Transferzentrum der Handwerkskammer zu Leipzig.

„Mit dem digitalen Energiebuch unterstützen wir Handwerksbetriebe, sich energieeffizient aufzustellen. Alle für den Energieverbrauch relevanten Betriebsinformationen können darin übersichtlich erfasst und ausgewertet werden. Damit können Geschäftsführer und Betriebsleiter die richtigen Investitionsentscheidungen treffen und ihren Betrieb fit für die Zukunft machen“, kommentiert Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks im Rahmen der Internationalen Handwerksmesse.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 18. Dezember 2017 haben Europäisches Parlament, Rat und Kommission eine Einigung bezüglich der Überarbeitung der Abfallrahmen-Richtlinie erzielt und das Trilog- Verfahren abgeschlossen.

Die Verhandlungsparteien haben sich auf die Streichung des Art. 26 Abfallrahmenrichtlinie verständigt – womit auch die angedachte neue explizite europäische Regelung für eine Öffnungsklausel von der Registerpflicht beim Transport nicht-gefährlicher Abfälle bis zu einem Volumen von 20 Tonnen jährlich entfällt. Das deutsche Recht fingiert in Anlehnung an die EUGH-Rechtsprechung (§ 7 Abs. 9 Satz 2 AbfAEV), dass das Sammeln oder Befördern von Abfällen dann gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht-gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt. Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung. Diese Definition basiert auf einer Auslegung des bisherigen Art. 35 der Richtlinie.

Sobald detaillierte Verhandlungsergebnisse vorliegen, werden wir diese veröffentlichen, voraussichtlich Anfang Februar 2018.

Quelle: ZDH im Januaur 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Da man als Selbstständiger am Jahresanfang in der Regel nicht genau vorhersagen kann, wie hoch der Unternehmensgewinn für das kommende Jahr ausfallen wird, errechnet die GKV die Krankenkassenbeiträge aufgrund einer fiktiven  Mindesteinnahme. Diese  betrug im Jahr 2017  2.231,25 EUR monatlich. Für das Jahr 2018 ist sie auf 2.283,75 EUR monatlich festgesetzt.

Diese Vorgehensweise wird für Existenzgründer angewendet, da diese noch keinen Beitragsnachweis (Einkommensteuerbescheid) für die unternehmerische Tätigkeit erbringen können. Bis dato war es so, dass man aufgrund eigener Prognosen zu den Unternehmensgewinnen einen vorläufigen Beitrag in der GKV bezahlen musste. Stellte sich dann heraus, dass der Gewinn höher ausfiel, kam es nicht zu etwaigen Nachzahlungsaufforderungen durch die GKV. Änderungen wurden immer nur für die Zukunft wirksam.

Ab dem 1.1.2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten hingegen erstmals vorläufig.

Das bedeutet: Als Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung des laufenden Jahres dient der zuletzt erstellte Einkommensteuerbescheid. Die finale Beitragsfestsetzung erfolgt erst dann, sobald der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres vorliegt. Bitte beachten Sie, dass es dadurch zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen kann.

Hinweise:

  1. Legt der Selbstständige innerhalb von drei Kalenderjahren den Einkommensteuerbescheid seiner GKV nicht vor, muss er rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen!
  2. Diese Neuregelung wird nicht nur beim Arbeitseinkommen angewendet, sondern Einkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung werden den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit hinzugerechnet!
  3. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater zusammen, um eine einkommensoptimale Strategie zu entwickeln.

 

Quelle: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/freiwillige-kranken-und-pflegeversicherung-fuer-selbststaendige/rueckwirkende-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige_240_421994.html[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]In der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) wird vom „System zur Überprüfung der Einstellung von Scheinwerfern“ gesprochen. Gemeint sind damit die bei der Hauptuntersuchung verwendeten Scheinwerfer-Prüfplätze, auch in den Werkstätten. Bei den Systemen ist durch eine als Stückprüfung bezeichnete Überprüfung alle zwei Jahre nachzuweisen, dass die dafür bestehenden Anforderungen erfüllt sind.

Dies gilt für neu eingerichtete Systeme schon jetzt, für bestehende Systeme muss ein Nachweis mit positivem Ergebnis entsprechend dieser Richtlinie spätestens bis zum 01.01.2018 erstellt werden.

Die Innung ist in der Pflicht die Erfüllung der Richtlinie durchzusetzen, da sonst die Überwachungsstationen (TÜV, DEKRA, GTÜ u.a.)  nicht mehr die HU durchführen dürfen an den Arbeitsplätzen.

Weitere Informationen erhalten Sie in der DEKRA-Broschüre, die wir Ihnen als Download auf diesen Seiten gern zur Verfügung stellen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Broschüre Scheinwerferprüfsysteme[/vc_message][/vc_column][/vc_row]