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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Der Bundesfinanzhof hat erstmals ein Urteil im Rahmen der sog. Bauträgerfälle (§ 13b UStG, § 27 Abs. 19 UStG) gesprochen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sein lange erwartetes erstes Urteil zur Frage der Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung des Bauleistenden nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG veröffentlicht. Hintergrund ist die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 -V R 37/10, dass Bauträger für bezogene Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Damit wich der BFH von den damals geltenden Verwaltungsvorschriften ab.
Um den Erstattungsanträgen der Bauträger zu begegnen und die Umsatzsteuer nachträglich vom leistenden Unternehmer fordern zu können, ohne diesen wirtschaftlich zu belasten, erließ der Gesetzgeber eine Übergangsregelung: Für vor dem 15.2.2014 erbrachte Bauleistungen an Bauträger ist nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG  die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert und beide davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leistenden erbrachte Bauleistung schuldet.
Im zweiten Teil der Vorschrift wird die Erfüllungswirkung der Abtretung des Umsatzsteuer-Zahlungsanspruchs des Leistenden gegen den Bauträger an das Finanzamt geregelt (§ 27 Abs. 19 Sätze 2 ff. UStG).
In der Folge kam es zu widerstreitenden Urteilen der Finanzgerichte hinsichtlich der Anwendbarkeit und der Auswirkungen des § 27 Abs. 19 UStG.

Auf der ZDH-Homepage wurde hierzu laufend  berichtet: https://www.zdh.de/themen/steuern-und-finanzen/umsatzsteuer/hinweise-umsatzsteuer-bei-bau-und-gebaeudereinigungsleistungen-maerz-2017/

In dem vom BFH zu beurteilenden Streitfall hatten sich der Bauleistende und der Bauträger für im Jahr 2012 erbrachte Bauleistungen auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG geeinigt. Der Vertrag enthielt außerdem ein Abtretungsverbot.
Im Januar 2012 berief sich der Bauträger auf das BFH-Urteil vom 22.8.2013 (s. o.) und beantragte beim Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer.
Das Finanzamt änderte daraufhin nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG die Umsatzsteuerfestsetzung des Bauleistenden, um ihn für die Umsatzsteuer nachträglich in Anspruch zu nehmen und wies auf die Möglichkeit der Abtretung hin.
Der Bauleistende beantragte beim Finanzamt die Abtretung über den gesamten Umsatzsteuerbetrag mit schuldbefreiender Wirkung. Das Finanzamt lehnte jedoch die Abtretung in dieser Höhe mit der Begründung ab, dass Teile der Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt gezahlt wurden und die Umsatzsteuerschuld in dieser Höhe erloschen sei. Des Weiteren seien noch keine berichtigten Rechnungen an den Bauträger versandt worden.
Die Einsprüche des Bauleistenden gegen die Ablehnung der Abtretung sowie gegen die Änderung des Umsatzsteuerbescheids waren erfolglos. Gegen das anschließende Urteil des Finanzgerichts Münster legten sowohl der Bauleistende als auch das Finanzamt Revision ein.

Mit Urteil vom 23.2.2017 (V R 16, 24/16;V R 16/16;V R 24/16), veröffentlicht am 5.4.2017 (siehe Download), hat der 5. Senat des BFH nunmehr entschieden, dass

  1. eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  2. das Finanzamt eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 S. 3 UStG auch dann anzunehmen hat, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.

Der BFH begründete sein Urteil wie folgt:

Eine Einschränkung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO ist nur unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben gerechtfertigt. § 27 Abs. 19 UStG regelt den Vertrauensschutz neu. Die unionsrechtlichen Vorgaben zum Vertrauensschutz wirken sich auch auf die Auslegung von § 27 Abs. 19 S. 1 UStG aus: Ein einfachgesetzlicher  Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes ist nur zulässig, wenn dem Leistenden hieraus keine Nachteile entstehen. Dies ist nur gewährleistet, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit der Umsatzsteuerforderung gegenüber dem Bauträger bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Das Finanzamt muss bereits im Festsetzungsverfahren bei der Prüfung der Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG feststellen, ob ein abtretbarer Anspruch des Bauleistenden gegen den Bauträger besteht. Dies gebietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Der Leistende steht dann so, wie er stünde, wenn der Sachverhalt von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

Der Bauleistende verfügt im Streitfall über einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger: Er hat einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Denn durch das BFH-Urteil vom 22. August 2013 ist es zu einer schwerwiegenden Veränderung in Bezug auf die Person des Steuerschuldners als Vertragsgrundlage gekommen.
Der Anspruch ist vorliegend auch abtretbar, denn das vereinbarte Abtretungsverbot  wurde durch § 354a Abs. 1 S. 1 HGB suspendiert.

Der BFH stellt außerdem fest, dass es nach den vorgenannten Ausführungen – entgegen seines Beschlusses vom 27. Januar 2016, V B 87/15 – auf eine mögliche Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht ankommt.

Liegt die o. a. Voraussetzung (abtretbarer Anspruch des Bauleistenden) vor, ist das Finanzamt verpflichtet, die angebotene Abtretung anzunehmen. Auch dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben.

Abschließend stellt der BFH klar, dass die Erteilung einer geänderten Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer weder Voraussetzung für die Abtretung nach § 27 Abs. 19 S. 3 UStG noch für die Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG  ist. Sie ist lediglich Bedingung für die besondere Erfüllungswirkung nach § 27 Abs. 19 S. 4 UStG.

Mit dieser BFH-Entscheidung dürften die wesentlichen Probleme der bauleistenden Handwerksbetriebe, die im Zusammenhang mit Leistungen an Bauträger aufgetreten sind,  zu beheben sein.

 

Quelle: ZDH im April 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]BFH-Urteil

ZDH-Rundschreiben[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auch in 2017 eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer in Form des Spitzenausgleichs in voller Höhe erhalten.

Hintergrund: Seit 2013 erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich aus beihilferechtlichen Gründen nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Ziels ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen (§ 55 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EnergieStG, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StromStG).

Im für das Antragsjahr 2017 maßgeblichen Bezugsjahr 2015 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 3,9 % gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012 (vgl. Anlage zu § 55 EnergieStG, Anlage zu § 10 StromStG). Das RWI kommt in seinem Monitoringbericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 10,8 % gegenüber dem Basiswert betrug. Das Bundeskabinett hat am 11. Januar 2017 die Zielerreichung festgestellt. Die Bekanntmachung der Feststellung erfolgte am 26. Januar 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017, 106).

Hinweis: Auch in Zukunft soll die Informationsschrift „Regelung des Spitzenausgleichs – Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes“ eine praxisnahe Hilfestellung sowohl für die Betriebe als auch für Berater bieten. Da ab 2017 einige Neuregelungen bei der Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs zu beachten sind, wurde diese in Teilen überarbeitet und ergänzt.
Die Informationsschrift ist unter https://www.zdh.de/themen/steuern-und-finanzen/weitere-steuerarten/oekosteuer/ abrufbar.

Quelle: ZDH im März 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH Handreichung Spitzenausgleich[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Testen Sie Ihre Unternehmenskultur 
Sie möchten wissen, wie familienfreundlich Ihre Unternehmenskultur ist? Der Kulturcheck gibt Antworten und praktische Hinweise.

Viele Faktoren beeinflussen, wie familienfreundlich ein Unternehmen ist und wie es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bestellt ist. Besonders entscheidend: die Unternehmenskultur. Sie zeigt an, welcher Stellenwert der Vereinbarkeit beigemessen wird und wie stark Familienfreundlichkeit in einem Unternehmen gelebt wird.

Mit dem Kulturcheck können Sie anhand weniger Fragen testen, wie familienfreundlich die Kultur in Ihrem Unternehmen tatsächlich ist. Hierbei können Sie Ihre Ersteinschätzung mit einer detaillierten Auswertung vergleichen. Die Fragen behandeln dabei verschiedene Dimensionen wie Unternehmensziele, Kommunikation, Arbeitsbedingungen, Lebensphasenorientierung und Führungsverhalten. Am Ende erfahren Sie, ob Ihre Ersteinschätzung zutreffend war, oder ob Ihr Unternehmen in einzelnen Dimensionen mehr oder weniger familienfreundlich ist, als Sie dies ursprünglich angenommen haben.

Neben einer Gesamtbewertung Ihrer Unternehmenskultur und Auswertungen für die einzelnen Dimensionen erhalten Sie konkrete Hinweise und Informationen, die Ihnen aufzeigen, wie Sie Ihre Unternehmenskultur (noch) familienfreundlicher gestalten können. Zudem können Sie Ihre Ergebnisse mit Kolleginnen und Kollegen teilen.

Hier geht es zum Kulturcheck von „Erfolgsfaktor Familie“.

Quelle: ZDH, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im März 2017

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Im Rahmen der Internationalen Handwerksmesse in München stellt die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz erstmals das „Energiebuch“ vor. Geschäftsführer kleiner und mittlerer Handwerksbetriebe können mit diesem Instrument alle betrieblich relevanten Energiedaten übersichtlich erfassen und zentral sammeln. „Den Überblick über den innerbetrieblichen Energieverbrauch zu haben, wird für Geschäftsführer gerade auch wegen der ständig steigenden Energiepreise immer wichtiger. Mit dem Energiebuch können Handwerksbetriebe ihren Energieverbrauch und damit die Energiekosten leicht kontrollieren und reduzieren. Wie das geht, erfahren die Betriebe bei ihrer Handwerkskammer, ihrem Fachverband oder ihrer Innung“, so Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), als Mitinitiator der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz.

Den Energieverbrauch im eigenen Betrieb dokumentieren – viele Unternehmer denken hierbei unmittelbar an arbeits- und zeitintensive Management- bzw. Auditsysteme. Basierend auf über 700 Vor-Ort-Besuchen in Handwerksbetrieben haben die Umweltzentren des Handwerks das Energiebuch daher sowohl inhaltlich als auch in seiner Form auf die Anforderungen des Handwerks hin ausgestaltet – als einfacher Ordner mit vorgefertigtem Registersystem. Von der Erfassung zentraler Energieträger und der entsprechenden Kosten über die konkrete Betrachtung von Einzelmaschinen und Fuhrpark bis hin zur Auswertung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen CO2-Emission können verschiedenste Aspekte in die Dokumentation mit einfließen. Der Betriebsinhaber entscheidet selbst, was er neben dem alltäglichen Betriebsablauf leisten kann und wie umfassend die Dokumentation seiner Energiedaten ausfällt. In der Summe ermöglicht das Energiebuch belastbare Aussagen über Energieverbräuche und Einsparmöglichkeiten und schafft damit eine wichtige Grundlage für sinnvolle betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Auch für Betriebe, die ihre Abläufe und ihre Energieeffizienz gemeinsam mit anderen Unternehmen im Rahmen von Energieeffizienznetzwerken verbessern wollen, ist es eine kosteneffiziente Grundlage.

Ein besonderer Kostentreiber im Energiebereich ist aktuell vor allem die EEG-Umlage. Sie hat sich allein in den vergangenen fünf Jahren fast verdoppelt und liegt nunmehr auf ihrem historischen Höchstwert von 6,88 ct/kWh. Auch der nächste energiewendebedingte Kostentreiber – das Netzentgelt – ist bereits in Sicht. Ein Ende der steigenden Strompreise ist nicht absehbar. Ebenso steigen die Preise anderer Energieträger weiter.

Weitere Informationen zum Energiebuch finden Sie hier und Empfehlungen für Energieeffizienznetzwerke stellen wir Ihnen gern als Download zur Verfügung.

Quelle: ZDH im  März 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Empfehlungen für Energieeffizienz-Netzwerke[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Noch bis zum 30. April 2017 können sich Jungunternehmer und Jungunternehmerinnen aus den beiden Landkreisen Barnim und Uckermark für den „Gründerpreis Barnim – Uckermark 2017“ bewerben.

Der Preis wird von dem seit 2001 bestehenden „Netzwerk für Existenzgründer Barnim-Uckermark“ im Auftrag der beiden Landkreise ausgelobt und vom Netzwerk vergeben. Er ist mit 2.500 EUR dotiert und wird auf maximal drei Preisträger verteilt. Die Preise werden im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung der 13. Messe INKONTAKT am 9. Juni 2017 in Schwedt übergeben.

Die Ausschreibung sowie den Bewerbungsbogen mit allen weiter führenden Angaben können alle Interessierten auf der Homepage des Netzwerkes unter www.existenzgruender-barnim-uckermark.de finden.

Teilnehmen können alle Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Existenzgründung zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens 6 Monate bzw. nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Die Ausschreibung ist branchenunabhängig. Die weiteren Kriterien entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.

Ihre Bewerbungen richten Sie bitte an:

Young Companies
Gründerwerkstatt Eberswalde
Kennwort „Gründerpreis 2017“
Heegermühler Straße 64
16225 Eberswalde

oder per Fax an 03334 / 8260 402
oder per E-Mail: b.baugatz@young-companies.de

Für weitere Hinweise bzw. telefonische Anfragen steht Ihnen auch unsere Handwerkskammer Frankfurt  (Oder) – Region Ostbrandenburg – Geschäftsstelle Eberswalde unter 03334 / 24041 zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schulz, rüdiger“][vc_single_image image=“59596″][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Seit dem 01. Juli 2016 stellt das Förderprogramm „Nachhaltige Entwicklung von Stadt und Umland“ (NESUR-KMU) aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Antrag eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur Verfügung.
In ausgewählten „zentralen Orten“ können damit investive Maßnahmen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Hinblick auf die Förderung der unternehmerischen Initiative und der lokalen Beschäftigung unterstützt werden. Gefördert werden Investitionen, die die unternehmerische Leistungsfähigkeit dieser KMU nachhaltig herstellen oder dauerhaft verbessern.

Die Förderung gilt für kleine und mittlere Unternehmen aus den Bereichen Einzelhandel, Gastronomie, Handwerk, Fuhrunternehmen, Unternehmen der Kreativwirtschaft sowie sonstige Dienstleister.

Gefördert werden investive Vorhaben wie zum Beispiel die Errichtung, Erweiterung, Verlagerung von Betriebsstätten, Investitionen bei Existenzgründungen bzw. Unternehmensnachfolgen, Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Das Förderprogramm NESUR-KMU wird im Kammerbezirk von den Städten Bernau, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder) und Schwedt angeboten.

Die Antragstellung erfolgt bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), wobei vor der Antragstellung eine Pflichtberatung bei der jeweils für Wirtschaftsförderung zuständigen Stelle der betreffenden Stadtverwaltung wahrgenommen werden muss. Diese Stelle gibt auch Hinweise bzgl. der Auslegung der Richtlinie in der jeweiligen Stadt und fertigt eine für den ILB-Antrag notwendige Bestätigung über die Förderfähigkeit der Investition.

Bei Baumaßnahmen, bei denen die Summe aller Zuwendungen mehr als 150.000 € beträgt, führt die bautechnische Dienststelle des zentralen Ortes eine baufachliche Prüfung durch.

Der Zuschuss beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben und muss mindestens 3.000 € betragen. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung gewährt.

Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich nicht vor der Bewilligung begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Städte bieten Informationen, Beratungen und Unterstützung bei der Antragsstellung an. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der jeweiligen Stadt bzw. bei der Wirtschaftsförderung der zuständigen Stadtverwaltung oder bei der ILB unter www.ilb.de.

Die Programmrichtlinie gilt bis zum 31.12.2020.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“rüdiger schulz“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“rehse“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Mit den Online-Seminaren der „Mittelstandsinitiative Energieeffizienz und Klimaschutz (MIE)“ können sich Unternehmer künftig online über Einsparpotenziale im Betrieb informieren. Zunächst werden die wichtigsten Energieverbraucher für Tischlereien vorgestellt und die entsprechenden Einsparmöglichkeiten erläutert. Das Spektrum an Maßnahmen ist vielfältig und reicht von einfachen, kostengünstigen organisatorischen Optimierungen bis hin zu weitreichenden baulichen und technischen Veränderungen. Auf dem YouTube-Kanal der Handwerkskammer Koblenz („Kompetenzzentrum HwK“), ist jetzt das erste Online-Seminar „Energieeffiziente Tischlerei“ online . Weitere Online-Seminare zu Gewerken wie Bäcker, KfZ-Werkstätten oder Textilreinigungen folgen.

Dienstleistungen des MIE-Projektes für das Handwerk:
Im Rahmen der „Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz“ unterstützen die Umwelt- und Transferzentren der Handwerkskammern Erfurt, Hannover, Hamburg, Koblenz, Leipzig, Münster und Saarbrücken Mitgliedsbetriebe bei der Analyse ihres betrieblichen Energieverbrauchs, bei der Identifizierung von Einsparpotenzialen und bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Dabei erhalten die Betriebe bei einem Vor-Ort-Termin zunächst eine Einstiegsberatung und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise. Das Projekt MIE wird gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Weitere Informationen zu diesem Angebot finden Sie hier.

Quelle: ZDH im Januar 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Durch den Gesetzgeber ist eine Änderung beschlossen worden. Ab 1.8.2017 ist die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) und zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vom 17.7.2017 (BGBI, I S. 2644) in Kraft getreten.

Als Folge ist der Weg frei für die Entsorgungssicherheit bei den HBCD-haltigen Polystyrolabfällen aus dem Baubereich. Die Entsorgungsprobleme, die für alle Abfallwirtschaftsbeteiligten Ende 2016 deutlich spürbar waren, gehören nun der Vergangenheit an.

Durch die neue Verordnung wird geregelt, dass die bisherigen Entsorgungswege für Dämmstoffe aus Polystyrol (HBCD-haltige Polystyrolabfälle) weiterhin beschritten werden können. Damit stehen ausreichend Kapazitäten zur Vorbehandlung und Verbrennung der HBCD-haltigen Polystyrolabfälle in der Region Brandenburg/Berlin zur Verfügung und es ist sicher gestellt, dass der persistente organische Schadstoff HBCD – wie von der EU gefordert – durch thermische Behandlung zerstört wird.

Mit dieser aktuellen Rechtssetzung wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Entsorgungskosten wieder auf das langjährige Niveau absinken können, das vor Einstufung dieser Dämmstoffe als gefährlicher Abfall im September 2016 bestand.

Die POP-Abfall-ÜberwV regelt jedoch auch Nachweis- und Registerpflichten für eine Auswahl an nicht gefährlichen Abfällen, die unter die EU-POP-VO fallen sowie für Abfälle, die bei der Behandlung dieser Abfälle entstehen.

Eine übersichtliche Darstellung der in der Entsorgungspraxis zu beachtenden Details können Sie dem von der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) herausgegebenen Merkblatt „Entsorgungssituation für nicht gefährliche HBCD-haltige Polystyrolabfälle aus dem Baubereich“ vom 18.7.2017 entnehmen, welches hier zum Download bereit liegt. Des Weiteren sind über die Internetseite der SBB aktuelle Informationen zur Entsorgungsmöglichkeit für nicht gefährliche HBCD-haltige Polystyrolabfälle abrufbar.

(Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und dem Ministerium für Wirtschaft und Energie)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

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Digitale Erpressung – Schutz vor Ransomware Die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) des LKA Brandenburg erreichen immer öfter Anfragen von betroffenen Firmen und Behörden zur aktuellen Verbreitung der „Krypto-Ransomware“ und zum Umgang mit den durch Schadsoftware infizierten Computersystemen. Dabei spielen sowohl allgemeine Fragen als auch der Umgang mit aktuellen Ransomware-Phänomen (z. B. „Goldeneye“) eine Rolle. Die aktuellen Verschlüsselungstrojaner verbreiten sich vornehmlich in E-Mails, die getarnt z. B. als Bewerbung auf offene Stellenausschreibungen, derzeit vor allem Firmen und Behörden erreichen. Diese „Bewerbungen“ sind in fehlerfreiem Deutsch geschrieben und enthalten meist ein Lichtbild des angeblichen Bewerbers. Angehängt an diese E-Mails befinden sich die vermeintlichen Bewerbungsunterlagen in Form einer Excel-Datei (.xls) sowie einer PDF-Datei.

Sogenannte „Ransomware-Schadprogramme“ sind in einer Vielzahl an Varianten bereits seit mehreren Jahren im Umlauf. Eine dieser neueren Varianten ist die sogenannte „Krypto“-Ransomware. E-Mails mit dieser Schadsoftware sind getarnt als Rechnung, Paketankündigung, Bewerbungsschreiben oder als gewerbliches Angebot. „Heute sind es Stellenausschreibungen, in der nächsten Woche vielleicht was ganz anderes. Seien Sie deshalb kritisch beim Öffnen von Dateianhängen und sorgen Sie für eine aktuelle Virensoftware auf ihrem PC.“.

Weitere Informationen wie Merkblätter und Ansprechpartner finden sie im nebenstehenden Download.

Quelle:  www.ebusinesslotse-ostbrandenburg.de

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZAC-Merkblatt

ZAC-BB-warnt-vor-digitaler-Erpressung-durch-Ransomware[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 15.12.2016 hat der Bundestag und am 16.12.2016 der Bundesrat das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und damit die Einführung von manipulationssicheren Kassen beschlossen.

Hintergrund: Mit dem Gesetz sollen zukünftig die bestehenden Möglichkeiten manipulativer Eingriffe bei der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in elektronischen Registrierkassen sowie elektronische und computergestützte Kassensysteme verhindert und damit die Unveränderbarkeit dieser Daten sichergestellt werden.

Der beschlossene Gesetzentwurf enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 13.7.2016 (BT-Drucks. 18/9535) insbesondere folgende geänderte Neuregelungen:

  •  Kassennachschau bereits ab dem 01.01.2018

Mit dem Gesetz wird ein neues Instrument zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen, die unangekündigte Kassennachschau, bereits ab dem 01.01.2018 statt ab dem 01.01.2020 eingeführt. Die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der manipulationssicheren Aufzeichnungssysteme ist jedoch erst ab dem 01.01.2020 durch die Finanzverwaltung möglich, da diese frühestens ab diesem Zeitpunkt zwingend einzusetzen sind.

  • Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten Sicherheitseinrichtungen

Ferner ist die Einführung einer Meldepflicht für die von den Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten Sicherheitseinrichtungen vorgesehen. Innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme der zu meldenden Systeme muss der Unternehmer auf einem amtlichen Vordruck dem zuständigen Finanzamt die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie deren Seriennummern und die Daten der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme mitteilen. Hat der Steuerpflichtige elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 01.01.2020 angeschafft, so ist die Meldung bis spätestens 31.12.2020 zu erstatten. Durch die Einführung dieser Meldepflicht soll u.a. die Basis der risikoorientierten Fallauswahl für Außenprüfungen und für die Prüfungsvorbereitung geschaffen werden.

  • Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

Der Regierungsentwurf sah lediglich eine gesetzliche Regelung der bisher aufgrund von GoB geltenden Einzelaufzeichnungspflicht in § 146 AO-E vor. Die von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehenen Ausnahmen von dieser Pflicht für Fälle, in denen diese nicht zumutbar und praktikabel waren, war nicht ausdrücklich übernommen worden. Darunter wurden der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung durch den Einzelhandel und vergleichbare Berufsgruppen gefasst und bildete die Basis für die sog. offene Ladenkasse. Diese Ausnahmen werden nunmehr ausdrücklich im Gesetz (§ 146 AO-E) geregelt.

  • Belegausgabepflicht für elektronische Kassen mit der Möglichkeit von Ausnahmen bei Unverhältnismäßigkeit

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Pflicht zur Belegausgabe auf Verlangen wurde zu einer Belegausgabepflicht bei Einsatz von elektronischen und computergestützten Kassen geändert. Der Beleg kann in elektronischer oder in Papierform erstellt werden. Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs ist nicht vorgesehen. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht aus Zumutbarkeitsgründen gem. § 148 AO stellen kann, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. Die Befreiung kann durch das Finanzamt widerrufen werden, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen.

  • Erweiterung u.a. des Anwendungsbereichs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags

Abweichend vom Regierungsentwurf kann der Erlass der in § 146a Abs. 3 AO-E vorgesehenen Rechtsverordnung, durch die u.a. der Anwendungsbereich für zu schützenden elektronischen Aufzeichnungssysteme ausgeweitet werden kann, nur mit Zustimmung des Bundestags erfolgen.

Hinweis: In einer gesonderten technischen Verordnung werden u.a. die elektronischen Aufzeichnungssysteme festgelegt, die gegen Manipulationen durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden müssen. Eine solche liegt bisher lediglich in der Fassung eines Referentenentwurfs vor. Ferner wird eine technische Richtlinie durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt, mit dem u.a. die Anforderungen an die IT-technische Umsetzung festgelegt werden. Erst wenn diese veröffentlicht wird, kann mit Sicherheit durch die Kassenhersteller eine Aussage darüber getroffen werden, ob die aktuell im Einsatz befindlichen Kassen lediglich aufgerüstet oder ausgetauscht werden müssen.

Das Gesetz soll vier Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden. In die Evaluierung soll das Erreichen der Wirkungsziele ebenso einbezogen werden wie die Effizienz der Belegausgabepflicht. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und die SPD haben zum Ausdruck gebracht, dass, sollte die Evaluierung ergeben, dass die gesetzlichen Maßnahmen zu einer wirksamen Manipulationsbekämpfung nicht ausreichen würden, der Gesetzgeber nachsteuern werde. Dabei werde u.a. auch die Einführung einer generellen Registrierkassenpflicht gekoppelt mit einer Belegausgabepflicht in die Erwägungen einzubeziehen sein.

 

Quelle:  ZDH im Dezember 2016[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]